KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1919
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1919)
- Date
- 1919-07-01
- Page
- Seite 121 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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121 Am zweiten Verhandlungstag wurde zu dem Referat über die Zuständigkeit der allgemeinen örtlichen Ausschüsse beschlossen, dag diese aus allgemeinen gleichen Wahlen heroorgehen sollen. Sie sollen behördliche Organe ihrer Hochschule mit besonderer Zuständigkeit bilden und für diesen Aurgabcnkrcis selbständig neben den Senaten stehen. Sie sollen in der Regel die gesamte wirtschaftliche Fürsorge für die Studentenschaft regeln.- ferner soll darauf hingewirkt werden, daß bei der Festsetzung der Ctudienoläne und Vorlesungsverzeichniste die Fakultatsausschusse gehört werden. Nach längeren Debatten wurden die von München vorgelegicn Leit,ätze angenoinmen die die Wünsche der deutschen Sluoentenschaft zur Vieugestallung des Hochschulunterrichts darlegeii. Hierin wird u.' a. festgelcgt. daß die Höhe der Vorbildung für das 3titDium keineswegs herabgedrückt, vielmehr von der ^teugestaltling des Niiterrichtswcsens eine strengere Auswahl erreicht werden muß. Außerhalb der Regel soll die Viöglichkeit gegeben sein, auch eine im Beruf erworbene, nachgewiesene Sach- und Weltkennmis als Vorbildung gelten zu lassen. Tie Lehrkörper sollen zwar. verjüngt, nicht aber verkleinert werden. Die Berufung der Dozenten ist lediglich Sache der Behörden, nicht der Sllldenlenichafl. Alle Maßnahmen für die Hochschuliitio Tisssplinarrcform dürfen nur nach Anhörung der Verlrelnng der Studentenschaft vorgenommen werden, ".'laßerdem wurde beschlossen, die Schaffung eines Reichsklilruramts zur einheitlichen Regelung von Hochschulleforni, Studicnplänen und Prüfungsdcstimmungen im uanzen Deutschen Reich mit alleiniger Kompetenz in Hochschulfragcn zu fordern. Nach eingehenden Referaten über die Maßnahmen zur Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage der Studierenden wird das gesamte hierzu vorliegende Material dem zu wählenden Vorstände überwiesen. da die Verhältnisse an den einzelnen Hochschulen zu verschieden liegen, um ohne gründliche Vorarbeit eine e nheitlicheRegelung zu schaffen. Nach langen eingehenden Reieralen über die Stellung der Studenten im und zum "Volke und die Notwendigkeit der Schaffung eines sozialen Arbeitsausschusses wurde der Vorstand mit dessen Einleitung beauftragt. Die Aufgabe dieses Arbeitsausschusses soll cs sein, zwischen den Studenten und den'übrigen Teilen des Volkes ein gegenseitiges Verständnis zu ermöglichen. Hierzu muß die Studentenschaft mehr soziales Verantwortungsgefühl besitzen um befähigt zu werden, die Führet stellung zu bekleiden, die sie zwar beansprucht, die sie aber nicht ausfüllen kann, nicht nur wegen ihrer eigenen Fehlers sondern auch weil die übrigen Volksschichten stets nur das äußerliche, fröhliche Leben der Studenten sehen und darum jedem Akademiker mißtrauend cntgegentreten. Hier aufklärend zu wirken ist das zweite Arbeitsgebiet des Ausschusses. Einigkeit bestand über die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Akademischen Nachrichtendlätter Der Vorstand soll nachprüfen, welche Hochschule die Herausgabe des Zentralorgans am besten übernehmen könne. Dieses Blatt soll aus drei Teilen bestehen: einem aügetneinen, einem Nachrichtenteil für die einzelnen Bezirke und einem für die Maßnahmen der Akademikerschafr. Bis zur Herausgabe dieses Blattes soll eine Korrespondenz die bestehenden akademischen Zeitschriften über die wichtigsten Vorgänge unterrichten. Am Nachmittag des dritten Tages erfolgte die Beratung und Beschlußfassung über die wichtigsten, die Studentenschaft am meisten interessierenden Fragen: Das Zwischensemester. die Verfassung und die Ausländerfrage. Nach gründlicher Vorbereitung in den Kommissionen konnten diese Fragen in voller Würdigung ihrer Bedeutung in der kurzen, noch zur Verfügung stehenden