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KC-Blätter · 1930-05-01 · Heft 1 (Mai 1930) · p. Seite 3

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Journal
KC-Blätter
Volume
1930
Issue
Heft 1 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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K. C.-Blätter s dagegen auch Bedenken geltend zu machen, wie z. B., daß ein Examen — besonders ein Aufnahmeexamen — oft Zufallsergebnisse liefert, während beim Abiturium nicht nur die Ergebnisse der Prüfung, sondern auch die letzten Schuljahre gewertet werden. Die Hauptsache bleibt es aber, den Wirkungsgrad des Studiums zu verbessern, wobei unter Wirkungsgrad das Verhältnis der aufgewandten Mühe der Dozentenschaft zum erzielten Erfolg in der Studentenschaft zu verstehen ist. Zur Verbesserung dieses Wirkungsgrades scheint mir die in Aufnahme kommende Bildung von sogenannten Arbeitsgemeinschaften innerhalb der Studentenschaft sehr wertvoll zu sein. Etwa 3 bis 10 Studenten des gleichen Faches schließen sich zu gemeinsamer Arbeit zusammen und erörtern in regelmäßiger Wiederkehr das im Kolleg Gehörte. Sie vertiefen so gegenseitig ihre Kenntnisse, verankern den Wissensstoff und üben den Geist. Die akademische Lernfreiheit ermöglicht es ihnen, aus ts>er Lehranstalt und der Forschungsstätte auch eine Lernanstalt in Form solcher „wissenschaftlicher "Zellen" zu machen. Bei Zweifeln oder Unklarheiten steht ihnen der Weg zum Assistenten und zum Hochschullehrer immer offen. Im kleinen Kreise lernt es sich besser als in der Studentenbude, der Wirkungsgrad des Studiums wird erhöht. Ich sehe in der Bildung solcher Arbeitsgemeinschaften eine wichtige Aufgabe für die Studentenschaft und für die Korporationen. Sie können innerhalb der Korporationen oder besser noch außerhalb der Korporationen gebildet werden, solche Zellen können viele Gegensätze überbrücken helfen, sie müssen nur lebhaft angeregt und großzügig ausgebaut werden. Die Hochschulreform läuft also nicht auf die Frage: Lehranstalt oder Forschungsstätte hinaus, sondern auf die Antwort: Lehranstalt, Forschungsstätte und Lernanstalt. Die Uebermittlung des wissenschaftlichen Geistes ist die Aufgabe des Dozenten, die Verarbeitung zu Wissen und Können ist Aufgabe des Studenten, denn: Was du gehört bei den Dozenten hast, erwirb es, um es zu besitzen! Von der Stellung des Hochschullehrers. Von Dr. Urias, Hamburg (Frib.-Ghib.). In jedem Falle, in dem sich Kritik an die Haltung eines Hochschullehrers innerhalb seiner beruflichen Wirksamkeit heranwagt, wird Zimmer wieder der Versuch gemacht, die Kritik von vornherein ins Unrecht zu setzen durch die einfache Verweisung auf den Satz der Verfassung: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei." (Art. 142 RV.) I. Die Frage, wie weit diese durch die Verfassung gewährleistete Freiheit gehe, ist wissenschaftlich eigentlich seit langem gelöst. Keineswegs ist danach dieser Satz der Verfassung etwa dahin auszulegen, daß der Hochschullehrer im Sinne schrankenloser Willkür handeln dürfe. Der Satz „die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei" erscheint zuerst in den Deutschen Grundrechten (§ 152 der RV. von 1849), aus welchen er in die sog. oktroyierte Verfassung und von da in die Verfassung für

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