KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1912-1913
- Issue
- Heft 6 (1.3.1913)
- Date
- 1913-03-01
- Page
- Seite 132 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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„nationalen Weltanschauung" steht uns die Erfüllung nationaler Pflichten, die Behütung unseres Landes und unserer Volksgenossen vor Schüben und Unrecht durch das Ausland an erster Reihe. So fiub wir prinzipiell für alle Maßnahmen, durch welche die Beeinträchtigung der AnSbildnngSmöglichkeit deutscher Studenten, die nach besten Kräften zu gewähren wir für eine nationale Aufgabe halten, behoben werden kann. So sind wir weiter prinzipiell dafür, das eine Bevorzugung von Ausländern, in der wir ein Unrecht gegen die deutschen Studenten erblicken, in keinem Falle stattfinden darf. Wo aber nicht das unumgängliche Wohl unseres Landes eS erheischt, daß unsere ausländischen Glaubensbrüder Nachteile erleiden, wo insbesondere Rassen- oder konfessioneller Haß — offen oder versteckt — zu unnötig harten Maßnahmen gegen ausländische Juden schürt, da halten wir es für unsere Pflicht aus Gründen der Menschlichkeit und der konfessionellen Zusammengehörigkeit nach Kräften abzuwehren. Mit besonderer Borsicht stehen wir Forderungen gegenüber, die sich nur gegen Russen oder Slawen richten, mit denen aber in Wirklichkeit nur Inden getroffen werden und getroffen werden sollen. B. Steilung des K. Ezu den einzelnen Forderungen. Die Stellung des K. C. zu den einzelnen Forderungen, welche von der Studentenschaft aufgestellt wurden, ergiebt sich nach dem bisher Ausgeführten von selbst. a) Gegenüber den Forderungen des Klinikerverbnndes. Rach Nummer 4 der Münchener Medizinischen Wochenschrift vom 28. Januar 1918 sS. 221) lauten die Forderungen des Klinikerverbandes wie folgt: 1. Die Allsländer müssen ein staatliches Reifezeugnis beibringen,dasunserem Abiturientenzeugnis entspricht. 2. Die Auslällder müssen zur Jmmatriklilation einvonderHeimatbehÖrdeausgestelltesFührungszeugnis vorlegen. 8. Die Erlaubnis des Praktizierens sowie die Zulassullg zur Doktorprüfung ist von der Bortegllng eines delltschen Zeugnisses über eine Prüfung in der deutschen Sprache abhängig zu machen. 4. Es dürfen Nllr solche Auslällder praktizieren, die die ärztliche Vorprüfung oder eine ihr gleichwertige Prüfung bestanden haben. 5. Die Zahl der Ausländer ist prozentualiter zu beschränken (das soll nicht als allgemeiner nuuierus elausu8 aufgefaßt werden, sondern als 132 eine Beschränkung nach den Verhältnissen der einzelnen Universitäten). 6. Die Auslällder Haben die doppelten Gebührerl zu entrichten. 7. Die Ausländer erhalten die Kolleggelder nicht gestundet. 8. Die Auslällder haben sich bei der Inskription in eine besondere Liste einzutragen, damit die Behörden ihre Berechtigung zum Praktizieren prüfen können. 9. Die Berlvendung der Ausländer zu Famuli- und Volontttrstellen darf erst dann erfolgen, wenn die reichsdcntschen Studenten berücksichtigt worden silld. 10. Die ersten vier Reihen in den Hörsälen bleiben für die reichsdeutschen Studenten reserviert. 11. Alle Ausländer können erst 14 Tage nach Beginn der Borleslmgen Plätze belegen. Die Fvrderungerr des Klinikerverbandes können, mit Ausnahme der in Ziffer 2, 4 und 5 enttjaltencn Forderungen, vom Standpunkte des K. C. gebilligt, zum Teile sogar begrüßt werden, da es sich bei diesen Forderungen durchwegs elltrveder um die Beseitigung nicht begrülldeter Vorrechte, der Ausländer hinsichtlich der Vorbildung oder um Beseitigung von Mißständen in der Ausbildung, verursacht durch die große Zahl voll Arlsiüridern, handelt und da von einer Beseitigung bestehender Ungerechtigkeiten und Mißstände gleichzeitig eine Behebung oder doch ivenigstens eine Minderung der vorhandenen Spannung erwartet werden darf. Wenn die Forderung unter Ziffer 2 nur den Zweck hätte, es dahin zu bringen, daß nur sittlich einwandfreie Persönlichkeiten als Studenten aus den Hochschulen zngeiassen werden, dann könnten wir ihr uneingeschränkt zustimmen. Denn es ist selbstverständlich, daß in dieser Hinsicht an die Ausländer nicht millder als an die Inländer die strengsten Anforderungen zu stellen sind. Aber die sittliche Reife wird bereits in dem Abgangszeugnis von der Schllle bezeugt und sogar viel zuverlässiger, als in den polizeilichen Führungszengnissen. Ein besonderes Führungszeugnis ist also jedenfalls bei den Sludentenüberflüssig, die sofort von der Schule ans die Universitär beziehen. Wem das Reifezeugnis von der Schule ausgestellt wird, der erhält auch das Führungszeugnis von der Polizei - vielleicht nur nicht in Rußland. Eben deshalb können wir uns des Eindruckes nicht erwehren, daß diese Fordernng gerade in der Erwartung ausgestellt wurde, daß die russischen Behörden den russischen Juden bei der Ausstellung der Führungszeugnisse Schwierigkeiten bereiten. Wir betrachten die Forderung, die an und für sich unwesentlich