KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1921
- Issue
- Heft 3-4 (März 1921)
- Date
- 1921-03-01
- Page
- Seite 51 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Ueräusch rassenantisculitisch festgelegt hat, mit dem.K. C. in einem Atemzuge zu nennen.! Pfui, wie gemein! Der bescheiden anonym bleibende Herr W. H. hat aber entschieden Alllage zum grossen .Humoristen. Dr. F. G. Minderkettenreckt. Von Dr. Paul Nathan. In Anlehnung an die „Deutsche Liga für Völkerbund" hat sich ein Ausschuß für „Minderheitenrecht" gebildet. Der Vorsitzende dieser letzteren Organisation ist Dr. Szagunu vom „Deutschen Schutzbund", der 2. Vorsitzende lind Schriftführer ist Dr. Johannes Tiedje von der ^.Deutschen Liga für Völkerbund"?) Dieser „Ansichuß für Minderheitenrecht" hat an befreundete Personen und -Organisationen ein Rundschreiben gerichtet mit der Aufforderung, geeignete Themata an?,«geben, ans Grund deren Materien des Minderheitenrechts behandelt lverden können, und die sich etwa gleichzeitig furDoktordissertationcn eignen. Es soll aus diese Weise das Interesse der Studierenden geweckt werden, sich mit dem Problem des Minderheitenrechts, das durch den Vertrag von Versailles, voll St. sGcrmain und Scvres eine so große Bedeutung erlangt hat, zu beschäftigen. Diese Anregung hat dazu geführt, das; der evangelische Oberkirchenrat in Preußen durch die deutschevangelische Mi'sionslnlfe folgendes Thema zur Bearbeitung empfohlen hat: „Welche Forderungell kann die uniierte evangelische Kirche in den all Polen abgetretenen, ehemalig preußischen Gebietsteilen denl polnischen Staate gegenüber aus dem Pariser Minderheitsschntzvertrag zwischen der Entente und Polen vom 28. Juni 1919 herleiten." Die Frage, die hier seitens der dentsch-evangelisch.en Miisionslnlfe zur Erörterung gestellt ivorden ist, muß — freilich anders gerichtet — auch die Inden in den nunmehr polnischen Gebieten in hohem Grade interessieren. Wir Inden müssen uns darüber klar lverden. welche Rechte für unsere Glaubeusgeno'sen in dem von Deutschland an Polen abgetretenen Gebiet ans dem Pariser Miuderheitenvertrag herzuleiten sind, und auch unsererseits sollte das damit aufgeworfene Problem in wissenschastlich-erakter und ilk einer den realen Verhältnissen in Polen angepaßter Weise behandelt werden. Ich möchte daher anregen, das; junge jüdische Juristen, sei es, das? sie noch auf der Universität sind, sich mit dieser Aufgabe beschäftigen, um so ein entsprechendes Thema für ihre Doktordissertation zu gewinnen: oder aber, das; auch ältere Juristen, denen die nötige Zeit für wissenschaftliche Arbeiten zur Verfügung steht, dieser nicht ilnwichtigcn wissenschaftlichen Arbeit sich lvidmen. Es will mir scheinen, das; die Arbeit unter verschiedenen Gesichtspunkten in Angriff genommen lverden könnte. Es kann, wie es seitens der nniierten evangelischen Kirche für ihre Interessen geschehen ist. die Frage auch in bezug auf die Inden ausschließlich auf die e h e m a l i g preußischen Gebietsteile, die nenestens Bolen angealiedert sind, auf Grund dcd Pariser Minderheitenschutzvertrages erörtert werden. Es kann aber auch die Erörterung zugleich ausgedehnt *) Berlin NW. 7, Unter den Linden 78. werden auf den jüdisch-religiösen Minderheitenschutz in jenen Gebietsteilen, die bis zum Jahre 1918 zum russischen Reich oder zum österreichischen Kaiseritaat gehört haben. Nach meiner Ansicht wäre eine derartige Erweiterung des Themas gegenüber der Fragestellung, die von der deutsch-evangelischen Missionshilfe herrührt, wesentlich vorznziehen. Es ist nicht 'einzusehen, das; der polnische Staat für einzelne seiner Gebietsteile bezüglich der religiösen Minderheiten Bestimmungen trifft, die für andere Gebietsteile alsdann Rechtsgültigkeit nicht haben würden: unvergleichlich wahrscheinlicher und auch sachlich zlveclmäßiger, sowohl vom Standpunkte des polnischen Staates wie auch vom Standpunkte der religiösen W inderhciten ans, dürfte cs sein, eine zweckmäßige Regelung anzüstreben, die Rechtsgültigkeit für das gesa>nte Gebiet des polnischen Staates erhält. Immerhin tvürde eine Untersuchung des Problems, die nur die bisherigen preußischen Gebietsteile Polens in Betracht zieht, gleichfalls dankenswertes Material liefern können. Kurz znsammengesaßt ergibt sich damit die nachstehende Ausgabe: Es muß die rechtliche Lage der jüdischen Religionsgemeinschaft in den verschiedenen Teilen des jetzigen polnischen Staates, wie sie in Preußen, in Rußland, in -Österreich bis zur Lostrennung im Jahre 1918 bestanden hat, festgestcllt lverden. Es ist nicht absolut notwendig, aber es wäre sehr wünschenswert zu ermitteln, wie diese Stellung heute tatsächlich ist. Und es wäre endlich zu erörtern, nach lvelchec Richtung bin im allgemeinen und im besonderen die bestehenden Verhältnisse geändert werden müssen, damit dem Pariser Minderheitenschutzvertrag zwischen der Entente und Polen Genüge geschieht. Solche Arbeiten haben gewiß zunächst nur theoretische Bedeutung: sie können aber unmittelbar auch auf die praktische Politik einwirken: sie werden eine Unterlage sein für alle weiteren Diskussionen der Politiker, und sie werden schließlich bei den Entscheidungen der Entente nicht ganz unberücksichtigt bleiben können. Mögen jüdische Stantsrechtler, die sich diesen Erörterungen gewachsen fühlen, auch ihrerseits Hand ans Werk legen zum Nutzen für ihre Glaubensgenossen, aber auch zum Nutzen aller bedrängten, völkischen und religiösen Minderheiten in Polen. Eine weitere Aufgabe wäre es, den. zwischen der Entente und Polen abgeschlossenen „Minderheitenvertrag" dahin zn prüfen, was von ihm auf rein politischem mtb sozialem G biet gefordert wird, und was tatsächlich von diesen B-dingungen ausgeführt, was nicht ausgesührt worden ist. Die wissenschaftlich arbeitende Jugend hat hier ein Feld nützlicher, edler Betätigung. vie Not der jüdischen Wlifenfdiaft. Uber die Not der deutschen Wissenschaft sind inlehterZeit häufig genug nur allzu berechtigtes lagen gehört wurden. Weniger bekannt ist die Not der jüdischen Wissenschaft. obwohl sie unter der erschreckenden Geldentwertung u nd Teuerung verhältnismäßig weit schwerer zn leiden hat. Während die Universitäten mit ihren Instituten vom Staate oder einzelnen Städten erhalten werden, bezieht die jüdische Wissenschaft für keines ihrer Institute auch nur einen Pfennig ans offentl'chen Mitteln und ist vol'ständia auf das Wohlwollen der Glaubensgenossen angewiesen. Dieses aber ist ihr bisher nicht in sehr reichem Mähe zuteil ge-