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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1889-01-01 · 7.1889 · p. Seite 8

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
7.1889
Date
1889-01-01
Page
Seite 8 (sequence 7)
Language
German
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Unsere Lehrer sind nicht von dem Glänze und dem Ruhme der hahvl»mischen Schulen umflossen. Nicht die Würde und die Stellung der Geouen lässt sie hervorragend erscheinen. Sie endigen ihre Briefe mit dem einfachen Friedensgrus.se. dem sie ihren Xamenszug anfügen. Still und mild, wie ihr Wort, war ihr Wirken. Ihr hervorragender (Seist war es. der ihnen die Schüler des Oecidentes entgegenfahrte. Ihre Methode und ihre Klarheit vermochten die Gemeinden der westlichen Länder, die folgenden von ihnen ergangenen Response!! als gewichtige, unwiederlegliche und endgiltigen Entscheidungen anzusehen. R. Mose ben Clianocli. 1; Ein Ehegatte giebt den Auftrag, seiner Gattin, für denFall. dass er bis zu einer gewissen Zeit nicht zurückkäme, den Scheidebrief auszufertigen und zu übergeben. Nun kommt er nicht zur festgesetzten Zeit. Soll die Scheidungsurkunde geschrieben und der Krau eingehändigt werden? Responsum: Wir erkennen dies- Wenn Jemand seiner Frau für seinen Todesfall einen Scheidebrief giebt. muss er hinzufügen, dass die Gültigkeit desselben eventuell vom Tage der Uebcrgabe zu datiren habe. Sagt ein Hatte aber: Falls ich bis zu jener Zeit nicht zurückkomme, schreibt und übergebet, händigt meiner Frau die Scheidungstirkunde aus, so braucbTer jene Klausel nicht anzufügen. Trifft er bis zu jener Zeit nicht ein und es ist bekannt, dass er noch am Leben sei, so übergiebt man der Frau den Scheidebrief. '2) Simon setzte den Rüben in Gegeuwart eines Dieners des Königs in Angst, und verursachte es. dass jener eingezogen wurde. In meiner unmassgeblichen Einsicht erkenne ich also: Dieser thöriehtc Simon, der zu Rüben sprach: ,.Ich werde dich beim Sultan angeben", bliebe selbst, wenn Kuben nicht durch ihn beschädigt worden wäre, des Rechtes beraubt, giltige Zeugensehaft zu leisten. So haben sie aus der heiligen Schule rescribirt. „Ein Angeber ist kein giltiger Zeuge." Dieser Satz hat nicht nur den im Auge, der sich wirklich als Angeber erwies, er trifft auch den Manu, der seinem Nächsten gegenüber äusserte: Ich will dich angeben. Um wieviel mehr gilt der Ausspruch unserem Manne, desseu Wort ja Folgen hatte und dem Kuben Haft und Herabwürdigung zuzug. Ks ist ferner rechtens, dass Simon dem Kuben alles zurückzahle, was dieser an Auslageu für die Soldaten und für andere Dinge ausgab. Man soll die erlittene Herabwürdigung abschätzen und ihm hierüber ein Schriftstück -ausfolgen. Sollte Simon ihn ein zweites Mal entweder persönlich oder durch Angaben bei der Regierung herabwürdigen, wie er es jetzt gethan hat, so mag Rüben die Erlaubniss erhalten, diese Summe von ihm cinzuheben. 3) Von Kuben hatte man genagt, dass er einen Mord begangen habe. Die Sultane gaben den Auftrag, dass man ihn tödte. Es geschah. Sie befahlen, und man zerstörte dessen Haus. Nach einiger Zeit Hess Simon dieses Haus für sich wieder aufbauen. Die Wittwe Rubens beklagte sich darüber---- Die Angelegenheit hängt nicht damit zusammen, ob das von den Nichtjudcn gefällte Urtheil religionsgerichtliche Giltigkeit habe. Es i&t sicherlich utigiltig, denn auch bei Vorkommnissen unter ihren eigenen Genossen lassen sie tödten, ohne förmlich Gericht zu halten, Um wievielmehr geschieht dies Israeliten gegenüber. Sie halten sich an ihre Zeugen. Alle sind aber falsche und lügeuhafte Zeugen. Hier kommt es vielmehr auf den Usus der Regierung an. Ist es Brauch der Regierung, alle Güter dessen, der zum Tode verurtheilt wird, für die Kegierung einzuziehen, und lässt sie die Erben des Gctödtetcu nicht in den Besitz seines Hauses treten, so hat Simon den Besitz des Bodens, den er an sich nahm, wirklich erlaugt. Denn" die früheren Eigenthümer haben sich ja jeder Hoffnung der Wiedererlangung cntschlagen . . . Nimmt es aber der Sultan, nachdem er das Haus des Getödteten zerstört hat, damit nicht genau, und hindert es nicht, wenu die Erben desselben in das Erbe treten, so ist es in dem vorliegenden Falle rechtens, dass Simon aus dem Hause gehe. Er hat blos den Ersatz für die Kosten seines Baues in Empfang zu nehmen. 4) A. Auf Gruudstücken, die vou dem Vater Jacobs auf diesen übergingen, haftet die Donatio propter nuptias (Ivetuba) der Mutter. Jacob testirt und verfügt über einen Thcil dieser Güter zu Gunsten seiner Söhne. Resp. Wenn die Mutter Jacobs den Wittweneid leistet, dass sie vrtn ihrem Gatten bei dessen Lebzeiten für die Ketuba keinen Ersatz in beweglichen Gütern erhalten habe, so ist die Verfügung Jacobs ungiltig. Es muss vorerst die Wittwe, die Mutter Jacobs, aus diesen Gütern, die ihr Sohn Andern zugedacht hat. bezahlt werden. Die Wittwe, welche am Leben ist. und den Eid verweigert, begiebt sich eines jeden Anspruches. — B. Jacob hat, als er eine zweite Ehe einzugehen im Begriffe war. vorerst über sein eigenes Besitzthum eine Schenkungsurkunde an seine Söhne aus erster Ehe ausfertigen lassen. Resp. Wenn in der Gemeinde die Einrichtung besteht, dass nui* der vmj der Gemeinde bestellte Notar die Urkunden aller einzelnen Glieder der Gemeinde ausfertigt und

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