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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1885-01-01 · [3].1885 · p. Seite 25

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
[3].1885
Date
1885-01-01
Page
Seite 25 (sequence 24)
Language
German
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IRI
…/2273546-2273551--0109-2273867
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der Anstalt (§ 9) von der General-Versammlung auf drei Jahre gewählt. Jede Wahl eines Curatorialmitgliedes muss in einem besonderen "Wahlgange und zwar mit Stimmzetteln vorgenommen werden. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmajorität sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch einem vom Vorsitzenden der General-Versammlung zu bestimmenden Wohlthäter zu ziehen ist. Scheidet ein Mitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so ergänzt sich das Curatorium interimistisch bis zur nächsten General-Versammlung durch Cooptation. Die General-Versammlung beschliesst definitiv über die Besetzung der vakant gewordenen Stelle. Zur Legitimation der Mitglieder dient ein Attest des Königlichen Polizei-Präsidenten zu Berlin, welchem zu diesem Behufe die jedesmaligen Wahlverhandlungen mitzutheilen sind. Alle Erklärungen des Curatoriums sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie unter dem Namen der Anstalt von dem Vorsitzenden respective dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Curatoriums vollzogen sind. §7. Das Curatorium stellt seine Geschäftsordnung fest, wählt alljährlich den Vorsitzenden,, einen Schriftführer und deren Stellvertreter, sowie den Rendanten. Der Rendant verwaltet die Anstaltskasse und legt die Capitalien nach Massgabe der mit Beachtung des § 4 zii fassenden Beschlüsse des Curatoriums an. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Ueber die bezüglichen Verhandlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, welches von diesem und dem Vorsitzenden zu vollziehen ist. § 8. Zu den besöiideren Obliegenheiten des Curatoriums gehört die Festeilung des jährlichen Etats, die Anlegung und Verwaltung des AnstaltsVermögens, die Verwendung der Revenuen, die Begründung und Verwaltung eines Stipendienfonds für die Schüler der Anstalt, die Anstellung und Besoldung der Lehrer, die Feststellung des Lehrplanes, Beschaffung der erforderlichen Räumlichkeiten, die Schöpfung und Fortführung von Hülfsmitteln für das Studium (Bibliothek, Sammlungen etc.), alles unbeschadet der Rechte der staatlichen Schulaufsichtsbehörde. Dem Curatorium bleibt es überlassen, in geeigneten Fällen, namentlich bei Feststellung des Lehrplanes, auch Nichtmitglieder zur Berathung zuzuziehen oder Gutachten von Sachverständigen einzufordern. §9. Stimmberechtigte Wohlthäter der Anstalt sind diejenigen, welche einen jährlichen Beitrag von mindestens 15 M. zahlen. Immerwährende stimmberechtigte Wohlthäter sind diejenigen, welche einen Beitrag von mindestens 600 M. auf einmal oder innerhalb fünf auf einander folgender Jahre zahlen. Als Stifter werden diejenigen erachtet, welche durch Einzahlung eines Capitals von mindestens 3000 M. entweder ohne eine besondere Bestimmung oder mit einer solchen (z. B, für ein specielles Lehrfach) die Zwecke der Anstalt fördern. Die Namen der Stifter werden zu bleibendem Andenken in ein besonderes Stiftungsbuch eingetragen. ' 4

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