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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1885-01-01 · [3].1885 · p. Seite 24

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
[3].1885
Date
1885-01-01
Page
Seite 24 (sequence 23)
Language
German
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IRI
…/2273546-2273551--0108-2273866
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24 Sie hat den Charakter einer Privatanstalt, und ist der gesetzlichen Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde unterworfen. Ihren Sitz hat die Anstalt in Berlin. Abschnitt IL Mittel der Anstalt. §2. Capitaiv». Das Capitalvermögen der Anstalt besteht zur Zeit aus circa 103 800 M. in Werthmögea. papieren. §3. Erhaltung. T)je Anstalt wird erhalten: a) aus den Zinsen ihres Capital Vermögens; b) aus einmaligen Zuwendungen, deren Betrag 300 M. nicht übersteigt oder welche vom Geber für laufende Ausgaben bestimmt sind; c) aus den Beiträgen der stimmberechtigten Wohlthäter der Anstalt (§ 9). Einmalige Zuwendungen, deren Betrag 300 M. übersteigt, fiicssen — Slangeis ander» weitiger Bestimmungen des Geschenkgebers — zum Capitalvermögen. §4. Anlegung der Die Capitalien der Anstalt sind nach den Vorschriften des § 39 der Yormundschafts- PnnitfilTan Ordnung vom 5. Juli 1875 zinsbar anzulegen. § 5- Stiftungen, auch mit besonderen Bestimmungen Seitens der Geber, können unter Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes vom 23. Februar 1870 an der Anstalt begründet oder mit ihr verbunden werden, sobald sie dazu dienen, den Hauptzweck derselben unmittelbar oder, mittelbar zu fördern. Abschnitt III. Verwaltung, Curatoriuiu, Gciicral-Yersainmluiig. § 6. . Curatorium. Die Verwaltung der Anstalt erfolgt durch ein Curatorium, welches die Anstalt den Behörden und Privatpersonen gegenüber in allen Angelegenheiten, auch in denjenigen, welche eine Specialvollmacht erfordern, geeignetenfalls mit Substifcutions-Befugniss, vertritt. Dasselbe besteht aus neun Mitgliedern, von denen wenigstens sieben in Berlin ansässig sein müssen. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft des Curatoriuias sind: 1. Lehrer und besoldete Beamte der Anstalt, 2. in Funktion stehende Rabbiner und sonstige Cultusbeamte. Die Mitglieder des Curatoriums werden aus der Zahl der stimmberechtigten Wohlthäter

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