KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1912-1913
- Issue
- Heft 12 (1.9.1913)
- Date
- 1913-09-01
- Page
- Seite 244 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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buuliuitß sowie ^cvöalhijiulctt, die den Borwurf der Feigheit oder einer ehrlosen Handlung enthalten, sind alle»» Studenten gegenüber streng verboten und strafbar. 8. Damit lein Vergelier» der gedachten Art der Bestrafung entgehe, sind die Ehrengerichte verpflichtet, solche Fälle der zuständigen Kvrpvrationsbehürde anznzeigen. Die Tatsache der erfolgten Bestrafung ist den beteiligte»! Korporationen mitznteilen. 4. Die Strafbarkeit »vird durch einen »vegen derselben Sache anogesvchtenen ,'stveikanipf nicht berührt. 5. Ein Beleger, der sich dreimal gegen die Bestittumlng de» Abs. 2 vergeht, bekontntl von keiner Korporation der vier Verbände fernerhin Waffenschntz. Ein Abtueichen von dieser Bestinunung ist i»t besonderen Fällen nach Feststellung de» Tatbestände» im Ehrengericht statthaft. U. Best»»ttttiungen znrVermeidung zukünftiger Berrnse: 1. Nach Anshebtntg der Berrnse schließen die Korporationen der vier Berbände auf jeder Universität, ein Lotalkarlelt, in erster Linie zur Regelung von Wassenfrngen, »nileinander ab. E» steht den Lokalkartellen frei, auch andere Berbindttngen anszunehnien, doch ist Einstiminigkeit zur Aufnahme erforderlich. 2. Die Lokalkartelle haben zur Vermeidung zukünftiger Berrnse Bestimmungen in» Sinne de» § 88 der Göttinger Lokalkarteilsablmge»»*) zu treffen. 8. den von jeden, Lvkalkartell abzuschlieflendcn Pankkoininen» ans schivere Waffen si»td folgende Bestimmungen auszuuehme»»: . ») Der ch e forderte muff bei R e a i in j urien dem Fo rderer nachziehen. i>) Ansrage,» auf Haltung sind verboten, l) Lek»»i>danie»iklnitrallagen sind verboten, d) Handelt e» sich bei Ehrenhändeln n»n Nichtaltgehörige de» Lokal knrtelle, so »vird der Nachzieheude von der Korporation, bei der er belegen »vill, au de»r Verband verwiesen, dein der andere Teil angehört oder bei den» er belegt hat. es lieber eine»» Angehörigen der vier Berbände kann in keiner Weise ein Berrllf verhängt werden. Stelle»» sich Bedenken über die Sattofaktion»- *» § 88 der Satznngen de» Göttinger Lokalkartells lautet: Glaubt ein Verband sich über ein oder mehrere Mitglieder de» anderen Verbände» beschweren zu niüssen, so hat er den» betreffenden Konvent den Tatbestand mitznteilen. Diese Mitteilnng, die rein sach-ich gehalten sein soll, soll kein Grund zu Forderungen sein. Sollte diese Mitteilung Beleidigungen enthalten, so find dieselben tu der Bertreterversann,»lang sde»Lvkalkartell») unter dem An»drn,k de» 4ledaner»i» z»l »viderrnfen. Auf diese Mitteilung hin hat der betreffende Konvent seine Stellungnahme mitznteilen, eventl. ob eine Bestrafung erfolgt ist. Hält der beschiverdesiihrende Konvent diese Antnwrt für unbefriedigend, so soll eine Kommission von Inaktiven, möglichst aber Alten Herren beider Teile (in der Regel je vier Vertretern der beiden Berbände) den Fall prüfen und da» Ergebnis der Verhandlungen an die interessierten Teile znriickgelangen lassen. Diese Besprechungen tragen keinen bindenden Eharakter; sie sind lediglich z»l de»n Zwecke geschaffen, daff durch gegenseitige offene Aussprache einem Brttche de» Kartell» der schlagenden Verbände entgegengearbeitet werde. Beiderseitig soll daher in diesen Besprechungen der ernstliche Versuch gemacht werden, in der fraglichen Angelegenheit eine friedliche Einigung zu erzielen. fähigkeit eine» Mitglied» der vier Berbände heran», so ist die Frage der Entscheidungoinstanz de» Verbandes, dein der Betreffende angehört, unter Mjtteiltmg der Gründe zur Prüfung z» iiberlveifen. Da» Urteil der betreffenden Behörde ist entscheidend tind unrnnechtbar; es ist einem »vegen dieser Frage suspendierten E. G. umgehend mitznteilen. 