Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 1.1874
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 21 (sequence 21)
- Language
- German
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21 Statut. § 10. Als das erste Curatorium sind von den ersten Mitgliedern des Vereins gewählt die Herren: cnraSrinm. Banquier Herrmann B. H. Goldschmidt, Dr. phil. S. Gumbinner, Professor Dr. M. Lazarus, Comm..Rath B. Liebermann, l sämmtlich Dr. med. M. J. Meyer, j za Berlin. Dr. jur. Paul Meyer, Dr. med. S. Neumann, William Schönlank, Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. § Ausser diesen neun Mitgliedern des Curatoriums, sind noch drei Stellvertreter in den Herren: Stellvertreter. Fabrikbesitzer Alexander Wolff, Banquier Carl Berthold Simon, Banquier Meyer Cohn gewählt, welche in dieser Reihe eintreten, wenn während der ersten Amtsperiode ein Mitglied ausscheidet. § 12. Die Amtsdauer des ersten Curatoriums ist auf fünf Jahre festgestellt. Amtsdaner. § 13. Von den Mitgliedern des Curatoriums müssen mindestens sieben in Berlin ansässig sein. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft des Curatoriums sind 1) die Lehrer dieser Sochschule,^'^^»«^ 2) in Function stehende Babbiner und sonstige Cultusbeamte. § 14. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre vom Tage der Eröffnung der Hochschule an gerechnet, wird w«w. das Curatorium nach folgenden Bestimmungen gewählt: Die General-Versammlung der Vereinsmitglieder (§ 32), welche 3 Monate vor Ablauf der 5 Jahre und dann alljährlich zu berufen ist, wählt nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung und getrenntem Wahlgange neun Mitglieder. In jedem folgenden Jahre scheiden, so lange bis eine Reihenfolge festgestellt ist, drei durch das Loos bestimmte Mitglieder aus, welche jedoch wieder wählbar sind. Die regelmässige Amtsdauer der Cnratoren ist im XJebrigen eine dreijährige. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich und nicht durch Stellvertretung ausgeübt werden. Abschnitt IV. Die Lehrer. § 15. Die anzustellenden Lehrer müssen denjenigen wissenschaftlichen Grad besitzen, der zur Anstellung Qualifikation, an einer Universität berechtigt. § 16. Dieselben können sowohl uuf Lebenszeit, als auf eine Reihe von Jahren angestellt werden, und Anstellung, sind verpflichtet, in jedem Semester über diejenige Disciplin, für welche sie berufen sind, Vorlesungen zu halten, resp. die Uebungen und Disputatorien zu leiten, während es ihnen freisteht, zugleich über andere Disciplinen, welche in das Gebiet der Hochschule gehören, Vorlesungen zu halten. § 17. Sämmtliche angestellte Lehrer der Hochschule bilden ein Collegium von gleichberechtigten Lehrer- Mitgliedern. Dasselbe constituirt sich behufs der Geschäftsführung im Dienste der Anstalt nach einer CollegiunK von ihm selbst zu entwerfenden, vom Curatorium festzustellenden Geschäftsordnung. Mit der Führung der Matrikel, der persönlichen Vertretung des Lehrercollegiums u. s. w. hat dasselbe alljährlich einen Vorsitzenden zu betrauen. Ueber Wahl und Wiederwahl beschliesst das Collegium.