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KC-Blätter · 1926-07-01 · Heft 3 (Juli 1926) · p. Seite 32

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Journal
KC-Blätter
Volume
1926
Issue
Heft 3 (Juli 1926)
Date
1926-07-01
Page
Seite 32 (sequence 6)
Language
German
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32 Zwei schlagwortartige. Satze sind es - hauptsächlich, die in allen diesen Betrachtungen regelmäßig. wiederkehren: Die Behauptung, daß das gegenwärtige deutscheRecht auf dem römischen Recht als orientalisch-entartetem Produkt beruhe und dem deutschen Volke nur ein völkisch bedingtes Recht zukomme, ferner die weitere Behauptung, daß das heutige Deutschland in der jüdischen Demokratie eine seiner Eigenart zuwiderlaufende Staatsform besitze. Beide Behauptungen sind unrichtig; sie widersprechen den Tatsachen der geschichtlichen Entwicklung. Die nachstehenden Ausführungen dienen der Widerlegung dieser Behauptungen und stützen sich lediglich auf wissenschaftlich sestgestellte Tatsachen; Schlußfolgerungen daraus berücksichtigen sie nur insoweit, als sie durch namentlich genannte Geschichtsschreiber belegt werden können. I. Unter den Völkern, die Geschichte gemacht haben, hat man von jeher die Römer als dasjenige Volk bezeichnet, das Recht und Staat in einer Weise entwickelt hat, daß sie für alle anderen Völker, die kulturbildend gewirkt haben, wenn nicht zur Grundlage, so doch mitbestimmend für ihr Rechts- und Staatsleben geworden sind. „Die Römer als geborenes Rechtsvolk schufen das Recht für alle Menschen." „Der lebenbildende Kern des Römischen Rechts lebt in uns als ein kostbares Gut weiter." „Betrachte ich die zwei unvergleichlichen Schöpfungen dieses Volkes (der Römer), den geordneten Staat und das Privatrecht, so kann ich nur in stummer Verehrung mich vor - einer solchen geistigen Größe verneigen." „Römisches Recht ist ebenso unvergleichlich und unnachahmlich, wie Hellenische Kunst. Daran wird die lächerliche Deutschtümelei nichts ändern." Diese Sätze entstammen H. St. Cham b er - lains Grundlagen des 19. Jahrhunderts. Das römisch-byzantinische Gesetzeswerk, das Kaiser Justinian im 6. Jahrhundert n. Chr. zusammenstellen ließ und das uns unter dem Namen corpus juris civilis überkommen ist, ist fteilich in spätrömischer Zeit auch von kleinasiatischen, griechischen und semitischen Einflüssen berührt gewesen, wie dies bei der Ausdehnung des Römischen Reiches, seinen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen in damaliger Zeit gar nicht anders sein konnte. Aber derselbe Chamberlain betont mit Grund, daß das. römische Privatrecht, auf das es für uns hier allein ankommt, von den Vertretern dieser eben genannten Richtungen „in Spiritus getan" wurde, weil es nicht zu vervollkommnen war. Das römische Recht wurde im Verlaufe eines einzigartigen kulturgeschichtlichen Vorganges in Deutschland ausgenommen. Diese Rezeption des römischen Rechts . in Deutschland, d. h. die Aufnahme des im corpus juris civilis Iustinians enthaltenen römischen Rechts, als gemeingültiger Rechtsquelle (wozu noch das kanonische Recht und das langobardische Lehnrecht kamen), geschah nicht durch Gesetz, sondern allmählich. Der Erforschung dieses Vorgangs hat die Wissenschaft seit jeher tiefgehende Studien gewidmet. Schon vor dem 10. Jahrhundert brach sich die durch das praktische Bedürfnis nach einem allgemein anwendbaren Rechte und dem Gedanken des „Heiligen römischen Reichs deutscher Nation" getragene Ueberzeugung Bahn (sogen, theoretische Rezeption), daß diese ftemden Rechte in Deutschland zur Anwendung gebracht werden müßten und führte gleichzeitig zu einer Durchdringung des römischen Rechts mit deutsch-rechtlichen Elementen. In der Zeit vom 14. bis 16. Jahrhundert folgte dann die sogen, praktische Rezeption, für die die Entwicklung eines gelehrten Richtertums, der Rechtsunterricht an den damaligen Universitäten und die Anwendung des römischen Rechts durch die Kirche von maßgebendem Einfluß wurden. Dabei ist zu betonen, daß sowohl durch die Kirche, als auch durch die Kommentatoren an den Universitäten zeitentsprechende und deutschrechtliche Gesichtspunkte in das römische Recht hineingetragen sind. Diese Darstellung der Rezeption des römischen Rechts entspricht der Lehre der rechtsgeschichtlichen Wissenschaft. Seit dem 1. Januar 1900 gilt im Deutschen Reiche, an Stelle der verschiedenen mehr oder weniger römisch-rechtlich beeinflußten Landesrechte, das Bürgerliche Gesetzbuch. Bei seiner Entstehung haben die Germanisten sich mit Recht gegen eine Reihe von Vorschriften des damaligen Entwurfes gewandt, weil sie zu sehr dem römischen Recht entsprachen und das deutsche Recht zurücksetzten, obwohl dieses in den betreffenden Fragen den Erfordernissen der Zeit mehr entspreche. Soweit sich dies als richtig erwies, ist mit Grund diesem Verlangen entsprochen und das Bürgerliche Gesetzbuch insoweit germanisiert worden. In der Tat läßt sich nicht verkennen, daß das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch mindestens in seiner ursprünglichen Fassung zu sehr vom Standpunkt des Gelehxten und der besitzenden Klassen abgefaßt war und vielfach der Verbindung mit dem praktischen Leben ermangelte. Der Vorwurf der fehlenden Gemeinverständlichkeit unseres geltenden bürgerlichen Rechts kann aber als begründet nicht angesehen werden, weil eine Kodifikation des bürgerlichen Rechts gemeinverständlich im strengen Wortsinne überhaupt .nicht sein kann. Dies liegt daran,

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