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KC-Blätter · 1926-04-01 · Heft 2 (April 1926) · p. Seite 25

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Journal
KC-Blätter
Volume
1926
Issue
Heft 2 (April 1926)
Date
1926-04-01
Page
Seite 25 (sequence 15)
Language
German
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25 die Neofriburgia habe bei ihrer Gründung zugesagt, keine ehemaligen Ghibellinen zu Übernehmen. Die Verbindung war in der Lage, diese Behauptung zu widerlegen, denn nicht nur waren damals mit Wissen der Universität die letzten Chargierten der alten Ghibellinia die ersten Chargierten der Neofriburgia geworden, sondern es hatten auch sowohl der Rettor wie der akademische Disziplinarbeamte ausdrücklich erklärt, daß der Neofriburgia aus der Teilnahme der ehemaligen Ghibellinen an ihr keine Schwierigkeiten erwachsen sollten. Nunmehr wurde behauptet, ein Vertreter der Verbindung habe im Laufe des Wintersemesters 1925/26 namens der Verbindung dem damaligen Rettor gegenüber erklärt, daß keine ehemaligen Ghibellinen mehr in der Neofriburgia attiv seien. Auch eine solche Erklärung ist nicht abgegeben worden, und der jetzige Rettor hat selbst ausdrücklich die Möglichkeit zugegeben, daß hier ein Mißverständnis seines Amtsvorgängers vorliegen könne. Trotzdem suchte der Rettor noch bei der letzten Verhandlung die Verbindung durch Aeberredüng, Bitten und Drohungen dazu zu veranlassen, wider ihr besseres Wissen die Richtigkeit der Darstellung seines Amtsvorgängers anzuerkennen. Er bezeichnet dies sogar als Voraussetzung für jede weitere Verhandlung und den von ihm gemachten „Vermittlungsvorschlag". Bemertt sei noch, daß tatsächlich seit Ende des Wintersemesters kein ehemaliger Ghibelline mehr in der Neofriburgia aktiv ist. Schon dieser Umstand allein beweist, daß es sich nur um einen Borwand handeln kann, wenn jetzt noch das Vorgehen gegen die Verbindung mit der Aebernahme früherer Ghibellinen begründet wird. Aber auf all das kommt es für die grundsätzliche Betrachtung des Falles nicht an. Denn selbst wenn die Vorwürfe gegen die Neofriburgia zutreffend wären, selbst wenn man eine derartige Beschränkung der verfassungsmäßig garantierten Vereinigungsfreiheit für rechtlich zulässig und die Nichtinnehaltung einer solchen Beschränkung für verfolgbar hielte, ja selbst wenn die Neofriburgia weit Schlimmeres begangen hätte, als ihr zur Last gelegt wird, — auch dann wären die gegen sie zur . Anwendung gebrachten Kampfmittel in jedem Falle verwerflich und unzulässig. Nicht nur verwerflich vom Standpunkt der Moral aus, sondern auch unzulässig vom Standpunkt des Rechts. Ueber völkische Moralbegriffe wollen wir hier nicht streiten, aber der Tatsache, daß es ein für alle Staatsbürger in gleicher Weise verbindliches Recht gibt, werden schließ ich auch jene Kreise sich beugen müssen. Zunächst aber sei gegenüber der Haltung der Universitätsbehörden folgendes festgestellt: Die Mittel, durch die die akademische Disziplin an den basischen Universitäten gehandhabt wird, sind durch die vom Unterrichtsministerium erlassenen „Akademischen Vorschriften" vom 22. April 1920 erschöpfend geregelt. Glaubt die Universität Anlaß zum Einschreiten gegen einen Studenten oder gegen eine Korporation,zu haben, so steht ihr dafür der Weg des Disziplinarverfahrens zu Gebote. Dieses Verfahren ist in den „Akademischen Vorschriften" genau geregelt. Dort ist vorgesehen, wie das Disziplinargericht zusammengesetzt wirb, welche Tatbestände disziplinarisch strafbar sind,, welche Strafen verhängt werden können, und welche Rechtsgarantieen der Beschuldigte in diesem Verfahren hat. Insbesondere ist ihm das Recht Vorbehalten, gegen das Urteil des Disziplinargerichts die Entscheidung des Unterrichtsministeriums anzurufen. Mit diesen Vorschriften ist es v ölligunvereinbar, wenn darüber hinaus noch der Rektor die Möglichkeit haben sollte, unter Ausschaltung des kollegial zusammengesetzten Disziplinargerichts und ohne besonderes Verfahren eine einzelne Korporation aus irgendwelchen Gründen durch Auferlegung einer Karenzzeit oder durch Ausschluß von Akademischen Feiern oder auf irgendeine andere in den akademischen Vorschriften nicht vorgesehene Weise zu maßregeln. Nicht nur wären so dem Beschuldigten sämtliche Rechtsgarantien genommen, auf die er Anspruch hat, sondern es wäre auch das Unterrichtsministerium auf diese Weise als Rekursinstanz ausgeschaltet. Aus prinzipiellen Gründen müssen wir uns dagegen wenden, wenn der Versuch gemacht wird, an die Stelle richterlichen Spruchs administratives Ermessen zu setzen. Der Rektor als Verwaltungsbehörde hätte zwar die Möglichkeit, sämtlichen Korporationen das Chargieren zu untersagen, aber wenn er eine einzelne Korporation davon ausschließt oder sie in anderer Weise gegenüber den anderen Korporationen zurücksetzt, so stellt ein solcher 3lkt in jedem Fall eine unzulässige Form der Maßregelung dar. Nun ist zwar in diesem Falle theoretisch bisher von der Universitätsbehörde der Neofriburgia das Recht nicht bestritten worden, von der Universität als mit den anderen Korporationen gleichberechtigt behandelt zu werden. Man deduziert aber einfach so: Da der A st a bezw. seine Organe die Einladungen zum Chargieren, zur Betelligung an Sportfesten und dgl. versenden, seien dies nicht Veranstaltungen der Universität, sondern des A st a, und demzufolge müsse die Universität es dem Asta überlassen, die Einladungen nach seinem Belieben zu versenden. Gegen diese Argumentation müssen wir uns ganz besonders wenden, denn sie ist uns bisher überall dort entgegengetreten, wo die Hochschulbehörden den Boykott der K. C.-Verbindungen duldeten, aber nach einer Form suchten, die Verantwortung hierfirr von sich.selbst abzuwälzen. Daß Feiern, die die akademischen Behörden aus Anlaß der Rektoratsübergabe, des Reichsgründungstages oder dgl. in den Räumen der Hochschule oder anderswo begehen, Universitäts- Veranstaltungen sind, wird wohl im Ernst nicht bestritten werden können. Grundsätzlich ist daher

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