Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 1.1874
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 23 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2273546-2273547--0023-2273779- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
23 Statut. In besonderen Fällen kann das Curatoriura nach Anhörung des Lehrer-Colleginms eine Ausnahme gestatten. lieber die Studirenden wird eine Martrikel geführt. § 27- Zur Anhörung einzelner Vorlesungen werden Hospitanten zugelassen; über dieselben wird eine Hospitanten, zweite Matrikel geführt. § 28. Unentgeltlich- Alle Vorlesungen und Uebungen sind unentgeltlich. . ^1°'" § 29. Diejenigen Studirenden, welche den vollen Cursus an der Hochschule durchgemacht haben, sind Prüfung, berechtigt, ihre Prüfung zu verlangen, nach deren Ausfall ihnen die entsprechenden Zeugnisse resp. Diplome ausgefertigt werden; ebenso diejenigen, welche nach vorherigen Studien auf einer anderen entsprechenden Lehranstalt zur Vollendung in 3 oder mehreren Semestern ausdrücklich zugelassen werden. § 30. Zeugnisse über einzelne Vorlesungen können auch an Hospitanten ertheilt werden. zeugniss. Prüfungen aber und Ertheilungen von Diplomen sind durchaus nur auf diejenigen zu beschränken, welche den Cursus auf der Hochschule durchgemacht haben oder ihn mit ausdrücklicher Erlaubniss des Curatorium in 3 oder mehr Semestern vollendet haben. § 31. Die Studirenden, welche sich dem Rabbinats- oder Vredigt-Amte widmen, erhalten bei ihrer Aufnahme einen Lehrplan, der ihnen zur ungefähren Richtschnur und Wahl der Vorlesungen dienen soll. Abschnitt VII. Der Verein zur Erhaltung und Verwaltung der Hochschule. § 32. Mitglieder des Vereins sind Diejenigen, welche einen jährlichen Beitrag von mindestens 5 Thlr. Mitgliedschaft , , des Vereins, zahlen. Immerwährende Mitglieder sind Diejenigen, welche einen Beitrag von mindestens 200 Thlr. auf einmal oder innerhalb 5 aufeinanderfolgender Jahre zahlen. § 33. . Als Fandatoren werden Diejenigen erachtet, die durch Einzahlnng eines Capitals von mindestens Fundatoren. 1000 Thlr. entweder ohne besondere Bestimmung oder mit einer solchen (z. B. für ein specielles Lehrfach) die Zwecke der Hochschule fördern. Die Namen der Fundatoren werden zu bleibendem Andenken in eine besondere Matrikel eingetragen. Die Fundatoren sind zugleich immerwährende Mitglieder des Vereins. § 34. Die Mitgliedschaft für ein jährlich beitragendes Mitglied erlischt, sobald es den Beitrag während Erlöschen der eines Jahres nicht gezahlt hat. Mitgliedschaft. § 35. ° Das Curatorium Das Curatorium der Hochschule bildet zugleich den Vorstand des Vereins. als vereinsvor- ° stand. § 36. Dasselbe ist Namens des Vereins zu allen gerichtlichen und aus sergerichtlichen Angelegenheiten Rechte desbevollmächtigt und alle Rechtshandlungen vorzunehmen befugt, zu denen nach den Gesetzen eine Special- 3elben- Vollmacht gehört.- Es vertritt den Verein sowie die Hochschule in allen Prozessen, bei Verträgen, Vergleichen und Rechtsgeschäften aller Art,, und ist auch dazu berechtigt, sich jederzeit und zu jeglichem Geschäft durch eins seiner Mitglieder vertreten zu lassen. § 37. Das Curatorium als Vorstand des Vereins hat alljährlich eine Generalversammlung durch Be- Pflichten deskanntmachung in drei Berliner Zeitungen, und wenigstens in einer die Interessen des Judenthums vertre* 3elben. tenden Zeitschrift, oder durch schriftliche Einladung zu berufen, über die Verwaltung des Vereins resp. der Hochschule Rechenschaft abzulegen, und die erforderlichen Wahlen vollziehen zu lassen.