Zeit erledigt werden. Hieran konnte man erkennen, daß - alle Teilnehmer entschlossen waren, über kleinliche Partei- und Geschäftsordnungsfragen hinweg, stets das Ziel, das Wohl der gesamten deutschen Studentenschaft, im Augen zrr behalten. Zur Frage Zwischensemester wurde beschlossen, darauf hinzuwirken, daß am Zwischensemester außer den Kriegsteilnehmern, die sechs und mehr Semester verloren haben, nur diejenigen teilnehmen dürfen, die durch Kriegsgcfangenschfl oder Heeresdienst am letzten Zwischensemester nicht baden te«lnehmen.können, oder durch Dienst bei der Reichswehr mindestens ein Semester verloren haben, und Knegsbeichädigte. die durch ihre Verletzung ihre Studienzeit verlängern oder ihren Beruf wechieln 'müssen. Die Friedensdienstleit wird als verlorenes Semester ungerechnet. Tie Zulass ungsberechligung soll durch Kommissionen geprüft werden.' die sich aus Studenten, die Kriegsteilnehmer geiuescn sind, znsammensetzeu. Bei den Regierungsbehörden muß erreicht werden, daß an allen Universitäten ein Semester von Herbst bis Weihnachten, ein zweites nach Weihnachten vor dem Sommersemester stattfindet. Welches dieser Semester als Zwischensemester gestaltet wird, bleibt den eiirzelnen Hochschulen überlassen. Das Sommersemester 19*0 muß mt&i'bitutf einheitlich an sämtlichen Universitäten beginnen. Nur die oben angegebenen Studierenden dürfen an beiden zwischen September 1919 und April 1920 slatlfindenden Semestern teilirehmen. Zwischen beiden Semestern sollen möglichst Ferien von 4—« Wochen stattfindcn. Für Preußen, Sachsen, Thüringen und Baden wurde ein Zusatzantrag angenomuren, in dem Einspruch gegen die Regelung des Zwischenseincsters ohne Anhörung der Studierenden erhoben wird. Tie Ministerien wurden gebeten, die durch die angenommenen Anträge fcstgelegten. Anschauungen der Studentenschaft über die Zulässungsbedingungen durch Abänderung der bestehenden Verfügruigen zu berücksichtigen. Auf keinen Fall kann sich die Studentenschaft mit einer Ausdehnung der Zulanung auf sämtliche Kriegsteilnehmer und sogar einzelne Ausländcrkatcgorien einverstanden erklären. Es muß heroorgchobcn werden, daße diese Beschlüsse emstimmig angenommen wurden. Die vorgelegte Verfassung wurde gegen eine Stimme angenommen. Damit wird die Schaffung der „Vertretung der deutschen Studentenschaft" beschloffen. Sie bezweckt, in allen, der gesamten deutschen Studentenschaft gemeinsamen Angelegenheiten, insbesondere in Bitdungs¬ und wirtschaftlichen Fragen, Stellung zu nehmen und entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Sie vertritt die deutsche Studentenschaft nach innen und außen, hat deren Rechte zu wahren und deren Wohl zn fördern und ist insbesondere zu Verhandlungen nur Körperschaften und Behörden befugt. Ausgenommen von der Beratung und Beschlußfassung sind Fragen des Glaubensbekenntnisses und der Parreipolitik. Zur Geschäftsführung werden sämtliche Hochschulen in acht Kreise eingeteilt. Die Fachausschüsse schließen sich zu Fachgruppen zusammen, die zur Durchführung ihrer Beschlüsse die Unterstützung des Vorstandes verlangen können. Alljährlich soll im Juli ein Studententag zusainmentreten. Tie Durchführung der Beschlüne und die laufenden Arbeiten erledigt der Vorstand, der rür ein Jahr gewählt wird und dem Smdententag verantwortlich ist. Die Verwaltungskoften werden aus Beiträgen aller Hochschulen bestritten. Als gcschäflstührende .Hochschule des Vorstandes wurdedicUniversitätGöningen. als Geschäftsstellen für die einzelnen Kreise folgende Hochschulen gewählt: l. Universität Berlin. 2. Universität Kiel. 3. Technische Hochschule Honnooer. 4. Universität Leipzig. 5. Universität Bonn. 6. Universität Heidelberg, 7. Universität München. 8. Universität Graz. In der Ausländerfrage wurde beschloffen. daß Ausländer deutscher Abstammung.und Muttersprache den Reichsdeutscheit in jeder Beziehung gleichzusctzen sind. Ausländer, deren Heimatstaaten deutsche Studenten nicht zulaffen, sind vom Studium ebenfalls auszuschließen.