KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1930
- Issue
- Heft 9 (November 1930)
- Date
- 1930-11-01
- Page
- Seite 148 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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148 K. C.-Blätter Nackr.-Left Reichsverfassung garantierte Recht politischer Betätigung und Gesinnung durch den Druck gegnerischer Gruppen beschränkt wird. Dieser Gedanke setzt sich in der Rechtsprechung der Gerichte jetzt fast ausnahmslos durch. Oertmann hat in seinem Buch „Der politische Boykott" als Erster darauf hingewiesen, daß Art. 118 R.V., der das Recht der freien Meinungsäußerung garantiert, ein Schuhgesetz gemäß Z 823 II. B.G.B. ist, auf dessen Verletzung der Betroffene sich berufen kann/ Zwei Hindernisse in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung waren es, die früher die wirkungsvolle Bekämpfung des Boykotts erschwert haben. Die Aufforderung „kauft nicht bei. Juden!", „meidet jüdische Warenhäuser!" ist vom R.G. für nicht angreifbar erklärt worden, weil die Allgemeinheit der Form nicht einen bestimmten Personenkreis von Menschen als beeinträchtigt erscheinen lasse. Verletzt könne aber nicht die Allgemeinheit werden, sondern nur ein begrenzter Personenkreis. Daher hat das R.G. einen unzulässigen Boykottangriff darin gesehen, daß Flugblätter des geschilderten Inhalts vor oder in der Nähe bestimmter Geschäfte verteilt wurden, so daß jeder gleich wußte, wer gemeint sei. Neuerdings gehen einige Gerichte von dieser ' Rechtsprechung ab. So hat das Amtsgericht Norden in einer einstweiligen Verfügung die generelle Aufforderung „Kauft nicht bei Juden" für unzulässig erklärt. In beachtenswerter Weise erklärt es: „Es wäre unerträglich, wenn politische Parteien und Vereinigungen es unternehmen wollten, politische Ziele dadurch zu erreichen, daß die Gegner durch öffentliche Kundgebungen brotlos gemacht oder doch in ihrem Erwerb geschmälert werden. Der Ausdruck „beim Juden" enthält nach dem Sprachgebrauch eine Herabsetzung, deren Wirkung noch erhöht wird durch den Inhalt des Flugblattes." Aehnliche Beschlüsse und Arteile sind ergangen beim L.G. Osnabrück 4. II. 1930, L.G. Koburg 28. II. 1930 („Wer beim Juden kauft, ist ein Volksverräter"). In letzterem Falle erhielten der Redakteur, Drucker und Verleger eine Geldstrafe von je 200 RM. Ferner entschieden in gleichem Sinne L.G. Bochum 20, XU. 1929 (3Q 93/29-, L.G. Augsburg 2. XU. 1929 (U C 1379/29), L.G. Aachen 23, XII. 1929 (2 Q 171/29), A G. Regensburg (C 3732/29), L.G. Merseburg (3 Q 93/29). (Vorstehende Entscheidungen sind der E.V.-Zeitung entnommen.) Der Anterlassungsklage und einstweiligen V erfügung gegenüber Boykottaufforderungen stand bis vor kurzem die Rechtsprechung des R.G. 77/225 entgegen, die sagte, daß der Weg der Zivilklage dann nicht gegeben sei, wenn die Handlung, deren Unterlassung bezweckt würde, durch das Strafgesetz unter Strafe gestellt sei. Das 'R.G. sagte, in solchen Fällen ser für eine Zivilklage kein Raum, da der Verletzte durch das Strafgesetz genügend geschützt sei. In einer neueren Entscheidung (116/152) hat das R.G. diesen Standpunkt verlassen. Das R.G. führt aus, derjenige» der vor dem Zivilrichter auf Unterlassung klagen wolle, hätte keinen Nutzen davon, daß das Strafgericht den Täter bestrafe. Denn das Wesen des Strafurteils sei, nach vorausgegangenem Delikt zu entscheiden, während dem Bedrohten grade daran läge, sich zu schützen. Bis zur Aburteilung würde ein wirksamer, schneller Rechtsschutz fehlen, wenn dem Verletzten versagt würde, im Zivilrechtswege sein Recht! zu suchen. > Wo bleibt dev Leitfaden für die Fuchsenstunden? j Es ging einst die Mär, es werde i in Bälde ein Leitfaden für Fuchsmajore im K. C. erscheinen. Diese Erzählung hat mit allen Märchen das gemeinsam, daß ihre Wahrheit nicht feststeht, aber ist von ihnen insofern verschieden, als sie sich wahrmachen ließe.! Ein Weg dazu bietet sich, und er ist weder schwierig noch kostspielig. Man fügt einfach jedem K. C.-Blatt eine Beilage bei, die, fortlaufend nummeriert, mit der Zeit zu einem Buch aufgehäuft wird. Das hat vor dem in Buchform herausgegebenen Leitfaden folgende Vorteile: 1. Es kann bald begonnen werden, während beim Buch Redaktion und Druck endlos lange dauern.