Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 7.1889
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 5)
- Language
- German
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6 — sich in diesem Zeitalter in Spanien die Dichtung dem Bihelworte an die Seite* stellte. Seine Responsen bewegen sieh zum grössten Theile in den Formen R. Moses und R. Ohanoehs. Selten begegnen wir einer tiefern aramäischen Färbung. Auch Ausdruck und Redewendung lassen in ihm die halachische Schule erkennen, welcher er angehört. Dieser Responsenstyl der ersten spanischen Meister, so nahe er dem Ausdrucke der späteren (ieonen kommt, auf deren Erlässe sich jVne mitunter berufen, hat doch seine Eigenthümliehkeiten und ein oft auszeichnendes Gepräge.p) Man könnte vermuthen. dass man in diesem nicht nur eineFühlung mit dem besseren Hebräisih. sondern vielleicht auch mit dem reinen Arabisch der gebildeten Hauptstadt zu erkennen habe. Zeigen uns ja auch die in den Rescripten besprochenen Rechtstalle zum Oefteren die nahe Beziehung, "in. welcher die .luden des Chalifates zu ihren mohamedanischen Mitbürgern standen. Ein lebhafter Verkehr waltete zwischen ihnen. Von jüdischer Seite werden Grundstücke den Muselmanen in Pfand gegeben. Klagen bei ihrem Gerichte anhängig gemacht. Akte ausgefertigt. Forderungen durch dieselben eingehoben. Wohl wenden sich die .luden in den meisten Fällen an ihre eigenen, jüdischen Gerichte und es wird als eine Ungehörigkeit und Gewaltsamkeit angesehen, wenn man die Macht des Sultans anruft. Mit diesem Namen wird in den Responsen jeder Herr und Befehlshaber einer Stadt bezeichnet. Aber dennoch tritt dieser und seine Sojdaten nicht selten in die Erscheinung. Selbst bei Fragen civilrechtlieber Natur lässt er zur Erzwingung einer Zahlung die bewaffneten Schaaren eingreifen. Nach allen Seiten schwankend ist die Handhabung des Rechtes im Ohalifato. Auf Anzeigen und Verlänmdungen hin werden gewaltsame Hutten ausgeführt. Ks ist gefährlich. Jemanden in Gegenwart auch nur eines Dieners des Chalifen mit der Drohung einer gegen ihn beabsichtigten Anzeige entgegenzutreten. Findet die Bestrafung eines Verbrechers statt, so wird nicht blos sein Gut eingezogen, sondern auch sein Haus zerstört und nicht allerorts Ist es den Erben des Bestraften erlaubt, die Stelle, an der jenes Haus stand, zu einem Neubau zu benützen. Ebenso unsicher ist das Vorgehen in den Fragen über das Mein und Dein. Gegen die Bestimmungen des alten mohamedanischen Rechtes werden Zeugen zugelassen, ohne dass sie dem Gerichte bekannt sind. Kein Wunder, dass die Lehrer über die Massnahmen der mohamedanischen Herren und Richter abfällig urtheilen. Aber über Alles scharf und verdammend sprechen sie sich über die Angeber aus. und es muss im Verhältnisse zu den sehr zahlreichen Responsen der Geonen, in welchen von Delatoren selten die Rede ist. autfallen, dass in den von diesen spanischen Lehrern uns erhaltenen (Jutachten nicht spärlich von Angebereien, von der Anrufung des mohamedanischen Gerichtes und von denen die Rede ist. die aus dem jüdischen Glauben traten. — Hingegen erweist sich das altjüdische Recht als eine sichere Schutzwehr für das Gedeihen der jüdischen Gemeinden. Hier erblicken wir die vollständigste Ordnung, die gefestigte Sicherheit, das niemals wechselnde, nach Grundsätzen ruhig waltende Gesetz. Da wird alles schriftlich abgemacht. Ueber jedes Abkommen, über jede, auch zwischen Nächst verwandten getrotTene Vereinbarung werden Urkunden aufgesetzt und hinterlegt. Neben offenen Verträgen zwischen mehreren Personen, werden Nebenbestimmungen, welche nur Einzelne von ihnen betreffen, in besondern Doeumenten aufbewahrt. Selbst den Gerichtshöfen wird von unsern Lehrern empfohlen, bei der Androhung vuii Strafen, welche einen Inculpanten bei der von ihm ausgehenden Wiederholung des Vergehens treffen sollen, sofort und im Vorhinein den executiven Strafaet für den eventuellen Fall auszufertigen. Die Form dieser Schriftstücke, die oft nach ihrem Texte angeführt werden, eischeint klar und genau, und gehören diese Formulare zu den ältesten, welche sich in der alten, jüdischen Rechtsgeschichte in solcher Genauigkeit aufbewahrt linden. Ihr Inhalt behandelt meist die Rechtsverhältnisse von Grund und Boden, den Verkauf und den Tausch oder die Theilung liegender Güter. Seltener haben sie auf Geldanlehen und Schuldurkuuden Bezug. In diesen werden als Münzen Dinare genannt, neben besseren Dinaren, welche das Fünffache »1er ersten betragen. Auch die allgemeine Bezeichnung „Sus" ist zu lesen. Doch bildet der Landbau die vornehmliehste Beschäftigung und den Haupterwerb der spanischen Juden. Dem Handwerke begegnen wir in diesen Responsen nicht. Der Grundbesitzer verfügt nicht üher Goldmünzen. „Ich bin kein Händler44 sagt ein * Sterbender. rund hinterlasse daher weder Gold noch Münzen." — Den Boden aber, der ihren Reichthum bildet, pflegen die Juden Spaniens mit aller Sorgfalt und unsere Responsen lassen auf vielen Seiten die Hingebung erkennen, mit welcher die israelitischen Bewohner der Halbinsel die Cultur des Landes