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KC-Blätter · 1922-03-01 · Heft 3-4 (März 1922) · p. Seite 27

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Journal
KC-Blätter
Volume
1922
Issue
Heft 3-4 (März 1922)
Date
1922-03-01
Page
Seite 27 (sequence 9)
Language
German
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27 b) Streitigkeiten unter den Mitgliedern auf Antrag zu entscheiden oder zu schlichten (durch Ehrenschiedskammern usw.). 2. Er wird in Verhältniswahl von den Organen der Studentenschaft (der Vertreterversammlung oder dem Asta) oder, hei kleinen Hochschulen, von der Gesamtstudentenschaft gewählt. 3. Er besteht in der Regel aus 15 Ehrenrichtern. 4. Eine Minderheit der Ehrenrichter können Altakademiker (Dozenten, Assistenten, ortsansässige frühere Hochschulbürger) sein. Doch soll tunlichst eine studentische Vs oder Vs Mehrheit bestehen. § 4. Der Ehrenrat bildet nach Bedarf aus seiner Mitte Ehren zu cht- und Ehrenschiedskammern. 1. a) Die fünfköpfigen Ehrenzuchtkammern sollen das lebendige Gewissen der Studentenschaft sein. Sie haben die Aufgabe, durch ihre Tätigkeit zu einer immer vollkoinmneren Auffassung von studentischer Berufsehre ünd Berufspslicht zu erziehen. b) Die Ehrenzuchtkammern arbeiten von Aints wegen. Sie können ein eröffnetes Verfahren nicht einstellen, wenn eine Anzeige aus dem Zwecke zurückgezogen wird, es bei einem studentischen Sondergericht, dem der Angezeigte etwa untersteht, wieder anzubringen. o) Ist der vorsteheirde Grundsatz b örtlich nicht durchführbar, so muß folgender Mindestgrundsatz angewandt werden: Die Ehrenzuchtkammer kann von Fall zu Fall ihre Aufgabe (vgl. § 3, Ziffer 1a) einer mit Strafgewalt gegen ihre Mitglieder ausgestatteten studentischen Erziehungsgemeinschaft überlassen, der der Angezeigte etwa angehört. Die Erziehungsgemeinschaft hat nachher zu melden, ob die Regelung genügt. 2. a) Die Ehrenschiedskammern entscheiden auf Antrag die Streitigkeiten unter Studenten und mit Einverständnis einer nichtstudentischen Seite Streitigkeiten zwischen Studenten und Nichtstudenten. Die Zuziehüng von Beisitzern der Parteien ist möglich. Wird nicht ausdrücklich der Spruch die Schiedskammer verlangt, so kann der Ehrenrat einen Ehrenrichter beauftragen, zunächst einen Bermittlungs- oder Vergleichsversuch zu machen. b) Die Ehrens chiedskammern stellen ihr Verfahren ein, wenn beide Parteien es beantragen. §5. Erkenntnisse. 1. Die Ehrenzuchtkammer kann folgende oder entsprechende Entscheidungen fällen: a) Feststellung, daß sich der verhandelte Tatbestand mit einer geläuterten studentischen Ehr- und Pflichtauf- ' fassung nicht verträgt. b) Dieselbe Feststellung und ihre Bekanntgabe in der studentischen Öffentlichkeit (am schwarzen Brett des Ehrenrates oder in der örtlichen Hochschulzeitung). c) Dieselbe Feststellung und ihre Bekanntgabe, ferner Namennennung des Betroffenen. d) Feststellung, Bekanntgabe mit Namennennung und Entziehung der studentischen Ehrenrechte auf die Dauer bis zu zwei Semestern (Verlust des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu studentischen Ehrenämtern usw.). e) Sind die Mittel der Ehrenzuchtkammer erschöpft oder unzureichend, so überweist der Ehrenrat nach Feststellung des Tatbestandes die Sache an das Hochschulgericht lind tritt durch den Obmann der Ehrenzuchtkammer als Ankläger mit bestimmtem Strafantrag auf. 2. Die Ehrengerichtskammer kann entscheiden: , a) daß eine Ehrverletzung (Kränkung, Beleidigung usw.) nicht vorliegt, b) daß eine Ehrverletzung vorliegt. Im Falle b) kann sie entscheiden: c) daß der Angreifer sein Bedauern auszudrücken habe, d) daß er eine Beleidigung zurückzunehmen habe, e) daß er eine Beleidigung mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückzunehmen habe, f) daß die Ehrverletzung gleichzeitig eine strafbare Handlung darstellt, die von den bürgerlichen Gerichten nur aui Antrag nach den Strafgesetzen bestraft wird (z. B. Körperverletzung, Kränkung der Familienehre). In diesem Falle wird festgestellt, wer der Schuldige ist und dem Angegriffenen anheim gegeben, bei der Ehrenzuchtkammer Sühne zu erreichen, 8') daß außer ihr von Amts wegen die Ehrenzuchtkammer zuständig sei. Diese ist nach Fällung des Spruches gemäß c—e davon zu verständigen. Dritter Abschnitt. Zwischenörtlicher Verkehr. § 6. Verkehr mit anderen Ho chschulen. 1. Ehrenräte der Studentenschaften anderer Hochschulen sind zur Rechtshilfe verpflichtet. 2. Entscheidungen eines Ehrenrates haben Rechtskraft für sämtliche Ehrenräte der Deutschen Studentenschaft und sind von ihnen bei einem Hochschulwechsel des Betroffenen zu vollstrecken. 8 7. Oberster Ehrenrat. Sämtliche Entscheidungen der Ehrenzuchtkammern werden halbjährlich ohne Namennennung dem bei der Hauptgeschäftsstelle zu bildenden Obersten Ehrenrat der Deutschen Stirdentenschaft übersandt. Dieser veröffentlicht sie und hilft dadurch einen Ehrenkodex der Deutschen Studentenschaft schaffen. Ls VerbanÖsnacbricbten. Ls Ls K Landesverbände. Infolge der politischen Verhältnisse ist der Landesverband Posen leider eingegangen. Er fehlt von nun an in unserer Liste. Dagegen ist ein Rhein-Maini scher Landesverband mit dem Sitz in Frankfurt a. M. hinzugekommen. Der Ausbau der Landesverbände und ihre fleißige Arbeit insbesondere in der Keilfrage ist eine Lebensnotwendigkeit für den Verband, und alle K. C. er werden immer wieder darauf aufmerksam gemacht, daß im Interesse unserer Idee ihre eifrige Tätigkeit in ihrem Landesverbände ob er st e Pflicht seinmuß! Thirriirgia, Breslau. Das W. S-, das wir mit unserem 20 jährigen Stiftungsfest eröffneten, nahm auch weiterhin einen äußerst harmonischen Verlauf. 20 Mann stark, legten wir in diesem Semester besonderen Wert auf die sportliche Ausbildung unserer Bbr. Bbr. und ersetzten einen Teil der für das Fechten bestimmten Zeit durch Turnbezw. Schwimmübungen, während die Kräftigeren von uns sich unter der bewährten Leitung des Trainers der Breslauer Sicherheitspolizei mit großem Erfolg dem Boxsport widmeten. Daneben vergaßen wir aber auch nicht, für die geistige Ausbildung unserer Bbr. Bbr. zu sorgen, und veranstalteten mehrere allgemeine Tendenzabende und Vorträge, denen sich sehr nette und Lemütliche Kneipen anschlossen. Diese Veranstaltungen sowohl wie eine

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