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KC-Blätter · 1922-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1922) · p. Seite 41

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Journal
KC-Blätter
Volume
1922
Issue
Heft 5-6 (Mai 1922)
Date
1922-05-01
Page
Seite 41 (sequence 5)
Language
German
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schäften, die ihr zustimmen, als rechtsverbindliche Grundlage anerkannt. 3. Die in Honnef versammelten Studentenschaften beauftragen den Vorstand der Deutschen Studentenschaft, darauf hinzuwirken, daß a) die Arbeit der Deutschen Studentenschaft sich ungeachtet des Verfassungsstreites weiterhin im Verkehr mit allen Studenten vollzieht, daß b) sich alle, auch die in Honnef nicht vertretenen Studentenschaften der Beschlußfassung eines Studententages über die Verfassungsfragen beteiligen, der auf Grundlage der Rheinischen Verfassung einzuberufen ist. Für die Gesamtstudentenschaft, dem Dachverband, und die Deutsche Studentenschaft als Verband innerhalb der Gesamtstudentenschaft, wurden folgende Regelungen des Mitgliederkreises und des Aufgabengebietes beschlossen: 1. Die Deutsche Gesamtstudentenschaft besteht aus der Deutschen Studentenschaft und den Verbänden derjenigen außerreichsdeutschen Studentenschaften, die von Rektor und Senat als Vertretung aller deutschen Studierenden ihrer Hochschule anerkannt sind. Maßgebend für die Zusammensetzung dieser Studentenschaft sind die Grundsätze über die Zugehörigkeit zu den einzelnen Studentenschaften des Deutschen Reichs. 2. Die Deutsche Gesamtstudentenschaft setzt sich das Ziel, für die deutsche Kultur- und Volksgemeinschaft zu arbeiten. Sie behandelt die Hochschulangelegenheiten und wirtschaftlichen Aufgaben, die der gemeinsamen Bearbeitung durch die Deutsche Gesamtstudentenschaft bedürfen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden gegebenenfalls gemeinsame Ämter errichtet. Bei Erfüllung dieser Aufgaben ist der Austrag parteipolitischer und konfessioneller Gegensätze ausgeschlossen. Die Verfassung der Deutschen Studentenschaft bestimmt folgendes : 8 1. Die Deutsche Studentenschaft besteht aus den Studentenschaften der Hochschulen des Deutschen Reiches und aus der Studentenschaft der Technischer! Hochschule Danzig. § 2 besagt 1.: Die Mitgliedschaft zur Studentenschaft einer Hochschule besitzen die Studierenden deutscher Reichsangehörigkeit; 2.: auf Antrag muß die Mitgliedschaft zuerkannt werden: a) den Studierenden, die vor dem 11. November 1918 die deutsche Reichsangehörigkeit besaßen, b) den Studierenden deutsch-österreichischer Staatsangehörigkeit, c) den Ausländsdeutschen und Studierenden (entscheidend ist das nationalkulturelle Prinzip), sofern sie vom Rektor als Ausländsdeutsche anerkannt sind. - 8 3. Die Einzelstudentenschaft fetzt sich das Ziel, den gemeinsamen Gedanken innerhalb der Studentenschaft durch die Arbeit der Selbstverwaltung zu dienen. Die Einzelstudentenschaft hat folgende Aufgaben: a) Ausübung der hochschulbürgerlichen Rechte und Pflichten, insbesondere der Entsendung von Vertretern in die Ausschüsse der Hochschulen, Immatrikulationen, Studienfragen, Disziplinarangelegenheiten, Ehrenordnung, Leibesübungen, Pflege des geistigen und geselligen Lebens, Vertretung der Studentenschaft bei öffentlich-akademischen Anlässen; b) wirtschaftliche Selbsthilfe für die Mitglieder der Studentenschaft durch eigene wirtschaftliche Einrichtungen sowie Vertretung und Mitwirkung in allen für die Studentenschaft geschaffenen Wohlfahrtseinrichtungen. 