Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 1.1874
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 22 (sequence 22)
- Language
- German
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22 Statut. § 18 Zulassung von Ausser den angesteilten Lehrern können auch andere Gelehrte zur Haltung von Vorlesungen vom Vorlesungen von " o o n«nt^hrlraU"^'ura'tor^UI11 berufen, besonders auch jüngere Gelehrte (Privatdocenten) zugelassen, beziehungsweise denselben Remunerationen dafür bewilligt werden, ohne dass sie desshalb zu den Mitgliedern des Collegiums der angestellten Lehrer zählen. §19. Paitehrerdes *^as Lehrercollegiuni ist verpflichtet, alljährlich und rechtzeitig das Lectious-Verzeichniss zu ent- Coiiegiums. werfen, dem Beirath (§ 23) zur Begutachtung resp. dem Curatorium zur Bestätigung zu unterbreiten den abgehenden Studirenden der Hochschule Zeugnisse resp. Diplome unentgeltlich auszufertigen, das Curatorium auf dessen Wunsch in allen persönlichen und sachlichen Fragen mit Gutachten zu versehen; eine gemessene der Würde der Anstalt entsprechende Disciplin unter den Studirenden aufrecht zu erhalten; endlich für die ordnungsmässige Erhaltung und Benutzung der Attribute der Hochschule (Bibliothek, Sammlungen u. dgl.) Sorge zu tragen. § 20. Akademische Dem Lehrercollegium bleibt es vorbehalten, wird aber als der Würde und dem Dienste der Wissen- Aofgabe des ° ' cÖu^nms scna^ ^es Judenthums entsprechend empfohlen, sich als eine akademische Körperschaft zu constituiren, zn diesem Behufe in regelmässigen Versammlungen Vorträge zur gegenseitigen Belehrung zu halten, und zur Förderung der Wissenschaft zu veröffentlichen, hiesige und auswärte Gelehrte als Mitglieder zu ernennen, alle diese akademischen Angelegenheiten nach einer von ihm selbt zu entwerfenden und von dem Curatorium festzustellenden Geschäftsordnung zu vollziehen. §. 21. verpftichtungder Das Curatorium hat die Lehrer zu verpflichten, dass die Vorträge lediglich im reinem Interesse Lehrer seitens _ des curatoriums. der Wissenschaft des Judenthums, ihrer Erhaltung, Fortbildung und Verbreitung gehalten werden. § 22. Beirath. Dem Curatorium steht ein Beirath zur Seite, dessen Gutachten einzuholen ist: a) über den Lehrplan, b) über die Personen der anzustellenden Lehrer, c) über alle wissenschaftlichen Fragen, welche die Hochschule betreffen §.23 zusammen- Der Beirath besteht 6etzung^des Beia^ aug dem Collegium der angettellten Lehrer, b) aus 3 bis 6 anderen gelehrten, oder wissenschaftlich gebildeten, hiesigen oder auswärtigen Männern, welche sich zu diesem Behufe mit dem Lehrercollegium verbinden: Die Mitglieder des Beiraths ad b. werden von dem Curatorium der Generalversammlung vorgeschlagen und von dieser gewählt. Auch steht es den Vereinsmitgliedern frei, in der Generalversammlung Vorschläge zu machen. Abschnitt V. Der Lehrplan. §24, Vorlesungen. Die Vorlesungen, welche an der Hochschule gehalten werden, sollen sich über alle Zweige der Wissenschaft des Judenthums verbreiten. Dieselben sollen die Universitäts-Studien ergänzen, insbesondere dergestalt, dass diejenigen, welche sich dem Kabinats und Predigt-Amte widmen, Gelegenheit zu ihrer vollständigen Ausbildung finden. § 25. tehrcursus. . Ein diesem Zweck (§ 24) entsprechender, auf einen Cursus von einer bestimmten Anzahl Semester anzulegender Plan der Vorlesungen wird vom Lehrcollegium entworfen, vom Beirath begutachtet und vom Curatorium genehmigt oder abgeändert. Abschnitt VI. Die Schäler. § 26. Qualifikation. j)[e Studirenden müssen durch ihre wissenschaftliche Vorbildung zu den Universitäts-Studien berechtigt sein.