KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 3 (Juli 1926)
- Date
- 1926-07-01
- Page
- Seite 30 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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-30 Forderung erhoben. Mit erdrückender Mehrheit hat der Studententag es abgelehnt, sich diese Forderung zu eigen zu machen und hat, gestützt auf die heute im Kampf gegen Lessing und das Ministerium stehenden Kreise an dem alten System der Hochschulen festgehalten, um das Prinzip der akademischen Lehrfreiheit nicht zu gefährden. Allerdings wird gesagt, daß es sich gar nicht um die akademische Lehrfreiheit handle, daß niemand Professor Lessing die Freiheit der von ihm vorgetragenen Lehrmeinung rauben will, sondern man nehme lediglich an seinem persönlichen Verhalten Anstoß und das rechtfertige jedes Vorgehen. Doch wo sind die Grenzen zu ziehen? Gesetzt, es wäre so, dann wäre die Studentenschaft Richter in Disziplinarangelegenheiten der Dozenten. lieber die persönliche Ehrenhaftigkeit eines Beamten zu Gericht zu sitzen, kann aber nicht Aufgabe der Studentenschaft sein, wenn man nicht ultrakommunistischen Grundsätzen huldigt und jeden Beamten einer laufenden Kontrolle aussetzt, ihn von hem „Vertrauen" seiner Schüler abhängig macht, so wie es die kdmmunistische Partei forderte. Ein solcher Weg, mag man ihn uun Kommunismus oder Ueberparlamentarismus nennen, stimmt am wenigsten mit den politischen Tendenzen derer überein, die glauben, in Lessing die akademische Freiheit gefährdet zu sehen. Lassen wir es einmal dahingestellt, ob Lessing wirklich das Scheusal in Menschengestalt ist, als das er in den letzten Wochen in mancher Studentenversammlung geschildert worden ist, lassen wir vollkommen außer Acht, ob wir sein politisches und außerdienstliches Verhalten, sein Verhalten als Jude und seine Stellung zum Judentum billigen oder nicht, dann müssen wir doch zugeben, daß es dann, wenn man sich ein Einspruchsrecht für eine derartige Tätigkeit vorbehält, notwendig sein muß, nach allen Seiten mit gleichem Maße zu messen. Unterläge dann jede außerdienstliche Täigkeit und namentlich jede politische Meinungsäußerung der Kontrolle der Studentenschaft, dann müßte es vor allen Dingen selbstverständlich sein, daß es keinem Lehrer gestattet ist, außerhalb seiner Lehrtätigkeit irgendeine politische Ansicht zu vertreten, die mit der einer herrschenden Richtung irgendwie in- Widerspruch steht. Oder sollte man zwar die herrschende Regierung von links nicht angreifen dürfen, das gleiche aber von rechts gestatten? Wir haben soviel Vertrauen in die Ehrenhaftigkeit auch der größten Lessing-Gegner, daß sie dies nicht zulassen wollen und sie behaupten dies auch. Wir haben es aber erlebt — und es genügt, den Fall Lenard, Heidelberg, sich in die Erinnerung zurückzurufen —, daß Hochschullehrer sogar im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit sich gegen die herrschende Regierung und Staatsautorität gewandt haben, und Waffenring und Hochschulring haben hierin keinen Verstoß gegen die Würde der Hochschule erblickt, im Gegenteil haben diejenigen Kreise der Studentenschaft, die sich gegen Lessing heute wenden, das eingeleitete Disziplinarverfahren als einen Eingriff in die Lehrfreiheit bezeichnet. Darum ist der Kampf gegen Lessing doch ein Kampf gegen die Lehrfreiheit, ein Vorgehen, wie man es entgegen aller Behauptungen der Führer der Hannoverschen Studentenschaft bei politisch andersdenkenden Dozenten nicht für notwendig hielt. Aber doch ist der Fall in dieser Richtung nichts Eigenartiges, nichts Besonderes, noch nicht Erlebtes. Wir glauben nur an die Namen Willstädter, München, und Goldstein, Darmstadt, erinnern zu müssen, um das Alltägliche der Einseitigkeit des Falles Lessing zu beweisen, oder sollen wir gar die Fälle Gumbel und Rüge in Heidelberg einander gegenüberstellen? Aber, so könnte man uns entgegenhalten, es geht ja gar nicht um Mitbestimmungsrecht und Lehrfreiheit, um das Recht der politischen Meinungsfreiheit des Dozenten, es geht ja nur um den Juden Lessing. Hierin liege das Grundsätzliche. Gewiß, die „Deutsche Akademiker-Zeitung", das offizielle Organ der Arbeitsgemeinschaft völkischer Akademikerverbände, das Organ des Hochschulrings deutscher Art, des deutschen Waffenrings und immer noch das amtliche Mitteilungsblatt einer Reihe von Studentenschaften, hat den Mut gehabt, das auszusprechen, was andere sich vielleicht gedacht haben, was aber von den Verhandlungsführern der Hannoverschen Studentenschaft offen geleugnet wird. Die „D. Ak.-Z." schreibt in ihrer Nummer vom 19. Juni folgendes: „Es geht letzten Endes nicht um den sogenannten Prof. Lessing allein, es handelt sich nicht nur um Severings System in Preußen, und schon gar nicht darum, ob sich die Hannoverschen Studenten nach formal-juristischem Recht gegen irgendwelche Paragraphen des Akademischen Statuts oder gar des Strafgesetzbuches vergangen haben. Es handelt sich nicht um die bedrohte „Lehrfreiheit". Der Fall muß — sprechen wir es ruhig aus — die ganze deutsche Hochschul-Judenfrage ins Rollen bringen; wir haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, undeutsche und antideutsche Lehrer abzulehnen. Gewiß, wir wollen nicht negativ sein — es widerspricht unserem schaffenden positiven Geiste — das Negative zu sagen. — Fort mit den Juden von den deutschen Hochschulen. So sei die positive Seite gesagt, wir wollen deutsche Führer, vor allem in der Volkserziehung, wollen die charaktervolle christliche Persönlichkeit für die Erziehung unserer wert-