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KC-Blätter · 1930-11-01 · Heft 9 (November 1930) · p. Seite 147

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Journal
KC-Blätter
Volume
1930
Issue
Heft 9 (November 1930)
Date
1930-11-01
Page
Seite 147 (sequence 3)
Language
German
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Nachr.-Lest K. C.-BläLter 147 zur Anwendung, indem durch wirtschaftliche Vernichtung der politische Gegner unschädlich gemacht wird. Die Gerichte haben jahrelang in der Beurteilung der vor sie gelangenden Bohkottfälle geschwankt. Der Boykott erschien zuerst nur strafrechtlich bekämpfbar, und zwar wurde gegen die Boykottiere:: als Verursacher groben Unfugs vorgegangen. (R. Str.G. 27/292.) Wegen der Geringfügigkeit der Strafandrohung für diese Üebertretung erschien diese Gesetzesnorm aber nicht als geeignetes Bekämpfungsmittel. Selten sind die Der Boykott im Wirtschaftskampfe ist grundsätzlich erlaubt, denn er ist eine Ausdrucksform des erlaubten Wettbewerbs vereinter Gruppen. Der Boykott ist dann vom Reichsgericht für erlaubt angesehen worden, wenn sich die konkrete Streitlage zur Austragung im Massenkampfe handelt, so z. B. bei Tarifverhandlungen. Mit Recht hat das Reichsgericht den Konkurrenzkampf der Einzelnen mittels des Boykotts als unzulässig abgelehnt. (60/94.) Zutreffend hat das Reichsgericht solche Fragen als zur Austragung im Boykottwege für un- Oer 27. ordentliche K. C.-Tag findet am 11. Januar 1931 in Frankfurt a. M. statt. Das Programm wird noch bekanntgegeben. Voykottaufforderungen auch in der Form derart grob, daß gegen sie mit den Beleidigungsparagraphen vorgegangen werden kann. Außerdem liegt es im Wesen des Strafverfahrens, daß es keinen genügenden Schutz gegen Angriffe verleiht, sondern erst erfolgte Verstöße sühnt. Das geeignete Mittel, das jetzt auch mit Erfolg gegen den Boykott angewendet wird, ist auf zivilrechtlichem Gebiete die Anterlassungsklage und die einstweilige Verfügung, die sich auf §826 BGB. gründen. Durch § 826 wird der Schutz vor unsittlicher Schadenszuführung gewährleistet. Daher entscheidet sich auch die Frage, ob ein bekämpfbarer Boykott vorliegt, nach den Kriterien des Verstoßes gegen die guten Sitten. Es entscheiden Zweck, Mittel und Verhältnis des angerichteten Schadens zum erstrebten Vorteil. Unter dem Gesichtspunkt der Notwehr kann ein Boykott der Angegriffenen sittlich erlaubt sein, auch wenn er, von Angreifern verwendet, unstatthaft ist. geeignet erklärt, die wegen ihrer Grundsätzlichkeit sich nicht hierzu eignen, z. B. Bekämpfung der Heimarbeit. (I.W.Schr. 1912/810.) Der Boykott von Waren durch ein Kartell ist dann als unsittlich bezeichnet worden, wenn sich die Preispolitik des Kartells nicht auf die betreffenden Waren erstreckte. (Ztschr. f. Rechtspfl. i. Bayern 1916/354.) Auch die Wahl der Mittel kann den Boykott unerlaubt machen. Ist auch der Zweck erlaubt, so kann doch die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Gegners nicht als zulässig angesehen werden. So hat das R.G. den Ausschluß von Kassenärzten aus Standesvereinen dann für unerlaubt erklärt, wenn die Ausgeschlossenen durch den Boykott in ihrer wirtschaftlichen Existenz untergraben werden. (107/386.) Der politische Boykott unserer Zeit, der aus politischen Motiven die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen vernichtet, ist schlechthin als unsittlich anzusehen, denn es geht nicht an, daß das jedem Staatsbürger durch die

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