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KC-Blätter · 1933-02-01 · Nr. 2 (2.1933) · p. Seite 12

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Journal
KC-Blätter
Volume
1933
Issue
Nr. 2 (2.1933)
Date
1933-02-01
Page
Seite 12 (sequence 2)
Language
German
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12 Vertrauliche Beilage der K.C.-Blätter Der K. C. und die Jüdische Gemeinde Von Dr. Adolf Metz (Frib.-Ehib.). Wie ernst die Gründer des K. C. unseren Tendenzparagraphen genommen haben, sehen wir aus der Tatsache, daß sie in allen jüdischen Gremien, gleichgültig ob Gemeinden oder Logen oder sonstigen jüdischen Vereinen, an hervorragender Stelle tätig waren. Die Gründer haben also den Tendenzparagraphen nicht bloß als eine Studentendevise betrachtet, sondern ihr ganzes Leben hindurch für die Schaffung eines starken, gesunden, kampfbereiten Judentums gewirkt. Sehr bald ergaben sich jedoch aus dem Wortlaut dieses Tendenzparagraphen Fragen von großem, allgemein-jüdischem Wert. Der Tendenzparagraph nämlich verlangt nur das Bekenntnis zur jüdischen Gemeinschaft, und die Frage der Mischehe wurde sehr bald ein Prüfstein für die Forderungen des K. C. Wenn man sich bei der Klärung dieser Frage darauf einigte, daß die Kinder eines K. C.ers bei einer Mischehe jüdisch erzogen werden müßten. so hatte das doch fraglos den Sinn, die Gemeinschaft nicht bloß zu erhalten, sondern auch zu stärken. Die Revolution hat durch die Aenderung der Verfassung noch ein Problem von weit größerer Tragweite zur Diskussion gestellt, nämlich die Frage: Darf ein K. C.er aus der jüdischen Gemeinde austreten? Zunächst ist es wohl bedauerlich. daß ein Verband, der sich die Stärkung der jüdischen Gemeinschaft zum Ziel gesetzt hat. diese Frage überhaupt ventiliert. Unbestritten bleibt, daß jemand, der aus einer Gemeinde austritt, trotzdem der jüdischen Gemeinschaft angehört, daß er also dem Wortlaut des Tendenzparagraxhen genügt. Eine andere Frage ist jedoch die, ob der K. C. sich mit der bloßen formellen Zugehörigkeit zum Judentum oder besser gesagt zur Judenheit begnügen kann. Aus dem oben angeführten Beschluß betr. die Mischehen geht hervor, daß im K. C. stets der Sinn des Tendenzparagraphen und nicht der Wortlaut für seine Beschlüsse maßgebend war. Wir müssen uns andererseits auch vergegenwärtigen, daß die Gemeinde heute mehr denn je der Mittelpunkt des jüdischen Lebens ist. Sie ist nicht nur der religiöse Mittelpunkt, sondern sie ist nach außen hin eine Behörde mit bestimmten gesetzlichen Pflichten und Rechten. Die Mitglieder der Gemeinde wählen z. V. ihre Vertreter zum jüdischen Landesverband, der wiederum die Verhandlungen mit den betreffenden Regierungen der Länder führt. Es ist also ein Fehler, zu glauben, daß derjenige, der nicht einer Gemeinde angehört, nur der synagogalen Vorteile verlustig geht, sondern er geht auch aller der Rechte verlustig, die ihm einen Einfluß auf die öffentliche und religiöse Vertretung des Judentums geben. Außerdem entzieht er der Gemeinde die heute mehr denn je notwendigen finanziellen Mittel, er macht dadurch eine würdige Verbreitung nach außen und eine gute Erziehung der Heranwachsenden Jugend unmöglich. Wer also aus der Gemeinde austritt, muß sich darüber im Klaren sein, daß er den Sinn des Tendenzparagraphen aufs gröbste verletzt, daß er das Zentrum zugrunde richtet, von dem der Kampf gegen den Antisemitismus ausgehen muß, nicht nur wegen der verfassungsrechtlichen Stellung, die die Gemeinde auszunützen dann nicht mehr in der Lage ist, sondern auch deswegen, weil er auf die Erziehung der Jugend keinen Einfluß nehmen kann. Um diese „Frage" endgültig zu klären — es ist ein Jammer, daß eine solche für den K. C. überhaupt existiert — schlage ich vor, daß der K. C.-Tag beschließt, daß die Zugehörigkeit zu einer jüdischen Gemeinde für jeden K. C.er selbstverständlich ist. Sollte jedoch ein K. C.er der Ansicht sein, daß das Verbleiben in der betreffenden jüdischen Gemeinde für ihn unmöglich ist, so müßte ein Gremium geschaffen werden, das über die Triftigkeit der Gründe zu entscheiden hat, und dessen Spruch sich der Betreffende auch unterwerfen muß. Es wird jedoch dabei zu überlegen sein, ob sich nicht der K. C. als jüdischer Verband geradezu ein Armutszeugnis ausstellt, wenn er solche Beschlüsse überhaupt erst fassen muß, und ob es nicht ratsamer ist, einen Beschluß zu fassen, der die Betätigung jedes K. C.ers in der Gemeinde fordert. Meiner Ansicht nach sollte der Beschluß lauten: K. C.er an die jüdische Front!

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