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KC-Blätter · 1931-12-01 · Heft 3 (Dezember 1931) · p. Seite 76

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Journal
KC-Blätter
Volume
1931
Issue
Heft 3 (Dezember 1931)
Date
1931-12-01
Page
Seite 76 (sequence 18)
Language
German
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76 K. C.-Blätter deren Bildung nach dem allgemeinen Studentenrecht möglich gewesen wäre, nicht zustande gekommen ist, liegt daran, daß durch Handhabung der Ausnahmebestimmungen, die zwar formal jeden Studenten gleichmäßig behandeln, praktisch aber willkürlich auslegbar sind, ein ungeschriebener und ungesetzlicher „dlumerus clausug" eingeführt wurde. Dieses famose Studentenrecht der Wiener Technischen Hochschule, das übrigens auch an der Hochschule für Bodenkultur sowie an der Hochschule für Welthandel in Kraft ist, bildet die Grundlage für die am 8. April 1930 von dem Senat unter Führung des Rektors Wenzel G lei spach erlassene „Studentenordnung der Universität Wien". In diesem Studentenrecht wird die Studentenschaft «n sogenannte Studentennationen eingeteilt. Das Recht zur Bildung einer solchen Studentennation haben alle ordentlichen Hörer der Universität Wien, die gleicher Abstammung und Muttersprache sind und mindestens 1 Prozent aller ordentlichen Hörer zählen, und sofern sie dieses wünschen. Die einzelnen Studentennationen haben das Recht, sich selbst ihre Satzungen und im Rahmen dieser eine Wahlordnung zu geben, die der Genehmigung des Senates bedarf. Sie haben weiterhin das Recht der Koalition mit deutschen Studentenschaften an den Hochschulen des 3n- und Auslandes. Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit eines Studenten zu einer bestimmten Nation, so entscheidet hierüber ein vier- oder fünfgliedriges Schiedsgericht, das sich aus drei Professoren und je einem Vertreter der anzweiselnden und der gemischten Studentennation zusammensetzt. Mag es auf den ersten Blick vielleicht so scheinen, als ob diese Studentenordnung allen Studenten gleiche Rechte gäbe, so wird man doch bei genauem Studium der Verhältnisse seststellen müssen, daß dieses Studentenrecht einseitig zugunsten der Deutschen Studentenschaft geschaffen wurde; es ergibt sich das auch ganz klar aus der Kundmachung an die Studierenden, durch die die Veröffentlichung des Studentenrechtes erfolgte. Hier heißt es: „Der akademische Senat der Wiener Universität hat nun beschlossen, von seinem Recht der Aufsicht und Disziplin für den akademischen Bereich Gebrauch machend, der Deutschen Studentenschaft der Universität Wien die schon lange erstrebte Stellung auf akademischem Boden zu schaffen und ihre gewählte Verttetung als die Vertretung aller Studierender deutscher Volkszugehörigkeit und Muttersprache anzuerkennen." Deutlicher und unverhüllter hat sich wohl nie eine deutsche oder österreichische Behörde den Standpunkt der nationalsozialistischen Radau- Anttsemiten zu eigen gemacht. Wie es tatsächlich um das Wiener Studentenrecht bestellt war, zeigten ganz deutlich die Kammerwahlen der „Deutschen Studentenschaft" vom 2. bis 6. Februar 1931. Bei dieser Wahl tat sich insbesondere ein sogenannter „Vorprüfungsausschuß" hervor, der an sämtliche Studenten, die bei ihrer Aufnahme sich als jüdisch oder konfessionslos bezeichnet hatten, auch wenn sie sich sonst als österreichische

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