Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- [3].1885
- Date
- 1885-01-01
- Page
- Seite 26 (sequence 25)
- Language
- German
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26 § 10. In den eisten vier Monaten jedes Kalenderjahres findet eine ordentliche General-Versammlung statt, in welcher jeder anwesende Wohltbäter der A .jtalt einschliesslich der immerwährenden und der Stifter (§ 9) Stimmrecht hat. Ausserordentliche General-Versammlungen sind zu berufen, so oft das Curatorium es für erforderlich erachtet oder fünfzehn Wohlthäter (§ 9) unter Angabe des Zwecks einen dahin zielenden Antrag stellen. Die Einladungen zu den General-Versammlungen erlässt das Curatorium durch Bekanntmachung in der Vossischenuntf Xational-Zeitung. Beim Eingehen einer dieser Zeitungen hat das Curatorium eine andere an deren Stelle zu bestimmen: dasselbe kann die Insertion auch durch andere Blätter, namentlich durch solche, welche speciell die Interessen des Judenthums vertreten, bewirken. Die Einladungen, welche Ort. Tag und Stunde der General-Versammlung enthalten müssen, erfolgen spätestens drei Wochen vor der General-Versammlung. Die zur Berathung und Beschiussfassung kommenden Gegenstände (Tagesordnung) sind demnächst den stimmberechtigten Wohlthätern durch die vorerwähnten Zeitungen spätestens acht Tage vor der General-Versammlung mitzutheilen. Anträge von stimmberechtigten "Wohlthätern müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens von zehn Mitgliedern unterzeichnet und spätestens acht Tage nach erfolgter Einladung dem Curatorium schriftlich eingereicht sind. Zum Geschäftskreise der General-Versammlung gehört: 1. die Entgegennahme des vom Curatorium alljährlich zu erstattenden und dem Königlichen Polizei-Präsidenten zu Berlin in zwei Exemplaren einzureichenden Verwaltungs-Berichts; 2. die Dechargirung der Rechnung; 3. die Neuwahl der Mitglieder des Curatoriums (§ 6); 4. die Berathung von Anträgen, welche auf die Tagesordnung gesetzt sind: 5. die Abänderung des Statuts; ß. die Auflösung der Anstalt Die General-Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens der zehnte Theil der stimmberechtigten Wohlthäter anwesend ist. Ist in der anberaumten Gener ah-Versammlung* nicht die erforderliche Zahl von stimmberechtigten Wohlthätern erschienen, so ist die Versammlung zu vertagen. Innerhalb vier Wochen ist alsdann eine neue General-Versammlung durch die obengenannten Zeitungen unter Angabe des Orts und der Zeit der neuen General-Versammlung und unter Wiederholung der Tagesordnung vom Curatorium zu berufen. Die Bekanntmachung der General-Versammlung muss spätestens acht Tage vor derselben erfolgen. Die neuberufene Versammlung ist in Betreff der von Neuem zur Berathung und Beschiussfassung gestellten Gegenstände beschlussfähig, auch wenn nicht die vorerwähnte Wohlthäterzahl anwesend ist; jedoch muss darauf in der Bekanntmachung ausdrücklich hingewiesen sein. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag für abgelehnt. Beschlüsse jedoch, welche, die Aenderung der Statuten oder die Auflösung der Anstalt zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von drei Vierteln der Anwesenden; ausserdem bedürfen solche Beschlüsse, welche den Zweck der Anstalt oder den Sitz und die äussere Vertretung derselben ändern, oder endlich