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KC-Blätter · 1927-01-01 · Heft 1 (Januar 1927) · p. Seite 8

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Journal
KC-Blätter
Volume
1927
Issue
Heft 1 (Januar 1927)
Date
1927-01-01
Page
Seite 8 (sequence 10)
Language
German
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sehr gefährlich. Keine Idee ist so sehr auf die Gunst der Völker und die Liebe aller Juden angewiesen, wie der Aufbau Palästinas. Und durch nichts verscherzt man sich diese Gunst und Liebe so leicht als durch solche phantastische Plane. Man reizt unnütz die Araber, gießt Oel ins 'Feuer der judenfeindlichen Mächte und verwandelt einen großen Teil der Juden in Antizionisten. Kein Staat wird einem wild gewordenen Palästina . seine Sympathien leihen, kein vernünftiger Jude würde für solche Torheiten auch nur einen Pfennig geben. Gerade heute, wo wir soweit sind, daß die Bedeutung Palästinas als Zufluchtsstätte und als jüdisches Kulturzentrum von allen bewußten Juden erkannt wird, muß man es tief bedauer n, daß Wirrköpfe ihre unheilvolle Wirkung ausüben und namentlich die Jugend fanatisieren. Im Interesse einer wahrhaft jüdischen, gerechten Entwicklung Palästinas, ja im Interesse des ganzen Judentums, sollten die berufenen zionistischen Führer diesem gefährlichen Treiben energisch entgegentreten. Jüdische Kchieds- und Ehrengerichte? Von Referendar Hans Lennhoff (Sil., Rh.-Pal., Sprev.) Vorbemerkung der Schriftleitung: Unsere Aufsätze geben stets nur die persönliche Auffassung der Verfasser wieder, wir legen aber in diesem Falle besonderen Wert darauf, dies festzustellen, da es sich hier um eine Frage handelt, zu der bisher keines der für ' den K. C. maßgebenden Gremien Stellung genommen hat. Wir sind gern bereit, auch der gegenteiligen Auffassung in unseren Blattern Raum zu geben. In der Zeitschrift des Reichsbundes jüdischer Frontsoldaten (R. J.F.), dem „Schild" (Nummer 8 vom 28. Februar 1927) macht Dr. S. London (A. I. G. V.-Berlin) beachtenswerte Ausführungen zu dem Thema „Jüdische Schieds- und Ehrengerichte". Von der Rechtsnot der deutschen Juden ausgehend, schlägt er vor, alle Beleidigungs- und womöglich auch alle Zivilprozesse zwischen Juden nicht mehr vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Der christliche Richter, -7so meint er, — werde durch die in solchen Rechtsstreitigkeiten oft zutage tretenden bösen Eigenschaften, wie Rachsucht und Haß, allzu leicht auf den Gedanken kommen, daß dies die Haupt« eigenschasten der. Juden seien. Wenn man in wirtschaftlichen Fachverbänden oft die Schiedsgerichte bevorzuge und diese Uebung sich als durchaus praktisch erwiesen habe, müsse sie auch bei den Juden durchzuführen sein. Die geeignete Stelle zur Errichtung solcher Schiedsgerichte sei der R.J.F. Man muß zugestehen, daß diese Ausführungen einen richtigen Kern haben. Es ist so unerfreulich, wenn die schmutzige Wäsche des Judentums in aller Oeffentlichkeit vor den Gerichten gewaschen wird. Gewiß wird der nichtjüdische Richter in Fällen, in denen es sich um das Judentum, um religiöse oder jüdisch-politische Fragen handelt, oft gar nicht in der Lage sein, die richtige Entscheidung zu treffen. Sicherlich gehört ein Streit, wie z. B. der hinreichend bekannte zwischen Dr. Marx-Karlsruhe und Sanitätsrat Dr. Peyser-Berlin nicht vor den Amtsrichter. Aber er teilt dieses Schicksal mit sogenannten Beleidigungsprozessen ähnlicher Art, über die auch vom Einzelrichter oder der Strafkammer einfach deshalb nicht beftiedigend erkannt werden kann, weil die Gerichte eben nicht zur Entscheidung derartiger Fälle berufen sind: man denke etwa an die in München im Wege der Privatklage zur Entscheidung des Amtsrichters gestellte Frage der Dolchstoßlegende, an — um auch ein ausländisches Beispiel zu geben — den berühmten amerikanischen „Affenprozeß", der im vorigen Jahre die gebildete Welt erregte. Streitigkeiten solcher Art vor sachverständigen Schiedsrichtern zu verhandeln, das ist ein Gedanke, der fraglos aufs wärmste zu begrüßen ist. Und es ist eine, später einmal zu lösende Frage von minderer Wichtigkeit, ob gerade der R. I. F. für solche Schiedsgerichte die geeignete organisatorische Unterlage ist. Aber wie steht es mit den üblichen Beleidigungsprozessen und den gewöhnlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wie sie ja sonst schon vielfach im ehren- und schiedsrichterlichen Verfahren behandelt werden? Satzungsgemäß oder nach anerkanntem Gewohnheitsrecht pflegen weltanschauliche Vereine, Logen, Klubs, Akademische Altherren- oder Berufsverbände (von studentischen Ehrengerichten sei einstweilen abgesehen) in persönliche Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern einzugreifen und schlichtend oder strafend (Geldbuße, Ausschluß) den Fall zu erledigen. Stets handelt es sich hier um Verbände mit einer gewissen Beschränkung der Mitgliederzahl, — auch wenn fte Tausende umfassen —, stets sind irgendwie geartete gleiche Interessen geistigen oder gesellschaftlichen Charakters vorhanden. Das Ehrengericht als Verbandsorgan hat hier eine gewisse Autorität, es spielen Imponderabilien eine gewaltige Rolle, die die mehr oder mindere Achtung der übrigen Vereinsmitglieder oder gar ein, unter Umständen doch zu befürchtender, gesellschaftlicher Boykott zur Grundlage haben; hier ist eine gewisse Strafgewalt vorhanden, der man sich schon unterworfen hat, als man noch an keinen Streit-

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