4. Die Verrüfe z»vischel, Korporationen verschiedener Hochschulen gelte», hiermit al» aufgehoben. 5. Eine Vermittlnngvkomniission tritt nach Bedarf zufamtneu. a) Sie wird gebildet an» je drei Vertretern jede» Verbände», von denen mindesten» einer Alter Herr sein in uff. Der Vor sin wechselt arn 15. Ok tvber in der Reihenfolge V. L. Deutsche Burschenschaft, s. u. chic Reihenfolge ist auf der Konferenz durch da» Lo» bestimmt). Der Vorsitzende Verband hat nnf Veranlassung eine» Vorort» der vier Verbände oder eine» Lvkalkartell» diese Sitzungen der Vermittlung» kommission zu berufen. Ist der zurzeit Vorsitzende Verband an der Streitigkeit beteiligt, so führt in der Kvmn»ission»sitzung der in der Reihenfolge nächste unbeteiligte Verband den Vorsitz. d) Eilte Korporation der vier Verbände darf über eine andere in keiner Weise einen Verruf verhängen, bevor die streitige Sache, die zunächst die lokalen Ver,nittlnng»iristnnzen zu durchlaufen hat, nicht vor der Vermi»iinngskommission verhandelt ist und der eigene Verband zum Schlichlungsvorschlag Stellung genommen hat. v) Bei Konflikten einer Korporation mit einer anderen Universität ist fv früh wie möglich den beiderseitigen Lokalkartellen von der Streitigkeit Mitteilltng zu machen. Ist durch Vermittlung der beiden Lokalkartelle eine Einigung nicht zu erzielen, so wird die Streitigkeit an die Bermittlnng»kommission verwiesen. d) Die in einen, der vier 'Verbände neu aufge« nvmmeiien Korporationen sind dem Uebereintünnnen ohne weitere» an »„gliedern. Eventuell zivifchen ihnen und einem der anderen Verbände bestehende Verrüfe find auszuheben. Ist eine lokale Regelung der Frage, die bereit» bei der Zulassung der neuen Korporation von dem in Betracht kommenden Verbände anzustreben ist, nicht möglich, so ist die Frage an die Vermittlungskommission zu verweisen. Die ans der dritten Konferenz beschloffenen Aendernitgen »Md Zusätze sollen bi» Psingsten 1814 den Verbänden zur Beschltlfffassnng vorgelegt werden, bi» dahin soll die offiziell anerkannte Marburger Vermittlung»- kvmuiissivn bestehen bleiben. Tagung de» Verbandes deutscher KUmkerschaften. Der Verband deutscher Klinikerschaiten, der nunmehr alt allen 20 deutschen Universitäten vertreten ist, hielt ani 80. und 81. Juli in Leipzig seinen 8. Verbandötag ab. Den Vorsitz hatte die Leipziger Älinikerschast. 10 Klinikerschasten hatten Vertreter entsandt. Auster mir geschäftlichen und organisatorischen Fragen beschäftigte sich der VerbandStag vor allem mit der Umgestaltung de» medizinischen Studium» und de» Medizinpraktikanten wesen 6. Eü wurde beschloffen, wie schon im Jahre 1010, Petitionen an die zuständigen Stellen zu richten, die in betreff des erste», Punkte» die Einteilung des medizinischen Studillins in vier vorklinische und sechs klinische Semester in Vorschlag bringen sollen. Nachdem die Ausländerfrage erledigt sein wird, be-