KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1920
- Issue
- Heft 11-12 (November 1920)
- Date
- 1920-11-01
- Page
- Seite 125 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Landesverbände sollen alle Teile des Reiches umfassen, auch außerhalb des Reiches können Landesverbände. gebildet werden. Die Landesverbände bedürfen der Anerkennung burd> den K. C.-Tag, die vorläufige Anerkennung erfolgt durch den G. A. Verfassung und Ausgabe.der Landesverbände wird durch besondere Satzungen geregelt. D. K. C.-T a g. . § 17. Der K. C.-Tag ist die höchste Instanz des K. C 8 18. Stimmberechtigt auf dem K. C.-Tag sind nur die Vertreter der Verbindungen und A. H. V. A. H.!V. ,K. C.-Verbände). ^eder K. C.-Verband bis zu 40 Mitgliedern hat eine stimme, jeder K. C.-Verband bis zu 140 Mitgliedern 2 Stimmen. K. C.-Verbünde mit mehr als 140 Mitgliedern haben 3 Stimmen. Jeder K. C.-Verband kann soviel Vertreter zum K. C.-Tag entsenden, als ihm Stimmen znstehen. Die mehreren Stimmen eines K. C.-Verbandes sind jedoch einheitlich von einem znm Stimmführer bestellten Vertreter abzugeben. Die Vertreter haben nach den von ihren Verbänden erteilten Weisungen zu stimmen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist jedoch ohne Einfltts; auf die Wirkling der Stimmabgabe. Jeder Landesverband hat das Recht,- einen Vertreter mit beratender Stimme zum K. C.-Tag zu entsenden. 8 19. Cin Vertreter kann nicht mehr'als zwei Verbände vertreten. 8 20. Der K. C.-Tag ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist. Der zweite mit der gleichen T.--O. einberusene K. C.-Tag ist auf jeden Fäll beschlußfähig. 8 2l. Die K. C.-Tage werden vom G. A. berufen. Der o.K. C.-Tag findet alljährlich statt. A. o. K. C.-Tage sind vom G. A. zu berufen, wenn 1U der K. C.-Vcrbände oder wenigstens Vs aller K. C.-Burschen dies gemeinschaftlich unter Angabe der Gründe beantragen. 8 22. Der Ort des nächsten o. K. C.-Tages wird jelveils vom K. C.-Tage, der Ort des a. o. K. C.Tages vom G. A. bestimmt. Der Termin des K. C.-Tages ist vom G. A. festznsetzen und bei o. K. C.-Tagen minoestens 3 Monate vorher bekannt zu geben. Bei Berufung von a. o. K. C.-Tagen sind auch die Gründe bekannt zu geben, ans denen der a. o. K. C.- Tag beantragt worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt durch Berössentlichnng in den K. C.-Blättern oder durch unmittelbare Benachrichtigung. sämtlicher K. C.-Verbände. 8.23. Der G. A., jeder K. C.-Verband und jeder.Landesverband hat das Recht. Anträge zum o. K. C.-Tag zu stellen. Die Anträge müssen, soweit sie nicht vom G. A. selbst gestellt worden, mindestens 4 Wochen nach der Bekanntgabe von Ort und Zeit des K. C.-Tages beim G. A. eingereicht sein. Der G. A. hat alle eingereichten Anträge unverzüglich zu veröffentlichen. Innerhalb der nächsten 3 Wochen können Gegen- Zusatz- und Abänderungsanträge beim G. A. eingereicht werden, die der G. A. ebenfalls unverzüglich zu veröffentlichen hat. 8 24. Bei der Mstimmnng über Anträge zum K. C.- Tag stimmen Aktive und Inaktive bei ihrer Berbindüng, alte Herren bei ihren A. H. V. 8 Vor Beginn des K. C.-Tages treten die Vertreter des G. A., der K. C.-Verbünde und der Landesverbände zur Vcrtreterversammlnnq zusammen. Die Vertreter- Versammlung bestimmt die Tagesordnung des K. C.- Tages, aus die alle Anträge zu sehen sind, die ord nnngsgcmäß vor dem St. C.-Tage beim G. A. eingerercht und veröffentlicht worden sind. Die Bertretervcrsammlung bestimmt ferner diejenigen Vertreter der K. C.-Verbände und der Landesverbände, die zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung vor Eröffnung der allgemeinen Aussprache zur Berirbterstattung und Vegründllng das. Wort ergreifen sollen. 8 26. Der Vorsitzende des K. C.-Tages und feine Vertreter werden vom G. A. bestimmt. Der Vorsitzende beruft zwei Schriftführer zur Führung des Protokolls. 8 27. Das Protokoll soll den Gang der Verhandlungen und den wesentlichen Inhalt der Reden in zusammengefaßter Form wiedergeben. Es ist seinem Inhalt nach von dem Vorsitzenden des K. C.-Tages in Gemeinschaft mit den Schriftführern sestzustellen, von ihnen zu unterzeichnen und vom G. A. zu veröffentlichen. 8 28. Der K. C.-Tag nimmt die Berichte des , G. A. entgegen. An die Berichte kann sich eine Aussprache anschließen, auch können im Anschluß daran Resolutionen vorgeschlagen und zur Abstimmung gebracht werden. 8 29. Zu jedem Punkt der Tagesordnung erhalten zunächst die von der Vertretervcrsammlung bestimmten Redner das Wort. Alsdann wird die allgemeine Aussprache eröffnet, in der sämtliche anwesenden K. C.- Bnrschen nach der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort erhalten, soweit der K. C.-Tag nichts anderes beschließt. Ein Vertreter des G. A. und die Vertreter der $C. C.-Verbände erhalten jedoch vor den übrigen anwesenden K. C.-Burschen das Wort. Zur Geschäftsordnung darf nur den Vertretern der K. C.-Verbände und Landesverbände und den, Mitgliedern des G. A. das Wort erteilt werden. 8 30. Während der Beratung können Gegen-, Zusatz- und Münderungsanträge gestellt werden. § 31. Die Beschlüsse werden mi.t einfacher Mehrheit gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt' der Antrag als abgelehnt. Ein Alltrag gilt auch, wenn er die einfache Mehrheit erlangt hat, als abgelehnt, wenn V» Stimmen der Verbindungen gegen den Antrag abgegeben werden. Die Abstimmungen erfolgen namentlich, sobald 3 Vertreter es verlangen. . .