KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1930
- Issue
- Heft 1 (Mai 1930)
- Date
- 1930-05-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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4 K. C.-Blätter den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 übergegangen ist.*) Die amtlichen Erläuterungen haben zu diesem Satze folgendes aüsgeführt: „Die Wissenschaft und ihre Ausübung sollen fernerhin keine anderen Schranken kennen als ihre eigene Wahrheit und, insofern sie dieselben verkannten und überschritten, die Heiligkeit des Strafgesetzes. Denn unter dem Borwande der Wissenschaft wird gegen die höchsten Interessen und Rechte der Menschheit und des Staates ebensowenig geftevelt werden dürfen wie durch die sreigegebene Rede und Presse." Eine Ergänzung dieser Motive bildet, was der Unterrichtsminister bei Revision des Artikels in der l. Kommission sagte: „Dieser Artikel findet seinen Grund in der Klage über ftühere Bedrückungen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, und um von seiten des Staates auszusprechen, daß solche Bedrückungen nicht stattfinden sollen, hat der Artikel seinen Platz in der Verfassung gefunden. Hätte er ihn nicht gefunden, so würde es, ich gebe es zu, nicht nötig gewesen sein, ihn jetzt zu setzen^ denn das ganze Verfassungswerk, die Zeit und die Verhältnisse deW Lebens machen an und für sich schon eine Unterdrückung der Freiheit der Wissenschaft unmöglich, wenn auch eine Regierung sie versuchen sollte. Da aber der Ausdruck der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre in die Verfassung aus den entwickelten Gründen übernommen worden ist, so kann die Regierung nicht wünschen, daß er aus ihr herausgehe, da sie dem Satze treu handeln will. Es ist schwer, diejenigen Ausnahmen, die in der Natur der Dinge liegen, in den Satz hineinzulegen. Es versteht sich von selbst, daß eine maßlose Freiheit nicht nachgegeben werden kann, denn eine solche würde nach der anderen Seite eine die Freiheit beschränkende Unterdrückung zur Folge haben. Die Regierung hat mit dem Satze nur sagen wollen und können: Insoweit es mit ihren Zwecken vereinbar sei, wolle sie die Wissenschaft fiel sein lassen; und sie wird das gegebene Wort lösen." (I. Kommission 1839.) Schon aus diesen Motiven ergibt sich zur Evidenz, daß dieser Grundsatz nicht ein bloßes Recht gewähren will, sondern gleichzeitig ganz bestimmte Pflichten einschließt. Es darf nicht vergessen werden, daß dieser Grundsatz ein in langen Kämpfen gegen - die absolute Herrschergewalt und gegen die Kirche erworbenes Recht ist. Der Kampf um diese Freiheit galt der fielen Willkür eines Einzelnen oder eineM geschlossenen Macht, wie sie die Kirche damals darstellte. Keineswegs sollte an die Stelle der willkürlichen Freiheit der Herrschenden nun etwa eine willkürliche Freiheit des Individuums gesetzt werden. Die Freiheit der Demokratie ist die Freiheit durch das Gesetz und innerhalb der von der Allgemeinheit bestimmten Ordnung. Zwar dürfen die Organe der Regierung nach diesem Grundsätze niemals ohne gesetzliche Grundlage etwa durch einfache Verwaltungsakte in die forschende und lehrende Tätigkeit der Wissenschaft eingreifen. Aber dem Gesetzgeber — der ja in der Vorstellung der *) Vergl. Anschütz, Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat Band I, Seite 369 ff. (Berlin 1912).