KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1920
- Issue
- Heft 9-10 (September 1920)
- Date
- 1920-09-01
- Page
- Seite 112 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2268830-2268925-2268929--2606-2271773- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
. Gt«de«temvmarre. Burschen in Not, Roman von Erich W ieprech 1. Druck und Bering August Scherl G.m.b.H. Berlin. — Des schlechten Romans, falls man ihn bei der Zerfährenheit der Darstellung und dem Mangel an einer Idee überhaupt so nennen darf, an dieser Stelle zu gedenken, wäre überflüssig, wenn nicht aus ihm mit unfehlbarer Sicherheit das persönliche Erlebnis, unverhüllte Wahrheit spräche.. Der Niedergang einer Breslauer Turner^ schaft wird in lebhaften Farben geschildert, und wider Willen hat der Verfasser ein erschütterndes Kulturbild entworfen. Wer wissen will, was dem Korporationswesen fehlt, der folge diesen protokollartigert Schilderungen vom Leben und Treiben einer deutschen Studentenverbindung des zwanzigsten Jahrhunderts. Nicht daß auf jeder Seite nur vom Fechten und Kneipen in geradezu ermüdender Einförmigkeit mit einer Wichtigtuerei oft possierlicher Art geschwärmt wird, nicht daß für diese Studentengruppe geistige Tätigkeit nicht vorhanden zu sein scheint, ist das eigentlich Bedenlliche. Aber daß diese „Bundesbrüder" sich.hassen, sich gegenseitig zu schaden suchen, daß sie Persönliche Eitelkeit weit über allgemeine Interessen stellen, daß die Kartellverbindungen sich von der Ausübung jÄ»er Bruderpflicht weit entfernen, das ist das Charakteristische. Eine hoffmrngsvolle Verbindung fliegt auf durch die Gehässigkeit, den Neid,, die Kleinlichkeit, den Egoismus ihrer Mitgliürer!! Ein Buch, das sehr zum Nachdenken anregt! Sch w a r z - R o t - G o l d? Studentenroman aus der Zeit der ersten Demagogenverfolgung von Hans Bong ardt. Verlag von Rich. Bong. Berlin, Leipzig, Wien, Stuttgart. — Großen literarischen Wert besitzt auch dieser Roman nicht, aber er ist hochinteressant als ein gut geschautes Zeitdokument. Der Verfasser hat die Technik der historischen Romane nur mangelhaft erfaßt und die Eingliederung, der von chm geschaffenen Gestalten in den geschichtlichen Zusammenhang wirkt recht unvermittelt und aufdringlich. Besonders peinlich empfindet man dies, wo historische Persönlichkeiten zu den Romanfiguren in Beziehung treten. Gut cmfgefaßt und dargestellt sind aber die Typen der damaligen Studenten. Das rauhe, oft widerliche Treiben der Landsmannschaften, der Idealismus der jungen Burschenschaft stehen lebendig vor den Augen des Lesers, und eine Gestalt wie die des wüsten Caritius ist auch vom künstlerischen - Standpunkt lobend hervorzuheben. Pikant.ist der Umstand, daß dieser Roman, der die frÄheitsliebende, demokratische, für die damalige Zeit revolutionäre Burschenschaft verherrlicht, gerade in dem Augenblicke erscheint, da besagte Burschenschaft mit den Gegnern von ehedem, den Corps und Landmannschaften, um die.Palme der beschränktesten und unduldsamsten Reaktion ringend, unbestrittene Sieger geblieben ist. Festgabe für vr. jur. h. c. Otto Liebmann, den Begründer, Verleger, Schriftleiter und Herausgeber der Deutschen Juristenzeitung. Zum 25. Jahrgange gewidmet von Freunden des Blattes. Diemir vorliegende 4. Abteilung der Festgäbe behandelt die verschiÄensten Gebiete des Prrvatrechts und der. allgemeinen Rechtslehre. Abraham fordert „Die Sanierung des. Deutschen Wirtschaftslebens" durch Schaffung einer Treühcmdorganisation, die jeöem einzelnen bedrängten Schuldner zur Verfügung steht und innerhalb der er seine Einkünfte teils zur Schuldentilgung, teils zur Aufrechterhaltung seiner Existenz verwenden soll. Auch das Deutsche Reich soll zur Erfüllung der ihm durch den Friedensvertrag auferlegten Zählungspflichten eine derartige Einrichtung im Wege völlerrähtlicher Vereinbarung für sich schaffen. Ob unsere Feinde auf diesen, sicherlich wünschenswerten Gedanken eingehen, wird leider nicht gesagt. „Shakespeare