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KC-Blätter · 1930-05-01 · Heft 1 (Mai 1930) · p. Seite 7

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Journal
KC-Blätter
Volume
1930
Issue
Heft 1 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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K. C.-Blätter 7 Staat hervorzurufen, oder gegen solche Bestandteile des Staates, daß durch deren Gefährdung mittelbar oder unmittelbar auch eine Gefährdung oder Schädigung des Staates möglich ist. Hieraus ergebt sich, daß die „Freiheit" im Sinne des Art. 142, 118 RV. ihre Schranken nicht nur durch die von der Allgemeinheit gewollten und bestimmten allgemeinen und besonderen Gesetze, sondern vor allem auch in der freien Bindung findet, die das Individuum sich selber auferlegt. III. Aber nicht auf die Bedeutung des Begriffes der „Freiheit" darf es bei der Beurteilung der Stellung des Hochschullehrers allein ankommen. Eine mindestens so wichtige Bedeutung, was aber immer außer acht gelassen wird, kommt dem Begriffe der „Wissenschaft" zu. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Die Wissenschaft, und laicht jede irgendwie geartete Meinung und Ansicht über irgend eine Frage, die der Hochschullehrer persönlich hegen mag. Selbstverständlich wäre es möglich, auch eine begriffliche Bestimmung dessen zu geben, was Wissenschaft ist. Man wird ihren Begriff indessen immer nur philosophisch bestimmen können, und es wird deswegen sehr schwer sein, einen solchen Begriff zur allgemeinen Anerkennung zu bringen oder gar als Maßstab für die Beurteilung bei der Lehrart eines Hochschullehrers in Anwendung zu bringen. Für die Praxis aber ließe sich sehr wohl das Erfordernis aufstellen und durchführen, daß der Professor, der über das Fach, das ihm zu lehren aufgegeben ist, hinaus geht, insoweit auch nicht unter dem besonderen Schutze des Art. 142 steht. Oder wenn er bei Gelegenheit der Ausübung seines Faches Ansichten wiedergibt oder äußert, die mit der Darreichung der Lehre selbst weder in notwendigem Zusammenhänge stehen noch aus anderen Gründen geboten erscheinen. Es würde dann unmöglich sein, daß etwa Geographieprofessoren sich daran machen könnten, statt Geographie zu lehren, sich mit völkischer Politik zu befassen, und den Lernenden Wissensquellen anzubieten, die jeder ernste wissenschaftliche Mensch mit Hohnlächeln oder aber mit Abscheu von sich weist. | Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei! D. h. für den einzelnen Hochschullehrer seine Wissenschaft, die zu lehren ihm übertragen ist und nicht eine andere! Und ihre Lehre ist frei! Aber ihre Lehre nur mit anerkannten Mitteln der Erkenntnis, aus wissenschaftlichen und nicht aus unwissenschaftlichen Quellen! Die Freiheit des Akademikers. Von Refr. Rudolf H. Heimansohn (Sprev.) Zu jenen Zeiten, als ein Schiller sang: „Der Mensch ist frei geboren, ist frei!" und lange später noch empfand sich der Student als Träger freiheitlicher Ideen. „Frei ist der Bursch!" war seine Losung, und er sah in dieser Freiheit nichts, was ihn vor anderen auszeichnen sollte,

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