KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1923
- Issue
- Heft 11-12 (November 1923)
- Date
- 1923-11-01
- Page
- Seite 44 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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44 ist die lutherische Auffassung vom Staat, die darin bestimmend wirkte. Luther hatte die Möglichkeit zum Aufbau seiner Kirche nur in der staatlchen Hilfe und Ordnung gefunden. Er hatte seine Reformation durchsetzen können, nur indem er seine Kirche dem Staat überantwortete. Sichtbare Kirche und Stunt weiden hier fast zu einem. Geistliche und weltliche Autorität, die im Katholizismus grundsätzlich immer und tatsächlich zumeist auseinander traten, sind hier ungrtrennt. Der Landesherr, der nach dem jus rekormanäi und dem jus circa sacra auch bald das jus in sacra für sich m Anspruch nehmen durste, wird auch der Glaubeusherr, der Träger des KirchenregimcntS, der suminus episcopus. Der einen Obrigkeit steht die ganze Gewalt zu. Dazu kommt, daß im Luthertum vermöge der starken Anspannung des Glaubensbegriffcs die Moral in den Bezirk des Bürgerlichen verlegt und der Obrigkeit damit anvertraut wird. Tie Litoral erhält so den polizeilichen Charakter; sie ist das, was die Obrigkeit gebietet. Die Forderungen des Staates sind nicht seine Forderungen bloß, sondern zugleich die der Moral, der göttlichen Gesetze, und gegen sie hat sich versündigt, wer gegen ihn sich kehrt oder sich ihm nicht fügt. Als Stell Vertreterin Gottes auf Erden, und zwar des konfessionellen Gottes, steht die Trägerin seiner Gewalt, die Obrigkcit da, von ihrer obersten Spitze, dem Herrscher, bis zu ihrer untersten Basis, der Armee und der Polizei, Es ist hier schwer und oft unmöglich, die Grenze zwischen dem Kirchlichen und dem Staatlichen zu ziehen. Wenn Heinrich von Mühler, der von 18<>2—1872 vrenßischer Kultusminister war, in seinen „Grundlinien einer Philosophie der Staats- und Rechtste!), e" sagt, daß er in einer Uebernahme von „Beihilfen zu jüdischen Religions- und Kultusztvkcken von Seilen des Staates nur eine Verleugnung der christlichen Prinzipien sehen würde", so ist jene Grenze nicht mehr zu erkennen. Miilfler hat in der Tat auch dem Staate und der Kirche „das gleiche Ziel" zugeschrieben, und „dies Ziel", so sagt er, „kann keines von beiden ohne die bewußte Gemeinschaft und ohne die Hilfe des anderen erreichen." Er durfte darin mit Recht das lutherische Prinzip sehen; die Lehre vom christlichen Staat, die das 19. Jahrhundert anSgebildet hat, hatte dem allen nur seine Philosophie gegeben. Wie sehr auch in der ztocitcn Halste des 18. Jahrhunderts die Aufklärung und das preußische Landrecht, das auS ihr hervorgegangcn ist, gegen diesen starren Slaarsbegriff gewirkt und an seiner Stelle eine lebendige organische deutsche Staatsidee zu setzen gesucht hatten, so hat er daun doch wieder in der Zeit der Romantik und der Restauration sich durchgesctzt und sich mehr und niehr gefestigt. Der Inden-Emanzipation stand dieser Staat mit seiner ganzen konfessionellen Starrheit entgegen. Da er in seinen festgestellren Ordnungen und Privilegien ein Gottgewolltes erblickte und in seinen Bürgern mir Objekte, nur seine Uutertanen sah, so glaubte' er seine Obiigkeit und Autorität ihnen gegenüber in alleni ausüben zu dürfen. Vermöge seines kirchlichen Charakters meinte er auch das geistige und religiöse Gevräge geben, auch daS sscrilicium jeder Eigenart und jeder Individualität