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KC-Blätter · 1913-03-01 · Heft 6 (1.3.1913) · p. Seite 133

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Journal
KC-Blätter
Volume
1912-1913
Issue
Heft 6 (1.3.1913)
Date
1913-03-01
Page
Seite 133 (sequence 17)
Language
German
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erscheint, als antisemitisch und müssen sie deshalb ablehnen. Zu Ziffer 4 »ms; bemerkt werden, daß in Rußland eine der ärztlichen Vorprüfung gleichwertige Prüfung nicht besteht. Es muß weiter auf die schon erwähnte Tatsache hingewicsen werden, daß russischen Studenten jüdischen Glaubens die Möglichkeit so gut wie genommen ist, auf russischen Universitäten zugelassen zu werden und aus denselben eine für die ärztliche Vorprüfung genügende Bildung zu erwerben. Es muß daher dringend verlangt werden, daß die ärztliche Vorprüfung in Deutschland von Ausländern abgelegt werden kann, auch wenn ein Besuch einer auswärtigen Universität durch den Ausländer nicht stattgefunden hat. Die in Nr. 5> ausgestellte Forderung der prozentualen Beschränkung nmß mit enschiedenem Protest abgelehnt werden. Durch eine solche wird der russischen judenfeindlichen Politik direkte Hilfe geleistet und es wird einer großen Zahl von russischen Juden überhaupt die Möglichkeit zum Studium abgeschnitten. Die zur Ergänzung der Ziffer 4 vielfach er« hobene Forderung, daß mindestens ein Semester in der Heimat verbracht sein muß, und ebenso die in Ziffer 5 aufgestellte Forderung ist in ihrer die jüdischen russischen Studenten treffenden Härte einem Teile der Studentenschaft sicherlich bekannt gewesen. Wenn sie trotzdem ausgestellt und verfochten wird, so muß darin eine antisemitische Gesinnung unbedingt erblickt werden. Denn die lleberzeugung kann doch niemand haben, daß diese beiden Vorschriften unumgänglich nötig seien, um die vorhandenen objektiven Mißstäude zu beseitigen. Zum mindesten sollte man doch abwarten, welche Wirkungen die übrigen Maßregeln zeitigen, bevor man zu derartig extremen, ein Ausnahmegesetz im schlimmsten Sinne darstellenden Maßnahmen schreitet. Zu verlangen ist auch im Interesse aller betroffenen Ausländer für den Fall, daß die in Ziffer 4 formulierte Forderung in der aufgestellten oder in einer anderen Weise Rechtens werden sollte, die Erlassung einer Nebergangsbestimmung für die Universitäten, an denen nicht etwa die vorgeschlagene Forderung oder eine ähnliche schon bisher als Bestimmung bestanden hat. Denn es würden sonst die Ausländer, die im Vertrauen auf den bisherigen Zustand vielleicht schon semesterlang studiert haben, Zeit und finanzielle Opfer umsonst aufgewendet haben und in einer unbilligen Weise geschädigt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Übergangsbestimmung ist auch von dem preußischen Unterrichtsministerium anerkannt worden, das nach Durchsetzung der Forderung der Hallenser Klinikerschaft angeordnet bat, daß diejenigen Ausländer, die bereits in klinischen Semestern stehen, zur Fortsetzung ihrer Studien zugelassen werden sollen, daß jedoch von neueintretenden Studenten fremder Nationalität in Zukunft die Vorlegung eines Zeugnisses über Ablegtmg eines, dem Physikum gleichkommenden Examens in ihrer Heimat gefordert werden soll. Ebenso darf wohl als selbstverständlich angesehen rverden, daß die Ausländer, die bereits Famuli- und Bolontärftellen bekleiden, nicht infolge Einführung der in Ziffer 9 aufgestellten Forderungen plötzlich ihrer Stellung verlustig werden. b) Gegenüber den Forderungen der Technischen Hochschulen (Forderungen der 24 Darmstädter Korporationen). Die Forderungen der 24 Darmstädter Korporationen lauten inhaltlich des von diesen Korporationen verbreiteten Ausrufs: 1. Ausländer müssen eine der deutschen völlig gleichwertige Vorbildung Nachweisen. Studierende aus Rußland müssen außerdem die sogenannte russische.Konkurrenzprüfung bestanden haben und mindestens ein Semester an einer russischen Hochschule immatrikuliert gewesen sein. 2. Die Anzahl der Ausländer darf für jeden Staat 7 % der Studierende» nicht übersteigen. '3. Die Zulassung von Ausländern zu irgendeiner Prüfung ist abhängig vom Bestehen einer Prüfung in der deutschen Sprache. Auch von diesen Forderungen können die in Ziffer 1 Absatz 1 und in Ziffer 3 enthaltenen vorbehaltlos und mit dem gleichen Wunsche einer durch sie auch aus den Technischen Hochschulen eintretenden Entspannung gebilligt und begrüßt rverden. Dagegen muß gegen die Forderung in Ziffer 1 Absatz 2 aus ähnlichem Grunde, wie es gegen die Forderungen in Ziffer 4 und 5 des Klinikerverbandes geschehen ist, entschieden Stellung genommen rverden. Diese Forderung der Techniker ist, wie schon ihr Wortlaut klar ergibt, die Forderung eines Ausnahmegesetzes gegen Russen und verfolgt bei den bekannten, mehrfach geschilderten Verhältnissen in Rußland bewußtermaßen den Zweck, jüdische russische Studenten auszuschließen. Aehnliche Bestimmungen bestehen zrvar bereits schon in Berlin, Dresden, München, allein gerade dadurch, daß solche Bestimmungen an einzelnen Hochschulen schon bestehen, sind die — übrigens nicht allzu zahlreichen — russischen ordentlichen Studierenden an Technischen Hochschulen notgedrungen aus die

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