8 4. Die Deutsche Studentenschaft behandelt ausschließlich die der Einzelstudentenschaft zugewiesenen Aufgaben, soweit sie im Rahmen der Einzelstudentenschaft nicht zu lösen sind oder der Vertretung durch den Verband bedürfen. Hinzu tritt die Pflege der Beziehungen, zu den Studentenschaften des Auslandes. Der Austrag politischer und konfessioneller Gegensätze ist ausgeschlossen. Die Skepsis, mit der man dem ganzen Versuch entgegensah, scheint allerdings angebracht zu sein. Ohne weiteren Kommentar veröffentlichen wir folgenden Bericht, der noch kurz vor Nedaktionsschluß eingeht (Leipz. Tageblatt vom 17 6. 22): Die Honnefer Beschlüsse werden wider Erwarten von einem beträchtlichen Teil der Studentenschaft nicht anerkannt. Am 11. Juni traten in Halle die Leiter der Kreise 1, 2, 7, 8, 9 und 10 zusammen und nahmen gegen den Vorstand der Deutschen Studentenschaft scharr Stellung. Es wurde behauptet, daß der Honnefer Tagung die Rechtsgrundlage fehlte und daß daher die dort beschlossene Verfassung ungültig sei. Auf Grund der alten Göttinger Verfassung will die Opposition einen ordentlichen Studententaa für den 21., 22. und 23. Juli nach Marburg einberufen. — Der aufreibende Verfassungskampf geht also weiter. Große Gelder, die eigentlich in den Dienst einer aufbauenden Tätigkeit gestellt werden sollten, werden für Studententage und studentische Parteipropaganda verausgabt. Die Schuld trifft die Kreise, die gegen alle Vernunft ihre Grundsätze der Allgemeinheit aufzwingen wollen und nicht die sittliche Kraft zu einer Verständigung und gemeinsamen .Arbeit besitzen. Die Anhänger der Honnefer Verfassung werden in Marburg nicht erscheinen. Die Deutsche Studentenschaft ist also nunmehr offen in zwei Teile gespalten. Das wäre gewiß das Ende, und nicht einmal ein heroisches! Von besonderem Interesse ist die Art des Kampfes, dem man auf Seiten der „arischen" Gruppen begegnete. Von allen deutschen Eigenschaften ist es die ritterliche Wahrheitsliebe, die sie am wenigsten zu schätzen scheinen. Die Österreicher arbeiteten immer mit dem Argument, daß die Wiener Hochschulen von Ostjuden überschwemmt seien, die für Dentschösterreich optiert hätten und demnach als Deutsche figurierten. Wer die Sprache der deutschen Antisemiten und ihre maßlosen Übertreibungen bezüglich der Zahl der in Deutschland wohnenden Ostjuden kennt, wurde gewiß mißtrauisch. Wie sehr aber diese Behauptung der Wahrheit widerspricht, ergibt sich aus nachfolgendem Ausschnitt aus den (katholischen) „Akademischen Stimmen" (Beilage zur Germania) vom 24. Mai: Fünfzig Prozent Ostjuden auf den Wiener Hochschulen? Wie das Grenzlandamt des Deutschen Hochschulrings in einem Vorschlag zur Verfassung der Deutschen Studentenschaft behauptet, studieren auf den Wiener Hochschulen 50 Prozent Ostjuden, die die österreichische Staatsangehörigkeit erworben hätten. Es ist demgegenüber festzustellen: Nach Maßgabe des amtlichen Vorlesungsverzeichnisses zählte die Wiener Universität 1921: 8755 Studierende, von denen auf dem Wege der Option 666 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben hatten. Selbst wenn man annimmt, daß diese sämtliche Ostjuden wären, was durchaus nicht den Tatsachen entspricht, so würden an der Wiener Universität weniger als 8 Prozent Ostjuden studieren, die die österreichische Staatsangehörigkeit erworben haben. Ganz ähnlich stehen die Verhältnisse an den übrigen Wiener

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