KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 3 (Juli 1926)
- Date
- 1926-07-01
- Page
- Seite 33 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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daß in allen Kulturstaaten die durch ein Bürgerliches Gesetzbuch zu regelnden bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse wirtschaftlich und sozial ungemein verwickelt sind. Daß die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland als solche gar eine Tat des Judentums wäre, ist bis in die jüngste Zeit nicht behauptet worden. Jetzt schreibt Jen ne (Deutschlands Erneuerung 1926, Seite 223), er sei geneigt, die Frage zu bejahen. Was er zur Begründung anführt, ist keineswegs beweiskräftig. Eine solche Behauptung hätte aber angesichts des Standes der Wissenschaft auch einer wissenschaftlichen Begründung bedurft. Jenne meint, daß die Juden sich für das römische Recht eingesetzt hätten, weil es ein schrankenloses Zinsnehmen und Wuchern. gestattet hätte. Es sei demokratisch eingestellt gewesen. Das jüdische Recht sei ein Bestandteil der jüdischen Religion und diese sei wieder mit dem Kapitalismus identisch. Für die Juden wäre das' Zinsnehmen als privilegium odiosum gestattet gewesen. Endlich hätten die Juden mit ihrer Abwanderung aus Südnach Nordeuropa im 15. und 16. Jahrhundert dorthin den Schwerpunkt des europäischen Wirtschaftslebens verlegt. Hiernach stehe nichts der Annahme entgegen, daß, soweit Deutschland in Frage komme, dies nur möglich geworden sei durch .die Aufnahme des römischen Rechts im 12. bis 16. Jahrhundert unter Mitwirkung Judas. Ohne auf die unrichttge Behauptung der Identität von jüdischer Religion und Kapitalismus (hier Wirtschaftsform, dort Glaube) einzugehen, ist zu sagen, daß die als entscheidend bezeichnete Abwanderung der Juden nach Nordeuropa schon rein zeitlich nicht mit dem sich durch Jahrhunderte hinziehenden Vorgänge der Rezeption zusammenfällt. Demokratisch war das römische Recht gar nicht. Es war vielmehr ein ausgesprochenes Klassenrecht, das sich unter Berücksichttgung der Sklaverei herausgebildet hatte und in zwei verschiedene Rechtssysteme zerfiel, von denen das eine nur für römische Vollbürger galt. Was das Zinsprivileg der Juden im Mittelalter anlangt, so hätten sie fürchten müssen, dieses Vorrecht bei Einführung des römischen Rechtes zu verlieren. Sollte aber wirklich, was leider nicht der Fall ist, die Aufnahme des römischen Rechts in Deutschland unter ihrer maßgebenden Mitwirkung sich vollzogen haben, so könnten die Juden auf diese Kulturtat nur stolz sein. Denn wenn man von einer einheitlichen Entwicklung des Rechts im Rahmen einer Allgemeinen Kulturgeschichte der Menschheit ausgeht, so hat das deutsche Recht dadurch, daß es das römische Recht in sich ausgenommen und zu einer Einheit verarbeitet hat, dem Fortschritt der Rechtsentwicklung unvergängliche Dienste geleistet und entscheidend. für die Weiterbildung des Rechts im Sinne eines Aufstiegs nationalen Rechts zum Weltrecht mitgewirkt. (Vgl. hierzu meine Schrift „Der Nniversalgedanke im Recht", Berlin 1926.) Die gesamte westliche Kultur der Gegenwart, also auch die deutsche, beruht ja letzten Endes, wenn wir über das Gebiet des Rechts hinausgreifen, auf Bibel und Antike. Unsere heuttge Kultur ist ein zusammengesetztes, kompliziertes Gebilde. Die völkische Auffassung des Rechts führt, wie manche ihrer Vertreter auch nicht bestteiten, letzten Endes dazu, daß wir die „mindestens vier Jahrhunderte lang eingeschlagene falsche Bahn" der Rechtsentwicklung aussallen lassen und wieder dort anknüpfen müssen, wo die Rezeptton des römischen Rechts zur Wirklichkeit geworden ist. Denn nur so „könnte Deutschland zu der eigenen Empfindungswelt zurückkehren". Es leuchtet ohne weiteres ein, daß dies nur bei den einfachen primittven Verhältnissen, wie sie namentlich in Wirtschaft und Handel im 15. und 16. Jahrhundert in Deutschland noch herrschten, möglich ist. Und in der Tat schildert uns Wagemann den Rechtszustand, wie er ihn sich bei Einführung völkischen Rechts im gegenwärtigen Deutschland denkt (natürlich ohne private Kreditwirtschaft), mit folgenden Worten: „Auf den Grundpfeilern der Familien und Gemeinden des deutschen Volkes erhebt sich der Bau seiner Stämme zu einer schützenden Burg des Rechts und des Friedens, welche weder Wucher noch Betrug, noch Vergewaltigung, keinem Bürokratismus und keinem Parteigezänke Unterschlupf bietet, sondern jedem seiner Bürger das Recht gibt, das mit uns geboren ward." Wie sich mit einem solchen paradiesisch-primitiven Zustande Deutschland als Weltmacht unter weltwirtschaftlichen Beziehungen vereinigen läßt, vermögen wir nicht einzusehen. Auch schon der Rembrandt-Deutsche bezeichnete es vor 1900 als „sehr fraglich, ob sich das deutsche Rechtsleben jetzt noch — seinem wesentlichen Schwerpunkt nach — auf eine rein volkstümliche Basis stellen läßt.« Ist das römische Recht aber nun einmal Bestandteil unserer Rechtsordnung, wie jeder anderen der westlichen Kultur, so werden wir die Kenntnis seiner geschichtlichen Entwicklung zur Erfassung unseres Rechts nicht entbehren können. Ebenso werden wir zum Verständnis der neuen Staatsform Deutschlands, ihrer Gestalt und ihres Inhalts nur gelangen, wenn wir uns ihre geschichtliche Entwicklung vor Augen halten. II. Damit kommen wir zu der zweiten der beiden obigen Behauptungen, daß das gegenwärtige Deutschland eine „jüdisches Demokratie" sei und