KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1922
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1922)
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 2 (sequence 4)
- Language
- German
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2 Organs absprach —, baß die Verfassungsfrage einer vollständigen Neuregelung bedürfe. Von der Einberufung eines a. o. Studententages, der etwa eine viertel Million verschlungen hätte, mußte abgesehen werden. Statt dessen berief der Vorstand eine Sitzung des Hauptausschusses (besteh eird aus den. Leitern der Kreise, in die das gesamte Hochschulgebiet zerlegt ist,, vier Ältesten uird drei Fachgruppenvertretern) in Güttingen ein. Ferner waren Vertreter der bedeutenderen Hochschulgruppen geladen. Die Aufgabe dieser Tagung war, endlich den deutschen Hochschulen das zu geben, was vier Studententage nicht vermocht hatten — nämlich eine Verfassung, die eine gedeihliche Arbeit zur Lösung der Aufgaben ermöglicht, die der studentischen Selbstverwaltung gestellt sind. Dieses Werk ist dem Vorstand und dem Hauptausschjuß gelungen und zwar auf einem sehr bemerkenswerten Wege': zweiHauptgruppen standen einander gegenüber: der Deutsche Hochschulring (D. H.) auf der einen und die sogenannten Minderheitsgruppen, denen sich ein Kreis von ehemaligen Mitgliedern des D. H. und anderen ihm nahestehenden Personen angeschlossen hatte, auf der anderen Seite. Diese beiden Parteien gaben je ciitent aus ihrer Mitte Generalvollmacht, mit dem Bevollmächtigten der anderen Seite einen für beide Teile verbindlidjieit Vertrag über die zu schaffende Verfassung abzuschließen. Die Verhandlungen hatteil einell . guten Erfolg. Ihr Ergebnis war ein Entwurf, der dem Hauptausschüb zur Annahme elnpfohlen t wurde. Dieser erhob deil Elltwurf als „Notverfassung vom 18. Januar 1922" zum - Beschluß und publizierte ihir zilsammeir mit den damit in. Zusammenhang stehenden Urkunden im „Nachrichtenblatt der Deutschen Studentenschaft" anr selben Tage. Die juristische Grundlage der Verfassuirg ist anfechtbar. Ulrzweifelhaft ist aber, daß sie moralisch eiire Existenzberechtigung besitzt, die all' ihren Vorgängerinnen abging. Nach der Erlanger Verfassung war die sogenaitute- „Deutsche Studentenschaft" ein Dachverbaird für die in weitem Maße autonomen Studentenschaften 1. des Reichsgebietes, 2. Deutsch- Österreichs mrd .3. der Sudetellländer (Tschecho- Slowakei). Dieses seltsame Gebilde war dadurch irotwendig, daß einerseits die Deutsch-Österreicher sich nicht dein für das Deutsche Reich maßgebenden national-kulturellen Prinzip bei der Festsetzuirg des Mitgliederkreises fügten und mail andererseits deil orgainsatorischen Zusammenhang um des großdeutschen Gedankens rvilleil nicht geril aufgeben wollte. Jir Döttingen sah man aber jetzt ein, daß dieses Gebilde keineswegs lebensfähig sein könne, und inllßte daher auf jeden organischlen Zusammenhang nnt den deutschen Studentellschaften an deil Hochschulen Deutsch- Österreichs und der Sudetenländer verzichten! Dieses sehr bedauerliche Ergebnis war durch den Starrsinn der deutschösterreichischen Antisemiten gezeitigt worden. Diese Leute, die, wie dieses Beispiel zeigt, wirklich ein „Ferment der nationalen Dekomposition" sind, haben die Verwirklichung des großdeutschen Gedailkens dort, wo kein Friedensvertrag im Wege stand, nämlich in dem organisatorischen Zusammenschluß der akademischen Jugend, durch! ihre Engherzigkeit vereitelt. So besteht nach der neuen Verfassung die „Deutsche Studentenschaft" nur noch aus dell Einzelstudentenschaften des Deutschen Reichs und Danzigs. Mitglieder dieser Studentenschaften sind alle Studierenden deutscher Staatsangehörigkeit. Außerdenr muß die Mitgliedschaft aus ihren Antrag zuerkannt werden allen Studierenden an deutschen (Danziger) Hochschulen, wofern sie vor denl 11. Nov. 1918 deutscher Staatsangehörigkeit waren oder deutsch-österreichischer Staatsangehörigkeit oder als Ausländsdeutsche (Sudetendeutsche, Deutschbalteil und Deutsche außerhalb des deutschell Sprachgebietes, ohne Unterschied der Rasse und des Bekenntnisses) vom Rektorat anerkannt sind. Das Wörtchen „muß" statt „kann" ist nicht ohne Schwierigkeit durchgesetzt worden. So kilüpft denn die lleue Verfassung die Zugehörigkeit zur Einzelstudentenschaft lediglich mr die Bedingung der deutscheil oder deutsch!-österreichischen Staatsangehörigkeit oder — bei Auslailüdeutschen — an die der Allerkennung durch die Hochschülbehörde. Ein schöner Sieg der Gerechtigkeit! Jrrteressant ist, daß bei dieser Regelung jüdische Deutsch-Österreicher an deutschen Hochschulen zu deil deutschen Studenten-Ausschüssen wählen, während ihileil die Verbleildung ihrer Kolilmilitonen an den. Hochschulen ihres Heimatstaates das Wahlrecht zu den deutschell (= deutsch-arischen) Studentell-Ausfchüsseil verwehrt. — Eiireil besonderen Fortschritt in der neuen Verfassung bedeutet die Beschränkung des Aufgabenkreises der studentischell Selbstverwaltung auf reiil höchschülbürgerliche Allgelegenheiten und die wirtschaftliche Fürsorge für alle Studeilteil. Hinzu tritt noch die Pflege der Beziehungen zu dell Studentenschaften des Auslmldes. Bei Erfüllung dieser Aufgabeir ist der Austrag politischer und weltanschaulicher Gegensätze verboten. Die frühereil Perfassungell hatten statt des Ausschlusses der Politik überhaupt dell der Parteipolitik. Zur Vermeidung unnützer Kräfteverschlvelldilng in der Diskussion von Verfassungsfragen kann