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KC-Blätter · 1913-09-01 · Heft 12 (1.9.1913) · p. Seite 233

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Journal
KC-Blätter
Volume
1912-1913
Issue
Heft 12 (1.9.1913)
Date
1913-09-01
Page
Seite 233 (sequence 13)
Language
German
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233 der vielgeschmtthte „tnlmudische" Geist, der triumphiert hat, wenn sich der Fortschritt in heutiger Zeit Bahn gebrochen hat. Ans anderem Gebiete sei erwähnt, das; das talmndische Recht keine Gebühren für Rechtsprechung-kennt. Bon Dingen, die auch heutige Rechtsverhältnisse berühren, sei hervorgehoben, daß er auch die Ehescheidung zuläßt, eine Einrichtung, die daS kanonische Recht zäh bekämpft hat und die doch notwendigerweise von de»» modernen Gesetzgebungen eingesiihrt »vordcn ist. Und man kann die Beispiele' beliebig vermehren, welche alle erweisen, das; auch auf den» Rechtsgebiete der alte, verlästerte Talmud sehr vieles gelehrt hat, wozu sich erst heutzutage die Kultürmcnschheit ausgeschwungen hat. Mit dem Abschluß des Talmuds war die Entwicklung natürlich noch nicht beendet. Da das jüdische Recht im Gebrauche der Juden fast aller Länder lebendig erhalten blieb, konnte es nicht stillstehen. Für praktische Entscheidungen war überdies der Talmud, der ja nur das Material, nicht aber die systematische Zusammenfassung und selten die Entscheidung bot, wenig geeignet. Er war ein Anreiz zu weiterer Arbeit. So entstanden, um Unklarheiten und Schwierigkeiten anfznklären, viele Kommentare, die aber selber ein gutes Stück Fortentwicklung darstellten. Auch Kodifikationen wurden hergestellt, die den Stoff ganz systematisch nach Materien ordneten. Bon diesen seien zwei hervorgehoben. Im Jahre 1180 vollendete der große MaimonideS ein Werk, dem er den Namen Misch ne Thora lWiederholung des Gesetzes) gab, in welchem er übersichtlich, volkstümlich und knapp das ganze vom Talmud behandelte Gebiet darstellte. Den Teil des jüdischen Rechtes, der zu seiner Zeit noch in praktischer Gelttmg war, faßte im Itt.Jahrhundert Josef K aro zusammen. Nachdem er in einen» umfassende»» außerordentlich gelehrten und sorgfältigen Werke die wissenschaftliche Grundlage gelegt hatte, gab er ein kürzeres Gesetzbuch für den praktischen Gebrauch heraus, den berühmten Schnlchan aruch, der das Recht des spanischen Zweiges der Judenheit enthielt, und bald darauf durch Glossen des Moses Jsserles um die Ergebnisse der Entwickelung bei den keltischen Inden vermehrt »vurde. Dieses Werk ist das noch gegenwärtig geltende Gesetzbuch, nach »velche»» praktisch entschieden »vird. Einen Stillstand der Entwickelung aber stellt es keineswegs dar. Ein solcher kann und »vird nicht eintreten, solange daS talmndische Gesetz in der Jndcnheit lebendig bleibt, und das ist noch heute — ganz abgesehen von rein religiösen und rituellen Fragen, in denen ja in einem höheren oder geringeren Maße auch die Judenheit des Westens die Autorität des Schulchan aruch anerkennt, — bei den Juden des Ostens der Fall. Dort ist daS jüdische Recht in vielen seiner Teile noch innner in lebendigster Wirksamkeit. Staatsgesetzlich gelter»sogarfürVIngelegenheiten des E h e rechts, sorveit wenigstens die S ch l i e ß un g und Trennung der Ehe in Frage kommen, in Oesterreich, Rußland, der Türkei und »»och nnderen Ländern des Ostens die Borschristen des Talm»»dS jdie übrigens auch in einen» Teile von Deutsch, land, nämlich in Schleswig*) bis zur Einsühr»»»»g des prerrßifchen Rechtes in Kraft wäre»»). Es kann also jeder deiltsche Richter ei»»»nal in die Lage kommen, »uateriell nach dem Sch»»lchan aruch zu entscheiden, ivenn er nämlich in Befolgnrrg vorr Artikel 17 des Einsiihrrmgsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Ehe et»va eines russischen oder türkischen Juden »rennt. Inoffiziell ist das jüdische Gesetz auch für sonstige Fälle des bürgerlichen Rechts in den östlichen Landern in eirrem noch viel größeren Umfange in Geltung. Je rveiter man nach Osten korrnnt, je unsicherer die allgemeinen Rechtsverhälmisse »verde»», desto häufiger lassen sich die Inden ihre Streitigkeiter» durch den Rabbiner entscheide»», der naturgemäß seinen» Urteil den Schnlchan aruch zugrunde leg». Dies Bersahren hat nä»»»lich für sie verschiede»»« Borteile. 9!eben de»»» der Schnelligkeit »md Billigkeit — Gerichtskosten dürfen nicht erhöbe»» werden und Bertret»u,g durch Berufsamvälte ist verboten — genießt die U»»parteilichkeit, Gerechtigkeit und Weisheit des Rabbiners ein solches vertrauen auch unter der nichtjüdischen Bevölkerung, daß seiner Entscheidung und dainit den» Talmudrechte sich nicht selten auch Nichtjuden, »venu sie mit Jllden Differenzen haben, gern und anerkennend beugen. Der Talmud hat — zum Schluß sei auch dieser Umstand nicht vergessen - auf die Jllden einen ungeheuren Einfluß ausgeübt. Wie er in seine»»» Werden und Wesen vom jüdischen Charakter besti»n»»»t »var, hat er nach seine»»» Abschluß seinerseits den jüdischen Charakter bestimmt! DaS Stlldi»»»»» des Talmuds gab dem Juden des Mittelalters Trost u»»d Ruhe und Glück! Während draußen die Stür»ne der Verfolgung tobten, ihn »vie ein gehetztes Wild von Ort zu Ort jagte»», hatte er sich in seinem St»»dium eine stille, friedliche Zufluchtsstätte erbaut, in die er jederzeit flüchten konnte, die ihn hera»»shob aus dein grauen Alltag und ihn in eine Welt des Geistes und des Friedens trug! So »vurde der Talmud bestimmend für den *) Siehe 8 8 der Verordnung für das Herzogtum SchleSivig betr. dte Verhältnisse deS Inden vom 8- Februar 1814.

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