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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1886-01-01 · 4.1886 · p. Seite 7

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
4.1886
Date
1886-01-01
Page
Seite 7 (sequence 6)
Language
German
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IRI
…/2273546-2273553--0138-2273897
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liehen Beweis von der Beschäftigung mit dem Gesetze herzustellen, auf welche überhaupt der Tod gesetzt war. Man hielt daher an der strengen Vorschrift in ihrer ganzen Ausdehnung fest Das Vorgehen der Jünger der neuen Lehre, durch Epistel zu wirken und ihren Lehren durch Briefe Verbreitung zu verschaffen, muss den ersten Tanaiten als etwas Fremdes und Sonderbares erschienen sein, dem die bisherige Gepflogenheit abwehrend entgegenstand. An einer Stelle erscheint das Verbot, Erörterungen gesetzbestimmenden Inhalts niederzuschreiben, ausdrücklich auch auf diesbezügliche Briefe ausgedehnt. In den ersten Jahren des vierten Jahrhunderts will ein Lehrer, der vom Euphrat nach Palästina zog, eine halachische Erklärung, die ihm dort bekannt wird, brieflich dem babylonischen Schulhaupte R. Josef mittheilen. Später nimmt eine Akademie diese Nachricht in Verhandlung. Es wird gefragt: Wie durfte R. Dimi, so nannte sich der Ausgewanderte, das Vorhaben fassen, die gesetzerklärende Lehrmeinung anzuschreiben? Die Schule rechtfertigt ihn damit, dass sie hervorhebt, es habe sich bei dieser Nachricht um eine ganz neue, bisher unbekannte Erklärung gehandelt, und in solchem Falle dürfe man auch Gesetzliches niederschreiben. -5) In ähnlicher Weise hatte man schon früher das Niederschreiben der moralisch-poetischen Agadaerklärungen tolerirt.2ß) II. War der Grundsatz, Gesetzesdeutung niemals anders als mündlich zu bewahren, in der ersten Zeit der Schriftforschung noch so strenge aufrechterhalten und beachtet worden, so konnte die Regel doch später, bei dem Anwachsen des Lehrstoffes, bei dem Fortschritte der Lehre und des Jahrhunderts, bei dem Ermatten und Aufhören der Ursachen, welche dem Verbote zu Grunde lagen, nicht mehr für alle Fälle genau und ausnahmslos als bindend anerkannt und für verpflichtend gehalten werdon. Docli lässt sich ein brieflicher Verkehr, der gesetzliche Bestimmungen zum Ausdrucke brächte, in der Zeit der Lehrer, welche die Mischna nennt, noch nicht nachweisen. Die Bestallung der Richter in den Provinzen Judäas mag vielleicht von Jerusalem aus schriftlich erfolgt sein,'-") die Fragen und Fälle jedoch, welche vor die Gerichte kamen, wurden immer mündlich vorgetragen, und wendete man sich an die höhere Instanz, so geschah es persönlich durch die Partei und einen Delegirten der unteren Behörde. Auch später hat man die Anfrage an einen Lehrer oder an ein Lehrhaus selbst vorgelegt oder sie durch einen kundigen Boten aussprechen lassen.-0) Es kann nicht sichergestellt werden, ob selbst in dem Falle, wenn die Aufforderung aus der Ferne und dem Auslände kam, der Bescheid brieflich ausgefertigt wurde. Nur von Kundgebungen, Publikationen, von kalendarischen Mittheilungen und Verlautbarungen vermag man dies mit Bestimmtheit nachzuweisen. Zu den ersten gehört der Brief, der von Jerusalem nach Alexandrien erging, um den flüchtigen Juda b. Tabai ins Heimathland zurückzurufen.-"') Von dem Tempelberge aus fertiget Ganüiel Briefe nach dem Süden Judäas, nach Galiläa und an die Gemeinden des fernen Ostens aus, um den ersteren die Pünktlichkeit in Bezug auf die Zehnten in Erinnerung zu bringen, den letzten die Einfügung eines Schaltmonates zu verkünden. Die Schreiben beginnen mit den Worten: Unsern Brüdern . . . den Bewohnern des . ■. . Möge euer Wohl und Heil gedeihen. Wir geben euch aumit bekannt . . .30) Chananja, der Neffe R. Josuas bestimmt im Auslande die kalendarische Ordnung, welche bisher immer vom Haupte der Schule in Tiberias ausging. Der Nassi sendet zwei seiner Jünger nach Babylon, welche Briefe mit sich tragen. Einer derselben enthält den Befehl,

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