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KC-Blätter · 1930-05-01 · Heft 1 (Mai 1930) · p. Seite 5

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Journal
KC-Blätter
Volume
1930
Issue
Heft 1 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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K. C.-Blätter 5 Demokratie immer die Mgemeinheit des Volksganzen als sein frei ernanntes Organ darstellt — bleibt es unverwehrt, die Allgemeinheit ebenso wie gegen die Willkür der Herrschenden, so gegen die der Allgemeinheit etwa schädliche Willkür des Einzelnen zu schützen. Der Grundsatz, der nun in Artikel 142 auch Bestandteil unserer jetzigen Reichsverfassung geworden ist, wird daher auch stets nur im Zusammenhang mit dem Art. 118 RB. betrachtet, in welchem die „Freiheit der Meinungsäußerung und der Rede" gewährleistet ist. Auch diese Freiheit der Meinungsäußerung und Rede findet ja ihre Schranken in den allgemeinen Sätzen des bürgerlichen wie des Strafrechts, ja sogar auch den Landesgrenzen und insbesondere den polizeilichen Bestimmungen, soweit diese auf einem Rechtstitel beruhen. Rach diesen allgemeinen Sätzen würde also auch der Hochschullehrer ■das Strafgesetz verletzen, wenn er etwa bei einer Borlesung einen linderen beschimpft oder über ihn ehrenrührige Tatsachen behauptet, ja unter Umständen gleichzeitig damit das Bürgerliche Gesetz, soweit dadurch gleichzeitig der Kredit eines anderen geschädigt werden sollte (8 824 BGB.). Der Hochschullehrer kann auch nicht etwa zu Gewalttätigkeiten auffordern (§ 49 a StGB., §§ 110 ff. StGB.), oder seine Hörer zu gewaltsamem Umsturz der bestehenden Verfassung aufsordern (88 182 ff. StGB.), ohne sich strafbar zu machen. Ein Hochschullehrer der Medizin, der wissenschaftlich mit Krankheitserregern arbeitet, ist an die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1900 gebunden und dergl. mehr. II. Hinzu kommt, daß die Mehrzahl aller Hochschullehrer in Deutschland staatlich angestellte oder zugelassene Lehrer sind, und so neben den Schranken der allgemeinen Gesetze noch die besondere Pflichten und Beschränkungen in Betracht kommen, welche sich aus ihrer Beamteneigenschaft oder doch beamtenähnlichen Stellungen ergeben. Von der Pflicht achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens in und außer dem Amt, einer Pflicht, welche allen Beamten gleich obliegt und über deren Erfüllung die zuständigen Disziplinarinstanzen zu wachen haben, sind die Lehrer der Hochschulen nicht befreit. Diese RBflicht erstreckt sich auch, und besonders, auf die Lehrtätigkeit. Eine Vorzugsstellung gegenüber anderen Beamten in bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung ist den Hochschullehrern rechtlich nicht eingeräumt; ein Seitenstück zu der parlamentarischen Redefteiheit der Art, daß der Lehrer gleich dem Volksvertreter wegen Aeußerungen, die innerhalb des Berufes getan sind, nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte, kennt die Mehrzahl unserer Hochschulverfassungen nicht. Ein disziplinarisches Einschreiten wegen der Art der Ausübung der akademischen Lehrtätigkeit ist also an sich keineswegs ausgeschlossen. Es ist Sache der zuständigen Instanzen, in fteier Würdigung des Tatbestandes zu entscheiden, ob und inwieweit die inkriminierten Aeußerungen oder anderweitigen Vorkommnisse eine Verletzung der Beamtenpflichten, also ein Dienstvergehen, enthalten oder nicht.

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