KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1920
- Issue
- Heft 11-12 (November 1920)
- Date
- 1920-11-01
- Page
- Seite 126 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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126 § 32. Von dem Vertreter des G. A., ferner seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, den Vertretern der 5k. C.-Verbände und Landesverbände können Dringe lichkeitsanträge gestellt werden. Die Dringlichkeit ist durch einen Beschluss mit *U Mehrheit sestzustcllcn. Die Anträge selbst gelten nur als angenommen, wenn sich eine Zweidrittel-Mehrheit dafür ergibt. E. D e r G. A. 33. Die Leitung der Geschäfte des 5k. E. liegt in den Händen des Geschästssuhrenden Ausschusses (G. A.). Die Ausgaben des G. A. sind insbesondere: 1. Den K. E. nach aus;en zu vertreten und die lausenden K. E.-Angelegenheiten zu regeln. 2. Für eine zielsichere und einheitliche Durchsuhruug des K. C.-Gedankens innerhalb der K. E. Organisationen Sorge zu tragen. 3. Neue Verbindungen und Stammtische mit Rat und Tat zu unlerslntzeu. -l. Pei Streitigkeiten zwischen Verbindungen oder A. H. V. A.H. V. oder' Landesverbünden zu vermitteln und gegebenenjalls ein Schiedsgericht einznsetzen, dessen Entscheidung bindend ist, salls nicht eine Partei binnen 4 Wochen die Entscheidung des K. E.- Tages anrust. 5. Die 5k. E.-Tage vorznbereiten. 6. In Tagessragen grundsätzlicher Natur, die eine sofortige Stellungnahme erheischen, mit bindender Kraft für die einzelnen Organisationen Beschlus; zn fassen. 7. Die Keiltätigkeit im ganzen Reiche zn organisieren. § 34. Der G. A. besteht ans 19 stimmberechtigten Mitgliedern, von denen nenn in Berlin ihren Wohnsitz haben müssen. Ferner sind der' K. C.-Geschüftsführer, der 5k. E. Redakteur und der K. C.-Kassenwart stets Mitglieder des G. A.. jedoch ohne Stimmrecht. $ 3->. Die Wahl der Mitglieder des G. A. erfolgt durch den K.E.-Tag für die 3eit bis zum nächsten o. 5k. E.- Tag. Scheidet ein Mitglied des G. A. vorzeitig aus, so kann der G. A. sich durch Zuwahl ergänzen. Die Wahl der Mitglieder des G. A. erfolgt, soweit nicht für die Gesamtzahl oder einzelne Mitglieder etwas andres beschlossen wird, im Wege der schriftlichen Abstimmung durch Stimmzettel. Bei schriftlicher Abstimmung er folgt die Wahl der erforderlichen Mindestzahl von Berliner Mitgliedern und der weiteren Mitglieder getrennt. Gewählt ist. wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen ans sich vereinigt. Erreichen mehr Borgeschlage,,e als zu wählen sind, diese Mehrheit^ so gelten diejenigen als gewählt, welche 'die weilten Stimmen erhalten haben. Erforderlichenfalls entscheidet bei gleicher Stimmenzahl das Los. ' Wird hiernach nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern gewählt. so findet ein zweiter Wahtgang statt. Bei diesem gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten, auch wenn sie weniger als die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigen. Bei gleicher Stimmenzahl findet erforderlichenfalls auch in diesem Wahlgang Entscheidung durch das Los statt. . Die Bestimmung des § 31 Abs. 3 findet auf die Wahl der Mitglieder des G. A. keine Anwendung. Die in Berlin wohnenden Mitglieder dcS G.A. bilden den Verwaltungsansschutz. Ter VerwaltnngsanSschus; hat in eiligen Fällen das Recht selbständiger Entscheidung. $ 37. Der Vorsitzende des G. A. wird durch den K. C.- Tag gervählt. Er mus; feinen Wohnsitz in Berlin haben. Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden während der Wahlperiode wählt der G. A. einen neuen Vorsitzenden bis zum nächsten 5k. E.-Tage. Die stellvertretenden Vorsitzenden des G.A. wählt der G. A. ans dsn Mitgliedern des VerwaltungsanSschusfes. § 38. Der G. A. ist an seine vor; ihm sestzulegende Geschäftsordnung gebunden. Er kann anderen K. C.-Bur scheu den Zutritt zu seinen Beratungen gestatten. F. K. E.B ü r o. § 39. Zur Durchführung seiner Arbeiten steht dem G.A. das 5k. E.-Bürv zur Seite, das durch einen besoldeten Geschäftsführer geleitet wird. Der 51. E.-Geschäftsführer wird vom G. A. getvählt. Ter G. A. kann dem Geschäftsführer die selbständige Erledigung ininder wichtiger Angelegenheitelt übertragen. <4 K. E -Blätter. 8 40. Die 5k. C.-Blätter sind das Verbandsorgan. Die Leitung der 5t. E.-Blätter hat der 5k. C.» Redakteur. Über Ausnahme von Artikeln in die K. C.- Blätter entscheidet der 5k. E.-Rcdakteur. Gegen dessen Entscheidungen, kann der G. A. angerufen werden. U. K. E.-Kasse. § 41. Die K. C.-Kasse verwaltet der K. C.-5kassenlvart, der vom G. Ä. gewühlt wird. 42. Ter G. A. legt dem o. K. E.-Tage alljährlich einen Voranschlag vor, über den der K.E.-Tag beschlief;!. Der zum Ausgleich des Haushaltes nach diesem Etat erforderliche Betrag wird durch Umlegung aus die Verbände nach ihrer Kopfzahl ansgebracht. Dabei werden die A. H. V. A. H. V. mit dem doppelten Betrage für jedes Mitglied belastet: Zweibänderleutc bei jedem ihrer Verbände zur Hälfte, Drei- und Mehrbänderlcute zu einem Drittel anqefetzt. Tie Art der Ausbringung des auf den 5k. C.-Verband entfallenden Betrages unterliegt dessen Befchlntzfassung. bei dem auf die finanzielle 5krast der Mitglieder möglichst Rücksicht genommen werden soll. Der für das Rechnungsjahr auf die K. C.-Verbände entfallende Betrag wird vom G. A. festgestellt und den Verbindungen vor dem 1. April mitgeteilt. Die Einziehung erfolgt semesterweise durch den K. C.-Kassenwart. § 43. Jeder A. H. V. hat den K. C.-Kassenwart am 1. 4. und 1. 10., jede Verbindung am 15. 5. und 15. 11. jedes Jahres die Zahl der Mitglieder anzuzeigcn und dabei anzugeben, welche Mitglieder noch