Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 1.1874
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 20 (sequence 20)
- Language
- German
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Statut. 20 Statut der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums. Abschnitt I. Name und Zweck. § i- Kwne. Unter dem Namen: „Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums" wird zu Berlin eine selbstständige, von den Staats-, Gemeinde- und Svnagogen-Behörden unabhängige Lehranstalt begründet. § 2. Zweck. Zweck derselben ist die Erhaltung, Portbildung und Verbreitung der Wissenschaft des Judenthums. § 3. Vorlesungen. Zu diesem Behufe werden zunächst Vorlesungen gehalten, welche die gesammte Wissenschaft des Judenthums umfassen; mit denselben können Uebungen, Disputatorien, verbunden werden. Beides wird durch den Lehrplan näher festgestellt. Abschnitt II. Begründung und Erhaltung. §4. Begründung. Begrüudet wird die Hochschule mit Hilfe derjenigen Gapitalien und Beiträge, welche die ersten Mitglieder des Vereins diesem Zwecke gewidmet haben. §5. Erhaltung. Erhalten wird die Hochschule 1) durch die Zinsen, a) der Stiftungscapitalien, b) der künftig zufallenden Capitalien im Betrage von 100 Thlr. und darüber. 2) durch einmalige Zuwendungen von weniger als 100 Thlr. 3) durch die regelmässigen Beiträge der Vereinsmitglieder. § 6. speciai-stiftung. Stiftungen, auch mit besonderen Bestimmungen seitens der Greber, können an der Hochschule begründet oder mit ihr verbunden werden, sobald sie dazu dienen, den Hauptzweck derselben unmittelbar oder mittelbar zu fördern, (cf. Fundatoren § 33.) Abschnitt III. Verwaltung. § 7. cnratorinm Verwaltung der Hochschule geschieht durch ein Curatorium von Neun Mitgliedern. §8. pflichten und Die Pflichten und Befugnisse des Curatoriums bestehen in der Verwaltung des Vermögens der ^"fSben.^8"Hochschule, in der Verwendung der Zinsen und sonstigen Einnahmen derselben, und der Bestimmung über Ausgabe oder Kapitalisirung der letzteren; in der Anstellung und Besoldung der Lehrer; in der Feststellung des jedesmaligen Lehrplans; in der Bestimmung und Beschaffung der Räumlichkeiten; in der Anordnung zur Schöpfung und Fortführung von Attributen (Bibliothek, Sammlungen); in der Vertheilung von Stipendien an Schüler. §9. Die Beschlüsse des Curatoriums, welches sich nach einer von ihm selbst zu bestimmenden Geschäftsordnung constituirt, werden mit zwei Drittel Majorität gefasst; dasselbe ist beschlussfähig, wenn