der Jurist", ist der feinsinnige Aufsatz von H^en betitelt, Nicht Shakespeare als Jurist — die Art wie der Dichter sich mit rechtlichen Problemen Mseinandersetzt und die uns aus dem „Kaufmann von BenÄrig" genügend bekannt ist. Aus den Dramen wie den Sonetten werden Beispiele für die juristische Bildung des Dichters angeführt, Vergleiche und Bilder die häufig, aber keineswegs immer, zugleich von hoher dichterischer Schönheit sind und welche die genaue Vertrautheit des Dichters mit der Rechtsanwendung und Lehre seiner Zeit auch auf den entlegensten Gebieten 'zeigen. Ein kurzer Hinweis auf das Gespräch der beiden Totengräber in Hamlet und auf die Klage der drei Königinnen in Richard Hl. mag hierfür genügen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Kenntnisse, die nur dem Rechtsstudenten und dem gewiegten juristischen Fachmann zugänglich gewesen sein, können. Den weiteren Schlußfolgerungen, die sich aus Feststellungen dieser Art für die Persönlichkeit des Dichters, für die Lösung der Shakespeare-Bacon-Frage ergeben, geht Verfasser absichtlich nicht weiter nach. Zwei weitere Aufsätze werden besonders für Rechtsstudenten und Referendare von Wichtigkeit sein. Der Berliner Rechtslehrer Ernst Heymann weist in einem Aufsätze „Rechtslehre und Rechtsgeschichte" nach, daß der Rechtsgeschichte im Unterricht kein zu großer Raum zugewiesen sei; möge auch eine Beschränkung der Stoffmasse vor allem im römischen Recht in Frage kommen, auf jeden Fall müsse die Historie als Prinzip, nicht als Stoffmasse gerettet werden. Darum sei eine Herabdrückung der Vorlesungen über Römisches Recht zu wahlfreien Einrichtungen unbedingt abzulehnen; denn bei wissenschaftlicher Durchbildung könne auf die unschätzbare Weisheit römischer Juristen nicht verzichtet werden, die auch bei abweichendem positiven Recht von Bedeutung bleibe, wie das Beispiel Frankreichs zeige. Bei deutscher Rechtsgeschichte und deutschem Privatrecht wendet sich Heymann gegen die Beschlüsse des Würzburger Studententages, der eine Verkürzung der Vorlesungen auf zwei Stunden fordert. Ein großer TM dessen, was hier verlangt werde, hänge aufs engste mit allgemeiner Bildung zusammen, zudem fördere gerade das deutsche Privatrecht nicht allein die Liebe zum Vaterlands, sondern auch das soziale Verständnis. Letztere beiden Gründe hätte Heymann meines Erachtens weiter aussühren können; denn die Fragen der Sozialisierung, der Kodifikation des sozialen AÄeitsrechts, des Rätesystems usw. können dem Treiben engherziger Interessenten und kurzsichtiger Parteipölitiker am besten entrückt werden, wenn die Juristen aller Parteien erkennen, daß hier Zusammenhänge mit Rechtsgedanken des älteren deutschen Rechts gegeben sind. Hierfür kommen außer Gierkes Genossenschaftstheorie vor allem die Zurückdrängung des Obligationenrechts im älteren deutschen Rechte (Ausschließung einer übertrieben freien Berkehrswirtschaft) die Bevorzugung personenrechtlicher Gemeinschaften gegenüber vermögensrechtlichen Vertragsverhältnissen, der Begriff des Obereigentums und Heimfallrechtes, der Gedanke des berufsständischen Staates, die Verwischung einer scharfen Scheidung zwischen öffentlichem und Privatrecht u. dergl. m. in Betracht. So kann die Erkenntnis einer fernen Vergangenheit das Verständnis und die Lösung von Gegenwarts- und Zukunftsfragen fördern. „Die Preußische Justizprüfungskommission und die Rechtspflege bespricht Kammergerichtsrat Levin. Neben einem geschichtlichen Überblick über diese von Friedrich dein Großen 1755 gegründete Kommission weist Verfasser in Anlehnung an Stölzel nach, daß wohl kaum eine andere Behörde einen derartigen Überblick über die Zivilrechtspflege des ganzen Landes hat wie die Justizprüfungskommission an Hand der ihr zugehenden Zivil- Prozeßakten.- Ihre reichen Erfahrungen müssen nicht nur für den praktischen Vorbereitungsdienst, sondern auch für die Übungskurse an den Universitäten, an denen kaum die Anfänge einer juristischen Eiziehungs- und Lehrkunst