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KC-Blätter · 1926-07-01 · Heft 3 (Juli 1926) · p. Seite 31

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Journal
KC-Blätter
Volume
1926
Issue
Heft 3 (Juli 1926)
Date
1926-07-01
Page
Seite 31 (sequence 5)
Language
German
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31 vollsten Jugend, der Jugend auf unseren hohen Schulen, die die Führer unseres Volkes in Staat und Wirtschaft vornehmlich zu stellen haben." Aber spricht aus diesen Ausführungen irgend etwas, was wir früher noch nicht gehört haben? — Nein! — Trotz dieser Zeilen ist der Fall für uns nicht so neuartig, wie es selbst nach der Auffassung unserer Gegner zu sein scheint. Ist denn ähnliches nicht dauernd in den letzten Jahren vorgekommen? Soviel Aufsehen hat allerdings ein gleichartiger Fall bisher, nicht erregt. Soviel Lärm hat man noch nie geschlagen, jedoch jeder, der den Kampf an den deutschen Hochschulen kennt, weiß, daß der Jude an deutschen Hochschulen ähnlichen Angriffen in den letzten Jahren dauernd ausgesetzt ist, darum liegt auch in der Bekämpfung Lessings als Jude nichts Neuartiges. Für uns bleibt es das gleiche, ob man unter der Ueberschrift „Reinhaltung der deutschen Hochschulen" sich das Recht herausnimmt, den numerus clausus zu fordern, den jüdischen Studenten deutscher Kultur aus der Studentenschaft oder von der allgemeinen Ehrenordnung auszuschließen, jüdischen Studenten die Genugtuung mit der Waffe zu verweigern, die K. C.-Verbindungen durch Ausschaltung von Veranstaltungen der Universität oder Studentenschaft zu insamieren oder ob man die jüdischen Hochschullehrer von den deutschen Hochschulen zu verdrängen sucht. Es ist der gleiche Geist, der Geist, der versucht, mit Gewalt, ohne auch nur den Versuch zu machen, sich an das Recht zu halten, den Andersdenkenden zu vergewaltigen. Gewiß, der Lärm ist eigenartig, aber nicht der Vorgang. Aber auch der Lärm ist nur entstanden, weil die Behörden, die bei Angriffen auf den Studenten glaubten, schweigen zu dürfen, hier endlich erkannten, daß es sich nicht um Nebensächlichkeiten, sondern um verfassungsmäßige Grundrechte, um die Fundamente der deutschen Hochschule, um Staatsautorität und Lehrfteiheit handelt. Der Aufsatz in der „Deutschen Akademiker-Zeitung", die ja tatsächlich das Sprachorgan der hierfür maßgebenden Studentengruppen ist, hat das Verdienst, endlich einmal offen und ehrlich zum Ausdruck gebracht zu haben, daß es darum geht, sich ohne juristische Skrupel die Gewalt und Alleinherrschaft an den deutschen Hochschulen zu sichern und daß die ganze Rederei von diesen oder jenen Verstößen Lessings nur das Brausepulver ist, mit dem man glaubt, das Wasser zum lieb erschauinen zu bringen, das Mittel, in künstlich hervorgerufener ehrlicher Entrüstung die ruhigen und besonnenen Gemüter für sich zu gewinnen, um sich dann auf der Welle einer sich im Recht glaubenden Auffassung forttragen zu lassen zu dem von nur wenigen erstrebten Ziel, das im Widerspruch steht zu Recht und Gerechtigkeit. Auch das ist für uns nichts Neues. Der K. C.er weiß, wie man Vorwände sucht und aufbauscht, und Vorwände erdenkt, daß man einseitig Moral predigt, um Grundsätzliches zur Bekämpfung der Gleichberechtigung des Juden an den deutschen Hochschulen zu erreichen. Eigenartig und einzigartig ist der Fall Lessing daher in keiner Weise, aber er hat das unbeschränkte Verdienst, einmal weiten Kreisen gezeigt zu haben, daß alle Kleinlichkeiten und Kleinigkeiten, die sich hier und da ereignen, und die man glaubte, verachten zu dürfen, doch nichts anderes sind als Steine, die man aus dem Straßenpflaster reißt, und daß jeder kühl und besonnen Denkende die Verpflichtung hat, zu verhindern, daß diese Steine zu einer Barrikade aufgeschich.et werden, von der aus der Bürgerkrieg ins Volk getragen wird. Einen Fall Lessing gibt es darum für uns ebenso, wie wir selbst im vorigen Jahre einen Fall Hannover erlebt haben, ebenso wie die Fälle Freiburg aus den Jahren 1920 und 1925, wie der Fall Frankfurt aus dem Jahre 1923 und wie viele andere Fälle. Er ist aber nur ein Glied in einer Kette, er ist ein Symptom, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Recht i»>d Staat in völkischer Aussassung. Eine kritische Betrachtung. Von Landgerichtsrat Dr. I. Stern, Berlin. Mit dem Aufkommen der völkischen Bewegung in Deutschland hat sich auch eine deutschvölkisch betonte Auffassung von Recht und Staat allmählich herausgebildet. Gegenwärtig können wir bereits von einer in der Entstehung begriffenen deutschvölkischen Rechts- und Staatsphilosophie sprechen. Sie muß gerade vom Standpunkt und im Sinne des wahrhaften Berufs des deutschen Rechtsgedankens bekämpft werden, der in seinen letzten Auswirkungen (der Einheits-, Freiheits¬ und sozialen Idee) auf ein in germanischen Grundlagen verwurzeltes Weltrecht hinausläust. Deutschvölkisch betonte Ausführungen zu den Lehren von Recht und Staat finden wir neuerdings vorwiegend in den Wagemann scheu Schriften und in zahlreichen Aufsätzen der Münchener Monatsschrift „Deutschlands Erneuerung",^ sowie auch in Vortragskursen, z.B. der „Staatspolitischen Schulungswoche des V. C". *) *) Vergl. Wagemann, vom Rechte, das mit uns geboren ist, Lamburg 1920; Geist des deutschen Rechts, Jena 1913; Arische Weltanschauung im Kampf mit dem Fremdtum, Köslin 1925. Zum Bericht über die Staatspolitische Schulungswoche des V. C. vergleiche K. C.-Mitteilungen 1926, Seite 23.

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