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KC-Blätter · 1931-12-01 · Heft 3 (Dezember 1931) · p. Seite 77

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Journal
KC-Blätter
Volume
1931
Issue
Heft 3 (Dezember 1931)
Date
1931-12-01
Page
Seite 77 (sequence 19)
Language
German
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K.C.-Blätter 77 bzw. deutsche Staatsangehörige mit deutscher Muttersprache hatten eintragen lassen, folgendes Rundschreiben zum Versand brachte: „Wir teilen Ihnen mit, das; gegen Ihre Zugehörigkeit zur Deutschen Studentenschaft auf Grund 8 1t der Wahlordnung Einspruch erhoben wurde. Sie werden hiermit von diesem Einspruch verständigt, mit der Bemerkung, daß Sie dagegen binnen 8 Tagen unter Vorlage der Belege an das Schiedsgericht Berufung einlegen können, widrigenfalls Sie aus der Wählerliste gestrichen erscheinen! Der Vorprüfungsausschuß." Auf die Anfrage eines wißbegierigen Kommilitonen, welcher Art diese Belege seien, wurde folgende Antwort erteilt, die in Faksimile in der „C. V.-Zeitung" vom 20. 2. 31 erschienen ist. Sie lautet: „Unter einem Beleg für die deutsche Abstammung im Sinne der Zuschrift des Vorprüfungsausschusses vom 21. 1. 1931 sind die Taufscheine beider Eltern zu verstehen, wenn daraufhin kein weiterer Zweifel in die nichtjüdische Abstammung des Angefochtenen besteht. Im Zweifelsfalle sind auch die Taufscheine der Großeltern beizubringen. Für iwn Vorprüsungsausschuß gez. phil. Otto Steiner. gestempelt: Deutsche Studentenschaft der Universität Wien, Mitglied der „Deutschen Studentenschaft"." Aus diese bequeme und summarische Weise wurden 1200 deutschjüdische Studenten ihres Wahlrechtes beraubt, während auf der anderen Seite eine große Anzahl freiheitlich gesinnter Studenten zwangsweise Mitglied der „Deutschen Studentenschaft" wurden bzw. bleiben mußten. Durch eine Ehrenbeleidigungsklage, die der akademische Senat der Wiener Universität gegen den Herausgeber der Wiener Sonn- und Montagszeitung Herrn Regierungsrat Klebinder anstrengen mußte, gelangte die Frage des Wiener Studentenrechtes dank dem Beschluß eines kleinen Amtsrichters vor den Oesterreichischen Verfassungsgerichtshof. Dieser erklärte das Wiener Studentenrecht für ungültig. Daß diese Aushebung nur aus formalen Gründen erfolgte — der akademische Senat sei nicht zum Erlaß eines Studentenrechts befugt, sondern nur das Parlament — und nicht etwa aus dem Grunde, daß ein solches Studentenrecht gegen den auch in der österreichischen Verfassung verankerten Rechtsgrundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetze verstieße, braucht niemanden zu wundern, wenn man sich erinnert, daß man freiheitlich denkende Menschen, wie den heutigen Kölner Strasrechtslehrer Kelsen gewaltsam aus dem Verfassungsgerichtshof entfernt hatte. Die „Deutsche Studentenschaft", die ihren diesjährigen Studententag nach Graz einberufen hatte, gedachte hier ein großes Siegesfest zu feiern. Infolge des oben erwähnten Urteiles des Verfassungsgerichtshofes mußte dies unterbleiben, doch erhielt die D. St. von der Bundesregierung, insbesondere von dem ehemaligen Bundeskanzler Seipel,

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