KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1930
- Issue
- Heft 1 (Mai 1930)
- Date
- 1930-05-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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8 K. C.-Blätter sondern etwas, was er sich und dem ganzen Volke zu erreichen strebte. Der Freiheitsbegriff war im Wesentlichen ein politischer, und zwar ein programmatischer, ideologischer. Freilich kristallisierte sich die Ideologie zu einem sozialrechtlichen Faktum. Der Student fand im abgezirkelten Staat des Universitätslebens bereits die Freiheit, die er erträumte. Die akademische Freiheit gedieh auf einem Gebiete, das ausgeschnitten war aus dem Gebiete des bürgerlichen Staates, der keine Freiheit kultivierte. Gewiß wollte der Student die Freiheit, die er im akademischen Lebenskreise gewohnt war, ins bürgerliche Dasein überpflanzen, aber nicht gegen das Volk, sondern mit ihm. Privilegiensucht lag ihm fern. Darf man etwa sagen, daß schon die Sonderstellung im Staatsleben, die der eivitsg aeaclemiLL eingeräumt war, ein Privilegium bedeutete? Sie war wohl weniger ein Vorrecht als eine tatsächliche Besonderheit. In einer Zeit, in der auch die einfachsten Geisteskünste nicht allem Volke offenstanden, sondern nur von wenigen betrieben wurden, befanden sich diM Jünger der Wissenschaft nicht im unmittelbaren Kontakt mit dem Volksganzen, sondern sahen sich herausgehoben, eine freie Fläche rings um sich gebreitet. Was Wunder, daß sie sich zusammentaten im engeren Hause ihrer speziellen Gemeinschaft, und hier ein Zusammenleben eigener Art entwickelten. So bildete sich der Begriff des Pennalismus, jener harten Zucht, die jeden Fuchsen zum freien Manne knetete. Es präsentiert sich also der Werdegang der akademischen Freiheit als eine historische Linie, die, vom Ständischen ins Politische wachsend, über die Markpunkte: Befreiungskrieg—Wartburgfest—Märzrevolution bis in unsere Tage mündet. Wo aber endet sie, und wo zumindest mußte sie ihre Farbe ändern? Kann denn heute noch von akademischer Freiheit im politischen Sinne gesprochen werden? Hat in einer Zeit, in der die politische Freiheit als selbstverständlich von der Staatsverfassung garantiert wird, die Spezialfreiheit eines einzelnen Standes nicht ihren eigentlichen Sinn verloren, in einer Zeit, in der sie nicht mehr den Anstoß einer allgemeinen Befreiung geben kann, viel eher zum Beginn einer allgemeinen Zurücksetzung würde. In der Tat muß das, was heute vielfach als akademische Freiheit bezeichnet und gefordert wird, vom Standpunkt der politischen Gegenwart aus bedenklichstes Kopfschütteln Hervorrufen. Da entstehen z.B. ernsthafte Kontroversen darüber, ob die Staatsgewalt auf akademischem Boden Ordnung schaffen darf. Dieses Musterbeispiel zeigtM wie sehr die eigentliche ratio verkannt wird. Wenn man diese Frage^ auch nur diskutiert, gibt man die Möglichkeit zu, daß der Universität immerhin eine gewisse Exterritorialität zuzugestehen sei. Hierfür fehlt aber jeder konkrete Rechtsgrund, und mit historischen Ueberlegungen läßt er sich niemals ersetzen, zumal die historische Entwicklung über alle Vorzugspositionen hinweggegangen ist. Es widerspricht unserem Zeitempfinden, eine akademische „Freiheit" anzuerkennen, die den Akademiker mit Sonderrechten ausstattet und die aus der Hochschule auch heute noch einen Staat im Staate machen will. Der Gebrauch des Wortes „akademische Freiheit" verlangt einige Vorsicht, denn der politische Inhalt dieses Begriffes hat sich verflüchtigt. Geblieben ist eine historische Reminiszenz, die nicht mehr als politische Forderung gelten kann.