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KC-Blätter · 1930-05-01 · Heft 1 (Mai 1930) · p. Seite 16

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Journal
KC-Blätter
Volume
1930
Issue
Heft 1 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 16 (sequence 16)
Language
German
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16 K. C.-Blätter Umkehr in wirtschaftlicher und geistiger Richtung erfolgt, so muß in immer wachsendem Maße ein Rückgang des Anteils der jüdischen Studentenschaft eintreten. Es würde zu weit führen, die angegebenen Zahlen noch weiter auszubauen, aber wir sind doch der Auffassung, daß diese Angaben genügen, um manches Fehlurteil, das auch bei Gutgläubigen sicherlich sehr leicht entsteht, ein für allemal aus der Debatte zu entfernen. Zulafsungssperre im akademischen Beruf. Zu dieser Frage, die bereits im Nachrichtenhest vom April angeschnitten wurde, äußern sich heute ein Anwalt und ein Mediziner. i. Der Anwalt: Die Ausführungen des Bundesbruders Matzdorff über den numerus clausus für den Anwaltsberuf können nicht unwidersprochen bleiben. Die Behauptung, es würde sich für die Gerichtsreferendare und die Studenten der Jurisprudenz ein katastrophaler Zustand ergeben, wenn die Vorschläge des Deutschen Anwaltvereins Gesetz würden, dürste unzutreffend sein. Es wird wohl nie zur Annahme eines numerv8 clausus kommen, der diejenigen, die bereits in die Laufbahn eingetreten sind, vor die Tür setzt. Ein numerus clausus für die Anwaltschaft wird sich niemals gegen die richten, die bereits Referendare sind oder bereits mehrere Semester dem Studium geopfert haben. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen doch immer nur darum, die Abiturienten vor einem Studium zu warnen, das ihnen keine Aussichten bietet. Wer aber trotz der Tatsache, daß der Staat nur eine ganz beschränkte Anzahl Juristen übernimmt, die Rechte studiert, der muß eben die Konsequenzen tragen und, wenn er Anwalt zu werden wünscht, so lange warten, bis seine Zulassung erfolgen kann. Es ist nicht einzusehen, warum der Anwaltschaft nicht recht sein soll, was der Aerzteschaft billig ist. Die Aerzte leben in ihrer großen Masse, besonders in den Arbeitergegenden, von der Kassenpraxis. Zur Behandlung von Kassenmitgliedern aber wird durchaus nicht jeder zugelassen, der die Prüfungen abgelegt hat. Der junge Mediziner muß vielmehr meist jahrelang darauf warten, bis er die Zulassung erhält. Auch die sonstigen Gründe, die Matzdorff gegen den numerus clausüs anführt, sind nicht stichhaltig; insbesondere paßt der Vergleich der Ueberfüllung des Anwaltsberufs mit der Ueberfüllung in den anderen Berufen keineswegs. Die Vorschläge, die den numerus clausus befürworten, haben nicht den Endzweck, die materielle Lage der Anwälte zu verbessern. Endzweck ist vielmehr die Aufrechterhaltung der Integrität des Anwaltstandes. Das aber ist kein materielles Interesse der Anwaltschaft, sondern ein dringendes Interesse der Rechtspflege. Das einzig wirksame Mittel zu diesem Zweck dürste allerdings nur die materielle Hebung des Standes sein. Je mehr die wirtschaftliche Not der Anwälte

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