beanspruchen zu sollen. So war die Forderung einer Anerkennung der Juden als Juden zu gleichen«, gemeinsamem Rechte für Um ein Verlangen, das seinem Wesen zu widersprechen schien. In der Richtung deS ObrigteitSstaates liegt es zudem, zu uniformieren, jede Individualität erscheint ihm leicht als Unordnung und schließlich als Unrecht. Der Kampf, den er nach innen geführt und in dem er einen erheblichen Teil seiner Kraft verbraucht hat, richtete sich immer wieder gegen die Besonderheiten, die in seinem Bereich bestehen wollten. Der Kulturkampf, der gegen die katholische Kirche unternominell worden ist, ist hieraus ganz ebenso hervorgekonnnen wie die „administrative Prellerei", durch die der Staat die-Juden um ihre Rechte täuschte, und wie die Tarrsprämie, mit der er ihr Recht entehrte. Es war eine Selvstvergötterung des Staates, zu der er hier vor allem in Preußen gelangt war. An ihr ist er in: wesentlichen zusanlmengebrochen. Demgegenüber ist es eine entscheidende Leistung der calvinistischen Welt, daß sie je länger desto mehr den Staat säkularisiert hat. Besonders irr England und in Holland ist der Begriff des Dissenters, des Nonconformisten und damit daS Recht, ein Andersgläubiger im Staate zu sein, geschaffen und staatsrcchllich durchgebildet worden. Der Staat legt sich hier nicht auch die Seele seiner Bürger, er fordert nicht ans den Gedanken, die Ueberzcugung, den Glauben. Das einzige, was er beansprucht, ist aufrichtige Eingliederung in die gesetzliche Ordnung, die Ehrlichkeit in dieser Zugehörigkeit zu ihm und in der Erfüllung der Pflichten, die sich daraus ergeben. Der Begriff des loyalen Bürgers ist hier der bestimmende geworden. Durch ihn zumeist Hai die angelsächsische Welt ihre großen organischen staatlichen Leistungen vollbracht und ihre Expansionsfähigkeit besessen, durch die sie Menschen verschiedenster Art sich einzugliedern und einzuordnen vermocht hat. Jeder, der die Loyalität gegenüber dem Staate bewahrt, hat den gleichberechtigten Platz in ihm, den Platz auch für seine Eigenart und für seine Individualität. Diese loyale Gesinnung und Tat, diese Treue, nicht weniger, aber auch nicht mehr wird von dem Bürger gefordert. Und alle Trerie, auch die gegen den Staat, bedeutet immer zugleich auch eine Treue gegen sich selbst, bedeutet also nie ein Aufgcben des Innersten und Eigensten, sondern im Gegenteil ein Festhalten an der Besonderheit. Je mehr einer eine Persönlichkeit ist, desto lebendiger kann er daher ein Bürger des Staates sein. Die Treue wird von dem, der Eigenes besitzt, ans seinem Eigenen hervor bewiesen. Einheit in der Mannigfaltigkeit wird durch die Treue geschaffen, Mannigsaltigkeit in der Einheit wird durch die Treue ermöglicht. Loyalität und nicht Uniformität wird hier das Element staatlicher Geschlossenheit. Durch diesen Begriff deS loyalen Bürgers hat sich in den angelsächsischen Ländern die Inden-Emanzipation, so stetig und ehrlich dürchgcsctzt. Die Kämpfe um sie sind dort reine Kämpfe um daS Recht gewesen, und das Recht ist, wenn cS seine gcs.tzliche Anerkennung gesunden hatte, dann nicht mehr durch staatlichen Atavismus beeinträchtigt worden. Der Jude, welcher Jude war. und nicht der Jude, der sein Indisches dem Staate darbringcn und ausopsern sollte, wurde in das gemeinsame Recht ausgenommen. Der Staat konnte der Staat für alle sein, weil er der Staat der Independenten zu sein verstand. Es ist derselbe Grund, aus dem heraus sich