KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 1 (Januar 1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2268830-2268964-2268965--3267-2272414- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
fall dachte. Alles dies würde bei einem Ehrengericht, wie es Dr. London will, wegfallen. 2m Judentum sind alle möglichen Berufs- und Gesellschaftsschichten, alle denkbaren Weltanschauungen vertreten. Die Beziehungen zwischen den einzelnen sind an sich dünn, ja kaum vorhanden. Zwangsmittel, wie sie den Verbands-Ehrengerichten zur Verfügung stehen, die Imponderabilien, die ihre Autorität begründen, fallen weg. Was bleibt da schon übrig? Der an sich ehrenhafte Mensch würde freilich eine Verurteilung — die ja nur in der Feststellung liegen könnte, daß eine beleidigende Handlung vorliegt — mit Schmerz empfinden; der andere aber, der lasch denkt, würde höhnisch lächelnd die Achseln zucken. Und dann bliebe dem Verletzten entweder doch nur der Weg, den er von vornherein hätte gehen können: der Weg über die ordentliche Gerichtsbarkeit, oder er würde gar keine Genugtuung erhalten. Und alles das setzt voraus, daß beide Teile sich von vornherein einmal dem Ehrengericht unterwerfen; kommt es vorerst darüber zu langen Verhandlungen, so läuft der Beteiligte Gefahr, daß inzwischen die dreimonatige Verjährungsfrist, binnen der ihm die Anrufung der staatlichen Gerichte offen steht, verstreicht. Hierneben bedeutet es verhältnismäßig wenig, daß die Ehrengerichte niemals die Macht haben» eine Publikationsbefugnis — die doch oft von großer Bedeutung sein kann — durchzusetzen. . Noch schlimmer würde es bei Zivilprozessen sein. Beim gewöhnlichen Verbandsschiedsgericht weiß der betreffende Verurteilte, daß es mit seinem geschäftlichen Ansehen und Kredit in seinem Geschäftszweige aus ist, wenn er dem Schiedsspruch nicht nachkommt. 2m Verfahren vor einem konfessionell-jüdischen Schiedsgericht würde dies wegfallen; denn, wie bereits gesagt, die Interessen der einzelnen Juden sind nun einmal viel zu verschieden. — Wo es sich um die Auslegung eines Vertrages oder die Entscheidung einer Rechtsftage handelt, kann freilich ein Schiedsgericht, das obendrein noch sachverständig ist, im einzelnen Falle schneller zum Urteil kommen. Gewiß aber verzögert sich die ganze Behandlung in solchen Fällen, in denen der Schuldner nicht zahlen will oder kann, wie z. B. in erster Linie in Wechselprozessen. Hier nutzt dem Gläubiger ein Spruch des Schiedsgerichts gar nichts: Kann oder will der andere zahlen, so bedarf es keines Urteils, kann oder will der andere es nicht, so ist dem Gläubiger nur mit einem staatlichen Vollstreckungstitel gedient. Hier ist also ein Auskommen ohne die staatliche Gerichtsbarkeit unmöglich. Erscheint also schon aus praktischen Gründen die Einrichtung von jüdischen Schieds» oder Ehrengerichten nicht wünschenswert, so noch weniger aus ideellen. Diese^ von ungleich stärkerer Kraft, würden sogar dann, wenn die jüdische .Schiedsgerichtsbarkeit in allen Punkten besser arbeiten würde als die staatlichen Behörden, zur Ablehnung der Londonschen Vorschläge führen. Die Tatsache nämlich, daß Juden sich nichtjüdischen Richtern entziehen wollen — weil diese sie nicht richtig verstehen oder aus Einzelfällen schlecht von der jüdischen Gesamtheit denken könnten —, würde natürlich bekannt werden. Und selbstverständlich würde jeder Nichtjude mit demselben Recht es dann ablehnen, sich einem jüdischen Richter zu unterwerfen. Wie verträgt sich dies mit der Stellung, die von seiten aller Juden eingenommen wurde, als eine Berliner Straftammer einmal einem gegen einen jüdischen Richter vorgebrachten Ablehnungsantrag stattgab mit der Begründung: Wenn der Richter sich auch nach seiner dienstlichen Aeußerung nicht befangen fühle, so müsse doch dem Angeklagten, der Antisemit sei, zugebilligt werden, daß er von seinem Standpunkt aus an eine Befangenheit des jüdischen Richters glauben könne. Oder soll es etwa in Zukunft keine jüdischen Richter mehr geben? 2a — oder nein? Wie verträgt sich dies mit her Forderung nach jüdischen Richtern, der in wesentlichem Umfange doch erst vor wenigen Jahren stattgegeben worden ist? Wüßte man nicht, daß Dr. London ein tatkräftiges Mitglied des Centralvereins ist, man wäre versucht, zu glauben, sein Vorschlag komme von radikal-zionistischer Seite! Ist er doch der erste Schritt in ein modernes Ghetto, der Beginn der Bildung einer „nationalen Minderheit"! 3m zweiten Teile seiner Ausführungen befaßt sich Dr. London mit der Frage der Ehrengerichtsbarkeit zwischen jüdischen Studierenden. Dieser Teil allein rechtfertigt die Behandlung des ganzen Fragenkomplexes in diesen Blättern. Hier sei die Schaffung einer Ehrengerichtsorganisation erheblich leichter als in den anderen Fallen. Ohne grundsätzlich zu dem Problem der Satisfaktion Stellung zu nehmen, will Dr. London die Möglichkeit ausschalten, daß jüdische Studenten wegen persönlicher Beleidigungen von manchmal ganz geringfügiger Natur auf die Mensur gehen. Die gebührende Entschuldigung des Beleidigers sei doch eine viel größere Genugtuung, „als wenn womöglich noch der Beleidigte den Kürzeren zieht". Auch hier ist die Lösung der Fragen doch nicht ganz so einfach. Ein jüdisches Ehrengericht auf den Hochschulen hätte doch nur dann Sinn, wenn sich alle jüdischen Studierenden ihm unterwerfen würden. Andernfalls wäre der Unterschied zu dem heutigen Zustand nur unwesentlich. Wer aber die Verhältnisse an den Hochschulen kennt, weiß, daß ein solcher Gedanke utopisch ist. Von den Freistudenten, die organisatorisch überhaupt