KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 6 (Juni 1931)
- Date
- 1931-06-01
- Page
- Seite 98 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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98 K. C.-Blätter Nachr.-Heft. das deutsche Hochschulleben wesentlich anerkennt und demgemäß unangetastet lassen wird. 3m einzelnen wird vereinbart: a) Aktive Angehörige der Unterzeichneten Verbände gelten grundsätzlich von allen Veranstaltungen des NSDStB. beurlaubt für den Fall, daß sie infolge Verpflichtungen ihrer Korporationen unabkömmlich sind. Dasselbe gilt für die inaktiven Angehörigen der Unterzeichneten Verbände, jedoch mit der Einschränkung, daß die Unterzeichneten Verbände ihren inaktiven Mitgliedern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem NSDStB. nach Möglichkeit erleichtern. Jedoch sind die Korporationen gehalten, in besonders wesentlichen Fällen ihren aktiven und inaktiven Mitgliedern die Teilnahme an Veranstaltungen des NSDStB. zu ermöglichen. b) Der NSDStB. verpflichtet sich, von sich aus keine unmittelbare oder vittelbare Empfehlung bestimmter Korporationen als dem Studentenbund besonders angenehm vorzuschlagen oder zuzulassen. c) Der NSDStB. erkennt die von den Unterzeichneten Verbänden rechtmäßig ausgesprochenen Verrüfe als für sich verbindlich an in der Form, daß derartige im Verruf befindliche Akademiker von der Mitgliedschaft im NSDStB. ausgeschlossen sind. d) Bei allen Hochschulfeiern, bei denen die Frage der Mitwirkung der Korporationen (Chargieren usw.) zu entscheiden ist, überläßt der NSDStB. die endgültige Entscheidung den zuständigen Vertretungen der Unterzeichneten Korporationsverbände. 7. In Berücksichtigung der vom NSDStB. geschaffenen Ehrenordnung erklären die Unterzeichneten Verbände ihre Bereitwilligkeit, die auf Grund ihrer Erklärung festgelegte Einstellung der nicht inkorporierten Mitglieder des NSDStB. zur Genugtuungsfrage anzuerkennen; demgemäß werden Ehrenhändel zwischen Mitgliedern der Unterzeichneten Verbände einerseits und nichtinkorporierten Mitgliedern der NSDStB. andererseits in der Form erledigt, daß für den Fall der Anerkennung der Waffengenugtuung nach der ADW.-Ehrenordnung, Stück 31, im Falle der Ablehnung der Waffengenugtuung nach der Ehrenordnung des EVA. verfahren wird/ In 'diesem Falle haben die Mitglieder des NSDStB. bei einer dem EVA. angeschlossenen Korporation Ehrenschutz nachzusuchen. Im einzelnen wird vereinbart: a) Die Hochschulgruppen des NSDStB. lehnen es ab, sich irgendwelche Merkmale von Verbindungen (Chargen, eigene Waffen usw.) zu geben. b) Die Hochschulgruppen des NSDStB. verpflichten ihre Mitglieder, zum Austrag von Ehrenhändeln mit Mitgliedern der Unterzeichneten Verbände den vereinbarten Ehrenschutz bzw. Waffenschutz bei den jeweils in Frage kommenden Korporationen nachzusuchen. e) Die Verbände verpflichten sich, den Hochschulgruppenführern des NSDStB. von Verfehlungen nichtinkorporierter Mitglieder dieser Hochschulgruppen durch Mitteilung des Tatbestandes laut Stück 6 der ADW.-Ehrenordnung Kenntnis zu geben, soweit solche Verfehlungen in Ehrengerichtsverfahren bekannt werden sollten. d) Der NSDStB. enthält sich jeder Verrufserklärung gegenüber Angehörigen der Unterzeichneten Verbände. e) Die Unterzeichneten Verbände verpflichten sich, beim Austrag von Zweikämpfen mit Zugehörigen des NSDStB. bis zu 4 Vertreter des NSDStB. zuzulassen, die von den tzochschulgruppenführern zu bezeichnen sind und persönlich auf dem Standpunkt der Waffengenugtuung stehen müssen. . Wir werden auf diese sehr bedeutsamen Fragen noch zurückkommen.