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KC-Blätter · 1913-04-01 · Heft 7 (1.4.1913) · p. Seite 153

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Journal
KC-Blätter
Volume
1912-1913
Issue
Heft 7 (1.4.1913)
Date
1913-04-01
Page
Seite 153 (sequence 5)
Language
German
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153 das ist nichts. Am bestimmten Tage, zur' bestimmten Stunde muß die körperliche Arbeit ciusetzeu, wenn sie Gewinn bringen sott. Vielieicht nnternnnult der Fuchs,najor mit seinen Fl'tchsen regelnräßig größere Fußwanderungen, der Geselligkeitsgeist wird dadurch nur gehoben. Es finden sich sicher in jeder Verbindung genug sportsfreudige Bundesbrüder, die daS ihre schon tun werden, unl die Verbindung tu solchem Geiste zu erziehen. Und dann noch eins. Nicht geknausert mit dem DiSpensl Gebt ihn, soweit eS sich irgend möglich mit dem Leben der Verbindung verträgt und fürchtet nicht, das; sich die Sportsleute dem 5k. C.-Gedanken cntfi'cntben werden. Gegenteil, sie werden ihn hinauStragen, und wo immer ein 5k. E.er durch seine sportlichen Leistungen Aufsehen erregt, da ist mancher unserer Gegner doch geneigt, unsere Bestrebungen als richtig zu erachten, denn »vir »vollen daran arbeiten, uns als in jeder Weise tüchtig zu errveiseu. Den Geist können sie uns nicht abstreiten, unsere Gegner,' »vohlan, arbeitet »veiter daraufhin, daß auch unser Körper harrnonisch sich dein großen Bilde einfüge. Frisch auf z»»m Werke, es gilt ein großes Ziel zu erreichen. Voran, K. C.er, treibt Sport! * * * Line „Berichtigung" des v. 3. C. Das Präsidium des B. I. C. sendet uns unter Androhrmg gerichtlicher Erzwingung der Ausnahme eine „Berichtigung", die zivar nicht im allergeringste,» den preßgesetzlichen Anfordenntgen entspricht, die aber auch inhaltlich in keiner Weise die Erklärung in der vorigen Nummer der 5k. E.-Blntter zu entkräften geeignet ist. Die Berichtigung lautet: „1.Nach der in den 5k. C.-Blättern veröffentlichten Erklärung »nuß jeder unbefangene Leser anneh»»»e»», daß der B. I. C. eine Strafanzeige gegen den 5k. C. erstattet hat. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Richtig ist vielmehr, daß der B. I. E. eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet und dabei die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses des 5k. C. als Zeugen benannt hat, da dieser zugestandenermaßen ein Heft des „Jüdischen Studenten" in Hä»»den gehabt hat. In der Strafanzeige ist ausdrücklich erklärt, daß es de»n B. I. E. seruliegt, einen der als Ze»»gen be»»annten Herren der Täterschaft zu veribniMsgon. 2. Unrichtig »st, daß der B. I. C. Mitglieder des 5k. C. der „niederträchtigen Kampses- »veise" und der „»»»»anständigen Gesinnrmg" bezichtigt hat. Dieser Vvr,vl»rf, der sich übrigens nicht in der Strafanzeige, sondern in einer Entgegn»»ng des B. I. C. auf einen Artikel der Allgemeinen Zeitung des Judentums findet, bezieht sich offensichtlich n»»r aus diejenige»», die Hefte des Indischen Str»denten entlvendet habe»», »rnd kann daher nicht auf Mitglieder des 5k. C. bezöge»» »verden: Paß Mitglieder deS 51. C. bei der Entwendung*) der Hefte mitge»virkt haben, hat der B. I. C. nie behauptet. 3. Nach der Erklärung hat es den Anschein, als ob der B. I. C. lediglich d»»rch einen Einzelsall dazu veranlaßt worden ist, die Strafanzeige z»» erstatten. Demgegenüber »nüssen »vir daraus himveisen, daß ganz bestilninte Anzeichen dafür varliege»», daß die Hefte unserer internenZettschrist systematisch*) enüvendet »u»d verbreitet »verden. Gerade auch in» Interesse der Steinigung des jüdischpolitischen Lebens erschien es uns notlvendig, der» Ursprung der gegen uns gerichteten unerhörten Machenschaften nuszuklären, »rnd so haben »vir uns, »ven»» auch n»»r sehr schwer, zi» den» Schrill an die staatlichen Behörden entschlösse»»." Sv »veit die „Berichtigung". U»»sere»n G. A. ist es natürlich nicht eingefallen zu behaupten, die von» B. I. C. erstattete Anzeige wegen Diebstahls »rnd Verletzung des Urheberrechts bezichtige direkt unseren G. A. dieser Vergehen. Wer die jüdische Presse und speziell die „Allgenreine Zeit»»»»g des J»»dent»»»»»s" liest, »veiß, daß die Anzeige formell »gegen Unbekannt" erstattet ist und daß sie die Mitglieder »»»»seres G. A. „nur" als Zeugen, d. h. als Vtitrviffer bene,»nt. U»n nun unsere»» Lesern ein objektives Urteil über die Nichtigkeit der „Berichtigung" zu ermöglichen, »vollen »vir einmal das, was der B. I. C. jetzt beharrptet und das, »vas er in seiner Richtigstellung vorn 18. Februar a. c. gesagt hat, nebeneinnnderstellen: Erklärung d. B. I. C. Berichtigung des vo»n 18. Febr. a. o.: B.J. C.: „Diese Tatsachen ergeben „Unrichtig ist, dast fer»»er, das; bestinimte uns beder I. C. Mitglieder fehdende Streife über die strafdes tt. C. der „niederbare Handlung unterrichtet sein trächiigen Kampfes- »nüssen. CS »var »virktich kein weife" und der „unanleichtfertigerSchlns;, »verin »vir ständigen Gesinnung" alsZeugen die Herren vorn Geberichtigt bat. Dieser schästSführenden AnSschntz des Bvrimrrf, der sich übri- K. C. genannt haben, der nogens nicht in derStrafto risch mindestens einzelneHeste an;e: ge. sondern in einer ji bvüyn uni»; svup unmW^ Sri- La: * Amn. Diese Stellen sind in dein Schreiben unterstrichen.

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