KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 2 (April 1926)
- Date
- 1926-04-01
- Page
- Seite 26 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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auch die Bestimmung des Kreises der Einzuladenden und die Versendung der Einladungen Sache der Universität. Wenn aus Zweckmäßigkeilsgründen die Universität nicht Einzeleinladungen an sämtliche einzelnen Korporationen versendet, sondern nur dem A st a eine für die gesamte Studentenschaft bestimmte Einladung schickt und ihn gleichzeitig mit der Weitergabe dieser Einladung an die einzelnen Verbindungen beauftragt, so ist gegen einen solchen Brauch, wie er sich an vielen Hochschulen herausgebildet hat, solange nichts einzuwenden, als der Asta die ihm so von der Universität übertragene Aufgabe ordnungsmäßig erfüllt. Grundsätzlich wird aber hierdurch an dem Charakter der Feiern als Universitätsveranstallungen nichts geändert; der A st a hat bei der Versendung der Einladungen lediglich die Rolle eines Vermittlers, und er hat keinesfalls das Recht, eigenmächtig irgendeine Auswahl unter den Einzuladenden vorzunehmen. Maßt er sich ein solches Recht an, so begeht er damit einen Mißbrauch des ihm übertragenen Rechts, die Einladungen im Aufträge der Hochschule zu versenden, und vergeht sich gegen die Autorität der Hochschulbehörden. In solchem Falle hat die Universität jederzeit die Möglichkeit, eine zu Unrecht übergangene Korporation direkt einzuladen und firr die Zukunft dem Asta das von ihm mißbrauchte Einladungsrecht zu entziehen. Schließt der Asta aber eineKorporation mit der Begründung aus, sie habe irgendwelche Verfehlungen begangen, so bedeutet dies einen unzulässigen Eingriff in die akademische Disziplinargewalt, deren Handhabung' allein den hierfür vorgesehenen Universitätsbehörden und dem Ministerium zusteht. In derartigen Fällen hat die Universität nach pflichtmäßigem Ermessen zu prüfen, ob nicht Veranlassung besteht, hiergegen im Aufsichts¬ und Disziplinarwege vorzugehen, Genau die gleichen Grundsätze gelten, wenn eine Veranstaltung zwar nicht direkt von Rektor und Senat,-aber vom Asta in seiner amtlichen Eigenschaft als Organ der' Hochschule ausgeht oder unter der offlziellen Beteiligung der Hochschulbehörden oder ihrem Protektorat oder in Hochschulräumen stattfindet. Es müssen daher die immer wieder austauchenden Versuche zurückgewiesen werden, bei akademischen Sportfesten und ähnlichen Veranstaltungen die K. C.-Verbindungen mit der Begründung auszuschließeit, es handele sich nicht um Veranstaltungen der Universität. Wenn allerdings einzelne Korporationen einen Fackelzug oder etwas Aehnliches begehen, so ist es ihre Privatsache, wen sie dabei einladen wollen und wen nicht; jedenfalls aber gehört es nicht zu den Aufgaben des Asta, zu Veranstaltungen einzuladen, die nicht allen Studenten in gleicher Weise offen stehen. Noch weniger haben der Asta oder gar irgendwelche private Korporationsverbände das Recht, in irgendeiner Weise darüber zu entscheiden oder mitzuentscheiden, ob oder wann eine Korporation als gleichberechtigt „anzuerkennen" sei. Einer solchen Anerkennung bedarf keine Korporation, und es mutet geradezu grotesk an, wenn der Rektor in seinem „Vermittlungsvorschlag" den andern Verbänden die definittve Entscheidung über die Gleichberechttgüng der Neofriburgia überlassen will und sie damit dem guten oder schlechten Willen ihrer erklärten Gegner ausliefert. UeberdieUnzulässigkeitderBoykottmaßnahmen brauchte an dieser Stelle kein Wort verloren zu werden, wenn nicht auch in diesem Punkte uns gegenüber Rechtsanschauungen vertreten worden wären, die man aus dem Munde der zur Wahrung des Rechts und des akademischen Friedens berufenen Universitätsbehörden um wenigsten zu hören erwartet hätte. Bisher wenigstens galt es als eine Selbstverständlichkeit — und anscheinend war dies bis vor kurzem auch der Standpunkt der Freiburger Universität — daß Handlungen wie die hier in Rede stehenden unter keinen Umständen geduldet werden dürfen. Es kann ja auch nicht ernstlich bezweifelt werden, daß die zugestandenermaßen planmäßig organisierten Boykottmaßnahmen, wie sie seit drei Semestern gegen die Neofriburgia systematisch durchgeführt werden, eine schwere „Störung und ernstliche Gefährdung der Sitte und Ordnung des akademischen- Lebens" enthalten und somit nach den „Akademischen Vorschriften" strafbar sind, die übrigens ausdrücklich jede Verrufserklärung und Ehrenkränkung unter Studierenden noch besonders verbieten. Dabei kommt es anerkanntermaßen keineswegs darauf an, ob gleichzeitig ein Tatbestand des allgemeinen Strafgesetzes erfüllt ist. Nun kann man allerdings selbstverständlich keinen Freiburger Studenten positiv dazu zwingen, ein von Neoftiburgen .frequentiertes Lokal zu besuchen, und wenn sich der Boykott lediglich auf Unterlassungen beschränkte, so würde vielleicht eine disziplinarische Handhabe hiergegen nicht ohne weiteres gegeben sein. Hier aber handelt es sich doch um ganz etwas anderes: Hier liegen die wiederholten an die Geschäfts- und Lokalinhaber mündlich und schriftlich gerichteten Boykottdrohungen vor, hier haben die Urheber des Boykotts selbst die Planmäßigkeit ihrer Maßnahmen zugegeben . und sie sogar ttotz entgegenstehender ehrenwöttlicher Erklärungen semesterlang aufrechtcrhalten und fortgesetzt. Man ist unwillkürlich versucht zu fragen, wie denn eine von antisemitischen Korporationen ausgehende „Störung der Sitte nnd Ordnung des akademischen Lebens" beschaffen sein muß, damit