KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1930
- Issue
- Heft 3 (April 1930)
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 48 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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48 K.C-BlätLer Nachr.-Left den Vorschriften des aller Voraussicht nach zukünftigen Strafrechts steht. Diese Untersuchung kann als Ausgangspunkt für eine Erörterung der Frage dienen, ob sich die momentan herrschenden Grundprinzipien auch in der nahen Zukunft noch rechtfertigen lassen. Das geltende Strafrecht bestraft die Schlägermensur genau wie das Duell. Beide Mensurarten werden als Zweikampf mit tödlichen Waffen bezeichnet. Die Tatsache, daß eine Schlägermensur durch die weitgehenden Schutzmaßnahmen selbst bei dem größtmöglichen Aufwand an Ungeschicklichkeit und Unvorsichtigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Paukanten bilden kann, wird vom Reichsgericht (R. G. St. 60,257) nicht als Gegenbeweis dagegen angesehen, daß eine Schlägermensur ein Zweikampf mit tödlichen Waffen ist. Das R. G. steht auf dem Standpunkt, die Schlägermensur ist ebenso wie das Duell, also die Säbelmensur, ein Zweikampf und folglich in gleicher Weise strafrechtlich zu würdigen. Diese R. G.-Entscheidung mutet äußerst weltfremd an. Ihre Bedeutung liegt nicht in ihrer juristischen Begründung. Diese ist mehr als formalistisch. Die Bedeutung dieser Entscheidung ist eine prinzipielle. Sie zeigt deutlich den Standpunkt, den das R. G. zur Frage des Fechtens überhaupt einnimmt. Dieser Standpunkt ist ein bedingungslos feindlicher. Die sportliche Bedeutung und Harmlosigkeit des Schlägerfechtens wird vom R. G. nicht anerkannt. Der amtliche Entwurf zeigt ein wesentliches Abrücken von diesem Standpunkt. In § 270 des Entwurfes wird der Zweikampf, durch den ein Ehrenhandel ausgetragen werden soll, mit Gefängnis bedroht. Außerdem wird der Zweikampf mit Waffen und unter Bedingungen, mit denen eine Lebensgefahr oder die Gefahr eines erheblichen Schadens für die Gesundheit regelmäßig verbunden ist, mit Gefängnis bedroht. Aus diesem Wortlaut ist folgendes ersichtlich: Der Gesetzgeber stellt mit dieser Neuerung nicht mehr die Schlägermensur bedingungslos auf dieselbe Stufe mit dem Duell, mit der Säbelmensur. Lediglich, wenn die Schlägermensur unter Bedingungen ausgefochten wird, die eine Gefahr für die Paukanten darstellen, fällt unter den strafbaren Zweikampf der §§ 270 ff. Somit folgt, daß die Schlägermensur, wie sie im K. C. üblich ist, im Entwurf nicht unter Strafe gestellt ist. Mit dieser Feststellung ist die Frage des Schlägerfechtens im K. E. natürlich nicht gelöst. Für das Schlägerfechten sind ebensoviel Gründe anzugeben, wie dagegen. Dafür spricht vor allen Dingen der nicht abzuleugnende erzieherische Wert. Das Schlägerfechten hat mehr psychischen als physischen Wert. Denn der sportliche Wert des Schlägerfechtens ist ein sehr geringer, weil eine nur ganz einseitige Betätigung des Körpers erforderlich ist. Es ist klar, daß der rein sportliche Wert des Schlägerfechtens weit hinter dem des Ruderns etc. zurückbleibt. Trotz allem ist das Schlägerfechten vom erzieherischen Standpunkt, wenn auch nicht unentbehrlich, so doch keineswegs verwerflich, und es läßt sich wirklich kein durchschlagender Grund dafür finden, es als unzeitgemäß abzuschaffen, um so weniger, als es, wie. oben dargelegt, nicht mehr vom Strafgesetz erfaßt wird, wenn die Entwicklung auf der Basis des letzten amtlichen Entwurfes fortschreitet. Wesentlich bedeutsamer ist die Frage des Säbelfechtens und damit der Satisfaktion. Im Standpunkt des Gesetzgebers ist auch in dieser Beziehung eine ganz bedeutende Veränderung eingetreten. Wir haben gesehen, daß das zurzeit noch geltende Strafrecht auch die Säbelmensur nur als Kampf wertet, ohne Berücksichtigung des Motivs. Der amtliche Entwurf dagegen bestraft das Duell, die Säbelmensur unter Berücksich« sichtigung des Motivs, einen Ehrenhandel austragen zu wollen. Die wesentliche Veränderung besteht darin, daß der Entwurf dem nach seinem Standpunkt veralteten Ehrenkodex entschieden entgegentreten will. Der Entwurf will verhindern, daß Beleidigungen auf dem Wege des Duells ausgetragen werden. Der Entwurf begründet seinen Standpunkt damit, daß der Zweikampf als Sühne- bzw. Vergleichsmittel als schwere Verletzung staatlicher Gesetze und religiöser Anschauungen zu betrachten sei, außerdem nur einen Ausfluß von Kastengeist und Aeberhebung und einen im Absterben begriffenen Aeberrest einer