Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- [3].1885
- Date
- 1885-01-01
- Page
- Seite 27 (sequence 26)
- Language
- German
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27 deren Auflösung betreffen, der landesherrlichen, sonstige Statutenänderungen aber der Genehmigung des Herrn Ober-Präsideuten der Provinz Brandenburg. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. üeber die Form der Abstimmung in der General-Versammlung (mündlich, schriftlich oder durch Acclamation) entscheidet das Ermessen der Versammlung: jedoch bewendet es in Betreff der "Wahl der Curatorialmitglieder bei den Bestimmungen des § 6. Den Vorsitz in den General-Versammlungen fuhrt der Vorsitzende des Curatoriums oder dessen Stellvertreter. Der jedesmalige Schriftführer wird von der General-Versammlung gewählt. Derselbe hat das Protokoll zu führen, welches von ihm, dem Vorsitzenden und drei, anderen anwesenden Wohlthätern zu vollziehen ist. Abschnitt IV. Die Lehrer. § 11. Die anzustellenden Lehrer müssen denjenigen wissenschaftlichen Grad besitzen, "reicher 'juaiifikmio». zur Habilitation an einer deutschen Universität berechtigt. Dieselben sowohl auf Lebenszeit als auf eine Reihe von Jahren angestellt werden: ihr Amtdiuug. Verhältniss zur Anstalt richtet sich nach dem vom Curatorium bei der Anstellung mit ihnen abzuschliessenden Vertrage. Die Lehrer sind verpflichtet, in jedem Semester über diejenige Diseiplin. für welche sie berufen sind, Vorlesungen zu halten respective die Uebungen und Disputatorien zu leiten, während es ihnen freisteht, auch über andere Disciplinen, welche in das Gebiet der Anstalt gehöFen, mit Genehmigung des Curatoriums Vorlesungen zu halten. § 12. Ausser den angestellten Lehrern können auch andere Gelehrte zur Haltung von Vor- N«-ii»ange- ° stellt" Ulirer. lesungen und zur Anstellung praktischer Uebungen vom Curatorium berufen respective zugelassen werden, ohne dass sie deshalb zu den Mitgliedern des Collegiums der angestellten Lehrer zählen. § 13. Das Lehrercollegiuin ist verpflichtet, alljährlich und rechtzeitig das Leetions-Verzeichnis* i^ktiö»s- _ zu entwerfen und dem Curatorium zur Bestätigung zu unterbreiten, den abgehenden Schülern u^!^e,l,,nl*,- der Anstalt Zeugnisse, insbesondere über ihre fachwissenschaftliche und technische Befähigung zum Rabbiner, jüdischen Prediger und Religionslehrer unentgeltlich auszufertigen: das Curatorium auf dessen Wunsch in allen persönlichen und sachlichen Fragen mit Gutachten zu versehen; eine gemessene, der Würde der Anstalt entsprechende Ordnung unter den Schülern aufrecht zu erhalten; endlich für die ordnungsmässige Erhaltung und Benutzung der Attribute der Anstalt (Bibliothek, Sammlungen u. dergl.) Sorge zu tragen. § 11 Die Lehrer sind vom Curatorium zu verpflichten, ihre Vortrage lediglich im reinen inffait Interesse der Wissenschaft des Judenthums ihrer Erhaltung. Fortbildung und Verbreitung der 7l'rtrtge" zu halten. A*