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KC-Blätter · 1930-05-01 · Heft 1 (Mai 1930) · p. Seite 6

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Journal
KC-Blätter
Volume
1930
Issue
Heft 1 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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6 K. C.-Blätter Das geltende Recht verbietet also die „disziplinarische Bestrafung solcher, die im Lehramt stehen, wegen ihrer Lehre" nicht und schließt auch nicht ein wirklich notwendiges Aufsichtsverfahren aus. Ein merkwürdiger Einwand hiergegen ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 118 RV.: „Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht." Aus dem Wort „allgemeinen" vor „Gesetzen" könnte entnommen werden, daß alle Sondergesetze auf diesem Gebiete nicht in Frage kämen. Dann widersprächen alle Gesetze, die sich nur auf bestimmte Dinge beziehen, oder nur an gewisse Personenkategorien richten (z. *3^ Beamte, Disziplinargesetze usw.), der Verfassung und wären insoweit aufgehoben, als diese denselben besondere Schranken ihrer Meinungsäußerungsfreiheit auferlegen. Daß der Gesetzgeber einen derartig einschneidenden, zu unerträglichen Ergebnissen führenden Eingriff in den bestehenden Rechtszustand beabsichtigt habe, ist aber, mangels jeden positiven Anhaltspunktes, nicht anzunehmen. Mit Recht wird sogar bezüglich dieses Wortes nur ein Redaktionsversehen angenommen. Der zweite Einwand betrifft das „Arbeits- oder Anstellungsverhältnis" und das Verbot der Benachteiligung. Wollte man diesen Satz weit auslegen, so führte es zu dem unerträglichen Ergebnis, daß beispielsweise ein disziplinarisches Einschreiten gegen Beamte wegen einer Meinungsäußerung auch dann unmöglich sein würde, wenn die Aeußerung nichts anderes ist, als eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit. Oder aber daß ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis von dem Dienstherrn auch dann nicht mit sofortiger Wirkung gekündigt werden dürfte, wenn er von seinem Angestellten unter Berufung auf Art. 118 beschimpft oder verleumdet wird, oder von diesem gegen ihn offen Stellung genommen wird. Das ist selbstverständlich nicht der Sinn dieses Gesetzes. Sondern von einem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn die betreffenkM Aeußerung unbefugt und daher rechtswidrig ist. Besonders der letzte Gedanke ist von besonderer Bedeutung. Die Freiheit der Meinungsäußerung findet ihre Schranke in der Verpflichtung, die sich das Individuum in freier Bindung, etwa durch Eingehen eines Vertrages, selber auferlegt hat. Wer Staatsdiener ist oder vom Staat angestellt ist, hat ihm zu dienen und darf jedenfalls nicht gegen seine Interessen handeln. Dabei darf im Sinne einer weitherzigen Auslegung der Begriff des Handelns nicht allzu scharf ausgelegt werden. Wer lediglich seine Auffassung, seine Meinung in sachlicher Weise äußert, kann darin nicht beschränkt werden. Wohl aber jede herabsetzende beschimpfende Aeußerung oder aber Darlegungen mit der Tendenz, Handlungen oder gar größere Aktionen gegen den

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