KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1922
- Issue
- Heft 3-4 (März 1922)
- Date
- 1922-03-01
- Page
- Seite 26 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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26 vom 18. 9. 1920 betr. Bildung von Studentenschaften erfolgen mußte. In den anderen Ländern lagen die Verhältnisse ähnlich, teilweise bestand für die Hochschulen dieser Länder noch kein Studentenrecht. Der Erlanger Studententag befaßte sich nochmals mit der Ehrenordnung und überwies die nochmalige Durcharbeitung einem vom Vorstände der Deutschen Studentenschaft zu berufenden paritätischen Ausschuß, der dann am 20. Februar d. Js. in Göttingen zusammentrat, Wir veröffentlichen heute die Satzungen und behalten uns vor, sie später vom Standpunkte unserer Interessen heraus zu besprechen. a) Die folgenden Grundsätze einer allgemein-studentischen Ehrenordnung werden angenommen. b) Die Grundsätze werden verbindlich, sobald den Studentenschaften das Recht der Ehrengerichtsbarkeit verliehen ist. c) Die Einzelstudentenschaften erlassen Ausführungsbestimmungen. d) Die Ausführbestimmungen müssen Versäumnisurteil und Wiederaufnahmeverfahren vorseheu. e) Die weitere Bearbeitung ist Sache eines vom Vorstande einzusetzenden paritätischen Ehrenord nungsausschusses, der am Sitze der Hauptgeschäftsstelle gebildet wird. f) Der Vorstand der Deutschen Studentenschaft wird beauftragt, bei den Regierungen das Recht der Ehrengerichtsbarkeit den Studentenschaften im Sinne dieses Antrages zu erwirken. g) Jede örtliche Studentenschaft hat binnen spätestens 6 Monaten nach Verleihung des Rechtes der Ehrengerichtsbarkeit eine nach den folgenden Grundsätzen ausgearbeitete Ehrenordnung dem Vorstand bezw. Ehrenordnungsschuß der Deutschen Studentenschaft zur Genehmigung vorzulegen. Grundsätze. Erster Abschnitt. Eigentliche Ehrenordnung. §1. Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Studentenschaft (das Wort wird immer im Sinne des Dresdener Studententagesrechts-Entwurfs gebraucht) ist eine Verbandperson Gleichberechtigter. Sie vertritt die Gesamtheit der Studierenden. Sie pflegt das geistige und gesellige Leben zur Förderung der kulturellen Gemeinschaft aller Hochschulangehöriger 8 3 bi, § 2 a und 2e der Dresdener Beschlüsse. Daraus folgt gemäß Verordnung des Preuß. Kultusministers vom 18. 9. 20 § 2a und e: a) Sie hat das Recht der Standesgerichtsbarkeit gegen ihre Mitglieder. b) Sie hat die Pflicht, dieser Gerichtsbarkeit, wenn ihre Mitglieder gegen die Zwecke 2 a und 2 e der Dresdener Beschlüsse verstoßen. Daraus folgt weiter: c) Kein Mitglied kann sich der Gerichtsbarkeit der Studentenschaft entziehen: sie ist zwangsläufig (unbeschadet 8 4, Ziffer 2 a). 2. Personen, die sich zum Zwecke der Einschreibung am Hochschulorte aufhalten, unterstehen der studentischen Gerichtsbarkeit nicht. Sie können sich ihr unterstellen. Sie unterstellen sich ihr, wenn sie von der studentischen freiwilligen (Schieds-) Gerichtsbarkeit Gebrauch machen. Sie können nach ihrer Einschreibung für früheres Verhalten belangt werden, wenn sie während dieses Verhaltens als Studenten oder angehende Stitdenten kenntlich waren. 3. Personen, die sich nach der Austragung aus der amtlichen Liste noch am Hochschulorte aufhalten, können sich der studentischen freiwilligen (Schieds-) Gerichtsbarkeit unterstellen. . 8 2. Sachlicher Geltungsbereich. 1. Abgrenzung gegenüber der Hochschulgerichtsbarkcit. a) 8 10 des Reichsbeamten-Gesetzes vom 17. Mai 1907 lautet: Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft tvahrzuuehmen und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen. Ähnlich 8 3 des Gesetzes betr. die ärztlichen Ehrengerichte vom 25. 11. 1899, 8 28 der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 u. a. Wird diese Zweiteilung auf die Studentenschaft übertragen, so ergibt sich aa) die „Amtspjlichtverletzung", also auch Verstöße gegen die gute äußere Ordnung im Hochschulbetriebe als Gegenstand der Hochschulgerichtsbarkeit: bb) die Beurteilung der Frage, ob sich der Student dnrch sein Verhalten in und außer der Hochschule der' Achtung würdig zeige, die sein Berus erfordert, als Gegenstand der studentischen Ehrengerichtsbarkeit. b) Beide Tatsachen werden sich häufig decken, infolgedessen werden beide Stellen zuständig sein. Diese Fälle wären nach dem Vorgang der 88 77, 78 des Reichsbeamten-Gesetzes zu erledigen, was im großen besagt: Die studentische Ehrengerichtsbarkeit wartÄ oder wird ausgesetzt, wenn der gleiche Tatbestand die Hochschulgerichtsbarkeit beschäftigt; Freispruch wie Verurteilung durch die Hochschulgerichtsharkeit können nicht nachgeprüft, sondern durch die Ergebnisse unter gewissen Bedingungen in die schärfere Beleuchtung der Studentengerichtsbarkeit gestellt werden. 2. Die Würdigkeit der vom Beruf geforderten Beachtung. a) Ter Beruf des Studenten, ein Jünger der Wissenschaft und demnächst an einflußreicher und verantwortungsvoller Stelle ein Diener der Volksgemeinschaft und des Staates zu sein, ist ein erhabener Beruf. b) Dieser Beruf erfordert und die Hochschulerziehung ermöglicht im Individual- und Sozialleben höchstwertige sittliche Persönlichkeiten. o) Ter hohen Achtung, die die Besten des eigenen Berufes dem Beruf entgegenbringen und den Forderungen, die sie und die nichtstudentische Öffentlichkeit heraus für die Träger dieses Berufes herleiten, müssen die Maßstäbe entsprechen, die an die Würdigkeit des einzelnen Berufsangehörigen gelegt werden. d) Umgekehrt wird die allgemeine Achtung vor dem Beruf des Studenten, auf die die „Studentenschaft" Wert legen muß, durch die leicht verallgemeinernde Beurteilung eines unwürdigen Verhaltens einzelner Mitglieder gefährdet. e) Vielfach wird das Verhalten gegen einen Mitstudierenden von diesem als unangebracht und beleidigend empfunden werden, ohne daß leicht entschieden werden kann, daß sich der Angreifer der Achtung, die der Beruf erfordert, unwürdig bewiesen habe. Der Einfachheit halber werden deshalb alle Fälle nichtöffentlicher Streitigkeiten zweier oder mehrerer Studenten untereinander durch ein besonderes Schiedsverfahren geregelt. Zweiter Abschnitt. Allgemeiner studentischer Ehrentat. 8 3. TasOrgan,dasvonAmtswegenund auf Antrag die Ehrengerichtsbarkeit ausübt, ist der Ehren rat. 1. Ter Ehrenrat hat also: a) Die Aufsicht über die Erfüllung der den Mitgliedern der „Studentenschaft" obliegenden Pflichten zu üben und die ehrengerichtliche Zucht zu handhaben (durch Ehrenzuchtkammern).