KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1920
- Issue
- Heft 11-12 (November 1920)
- Date
- 1920-11-01
- Page
- Seite 124 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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124 Der K. C. lehnt die Bestrebungen zur Lösung der deutschen Judeusrage außerhalb Deutschlands ab. Zu palitischen und religiösen Sonderbestrebnngen innerhalb des Judentums nehuren die Verbindungen - im K. C. keine Stellung, soweit dies nicht durch Absatz 1- und 2 bedingt ist. § 4. Die Verbindungen im K. C. stehen auf dem Standpunkte unbedingter Satisfaktion und tragen grundsätzlich Couleur. § 5. Präsidierende Verbindung im K. C. ist abwechselnd eine der im $ 1 genannten Verbindungen. B. Mitglieds ch n f t in b c n K. C.-V erbin - d u u g e u. 8.6. Mitglieder der K. C. Verbindungen können nur deutsche Studenten jüdischen Glaubens werden. die an einer deutschen llniversität oder gleichgestellten deutschenHochschulen rite immatrikuliert sind. Jüdische Studenten deuticher Muttersprache können auch dann in den K. C. ausgenommen werden, wenn sie Reichs ausländer sind. § 7. Die Ausnahme in eine K. C.-Verbindung erfolgt durch einsliuiinigen Beschluß des A. C. (Allgemeinen Convent.) Sie dars nur mit Zustimmung der K C.- Verbindnng, die ihre» Sitz am .Heimatsorte des Aufzunehmenden hat, erfolgen. In anderen. Fällen ist der Landesverband, aus dessen Bezirk der Aufzunehmende stammt, vor der Aufnahme zu hören. Laust innerhalb von 14 Tagen'nach Abgang der Anfrage keine. Antwort ein, so entscheidet die Verbindung selbständig. § 8. Will ein Aktiver einer K. C.-Verbindung an einem Orte studieren, an dem eine andere K. C.-Verbindung ihren Sitz hat so ist er von seiner Verbindung, wenn er Fucbs ist, der anderen Verbindung zu überweisen; ist er Bursche, so ist er zu ihr ,>u beurlauben. Die andere Verbindung, bei der er sich 3 Tage nach seiner Ankunit zu melden hat, ist zur Aufnahme verpflichtet. In Ansnahmesülleu kann hiervon unter Zustimmung beider in Betracht kommender Verbindungen abgegangen werden. .Hält sich ein Inaktiver an einem Orte ans, an dem eine Kartell Verbindung ihren Sitz hat, so hat er sich bei dieser Verbindung innerhalb 14 Tagvn zu melden. § v. Wer bei 2 Verbindungen aktiv unu, und wahrend seiner Aktivität sich zu einer dritten Verbindung benrlanbeu lassen will, ist verpflichtet, sich einer beim Ä. A. zu bildenden Verteilungskommission zur Verfügung zu stellen, die das Recht hat, ihm 2 Verbindungen zu bezeichnen, zwischen denen er -zu wählen har. 8 10. Die Inaktivierung soll grundsätzlich erst nach viersemcstriger Aktivität erfolgen, nnd erst nachdem alle Verbindungen, denen der zu Inaktivierende augehört, erklärt haben, daß gegen die Inaktivierung keine Bedenken bestehen. Wer mehreren Verbindungen als a. B. angehört, hat die Wahl, bei loelchec Verbindung er sich inaktivieren lassen will. Die zweite Jniktivierung kann nur nach 5 Akrivitätssemestcrn im K. C. erfolgen, von denen 2 Vollburschensemester bei der Verbindung verbracht sein müssen, bei der die zweite Inaktivierung erfolgen soll. Eine Inaktivierung in mehreren Verbindungen soll nur in besonderen Fällen erfolgen. § *1- Ein Inaktivierter, der seine Horhichulltudien beendet hat. wird durch den B. C. seiner Verbindung nach Maßgabe des Verbindnngsftatltts znm A. So. ernannt und dadurch Mitglied des A. H. B. der Verbindung. 8 12. Wer mehreren Verbindungen als Aktiver angc Hort, zahlt Beitrag nur an die Verbindung, bei der er sich aufhält. Hält er sich bei keiner seiner Verbindungen auf, so zahlt er nur an diejenige Verbindung, bei der er sich zuletzt ausgehalten IjrtL Ausnahmen hiervon können die beteiligtelr Verbindungen vereinbaren. Wer bei einer Verbindung inaktiviert ist, bezahlt, wen»! er noch einer weiteren Verbindung als a. B. oder i. a. B angehört, bei jeder Verbindung--/» des i. a. B-Beitrages. Wer 3 Verbindungen angehört, bezahlt bei jeder die .Hälfte des i. a. B.-Beitrages. Wer mehreren Verbindungen als A. H. angchört. zahlt 7:t des Beitrages an jede» Verband. § 13. Jedes Mitglied einer K. C.-Verbindung hat das Recht, die Einrichtungen der anderen K. C.-Verbindungen zu benutzen nnd an allen offiziellen Gclegenheilen teilzuuehmen: jedoch können Kbr. Kbr. jeweils durch Mehrheitsbeschluß vom Convent und vom Ehrenrat ausgeschlossen werden. Kbr. .stbr. unterstehen bei Teilnahme am Convent oder Ehrenrat der Convents¬ oder Ehrenratsdisziplin. Sämtliche studentischen Mitglieder des K.C. unterstehen in allen studentischen Angelegenheiten tz. B.' Asta Wahl, Fechtangelegenheiten, Äustreten in studentischen Versammlungen) den Anordnungen der am Ort befindlichen K. C.-Verbindung. § 14. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ehrenratsurteil. Eilt Fuchs kann überdies durch Conventsbeschlnß abgegeben werden. Der Austritt eines Aktiven oder Inaktiven, nicht aber eines A.H. unterliegt der Genehmigung seines Verbandes. Jedoch wird ein beantragtes Ehrenratsverfahren durch den Austritt nicht berührt. Scheidet ein Mehrbändermaiktt durch Ehrenratsurteil, das aus climl88io o. i. oder i. p. lautet, aus einem Verbände aus, so hat dieses Urteil für die anderen Verbände dieselbe Wirkung. Scheidet ein Mehrbändermann durch Rat znm Austritt aus einem Verbände aus, so haben die anderen Verbünde durch ein Ehrenratsvecsahreu uachzuprüseu ob der betreffende ihnen weiter äuge höreu darf. Erkennen sie den Spruch für sich nicht als verbindlich an, so haben sie beim G. A. die Ein sctzung eines neuen E. R. zu beantragen. Dieser hat dann darüber zu entscheiden, ob der -Rat zum Austritt auch für die anderen Verbände verbindlich ist. Die Znsaminensetznng des E.-R. bleibt dem G. A. über- Die Mitglieder einer K. C.-Verbindung dürfen nicht anderen studentischen Vereinigungen mir studentisch-korporativem Charakter angehören. C. Landesverbände. § 16. Jedes Mitglied eines $C. H. V. gehört dem Landesverband an, in dessen Bezirk es seinen Wohnsitz har.