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KC-Blätter · 1913-02-01 · Heft 5 (1.2.1913) · p. Seite 108

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Journal
KC-Blätter
Volume
1912-1913
Issue
Heft 5 (1.2.1913)
Date
1913-02-01
Page
Seite 108 (sequence 8)
Language
German
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die Neichsjuftizgefetzgebung. Ein besonderes Stndentenrecht blieb von nun an hauptsächlich nur als Disziplinarrecht bestehen. Es wurde: in den einzelnen Bundesstaaten verschieden geregeltin Preußen durch das Gesetz vom 29. Mai 1879, „betreffend die Rechtsverhältnisse der Studierenden und die Disziplin ans den Landes- Universitäten llfiv.", durch die „Porschristen für die Studierenden der Landesuniversitäten nsw." vom 1. Oktober ts7l) und durch einen Ministerialerlaß von» 21. Mai 11)12. Bei den folgenden Ausführungen sollen nur die prenßifchen Verhältnisse berücksichtigt werden. In strafrechtlicher wie in zivilrechtlicher Hinsicht ist nach den Bestitnntttngell des Gesetzes von 1879 der Student keinen anderen Vorschriften unterworfen, als jeder andere Staatsbürger.: Der erste Satz des Gesetzes spricht das mit den klaren Worten ans: „Die Eigenschaft eines Studierendelt begründet keine Ausnahme von den: Bestimmungen des allgemeinen Rechts. Das Gesetz beschränkt sich demgemäß hauptsächlich aus Disziplinar-Borschriften. Als Aufgabe der Disziplin bezeichnet es die Wahrung der „Ordnung, Sitte und Ehrenhaftigkeit unter den Studierenden". Als Disziplinarvergehen lverden ausgezählt: 1. Verstoß gegen Vorschriften, welche unter Androhung disziplinärer Strafen erlassen sind. (Es ist also eine Blankettbestimmung. Derartige Vorschriften sind besonders erlassen worden.) 2. Handlungelt, welche die Sitte und Ordnutig des akademischen Lebens stören oder gefährden. 3. Handlungen, dlirch welche Stlidierellde ihre oder ihrer Genossen Ehre verletzen. 4. Leichtsinniges Schuldenmachen und eilt Verhalten, welches mit dem Zweck des Allfenthalts alif der Universität in Widerspruch steht lUnsteiß!). Diese Vorschriften sind allßerordentlich dehnbar, so daß sie den Universitätsbehörden in der Ausübung der Disziplin, die dem Rektor, dem Senat lind dein Universitätsrichter obliegt, fast vollständige Freiheit lassen. Zugleich atlllen sie einen Geist patriarchalischer Bevormundung, der deil hemmen Anschalmngen nicht mehr entspricht. Als Disziplinarstrafen sind vorgesehen: Geldstrafe bis zu Mk. 20.—, Äarzerhaft bis zu 2 Wochen, Richtanrechnung des laufenden Halbjahrs auf die vorgeschriebene Studienzeit, Androhung der Entfernung von der Universität ^Unterschrift des cansiliuiu'abvuncki), Entfernung von der Universität leonrnlinm nbeuncli), Ansschlllß vom Universitäisstudium. Rur wcnll eine der schtversten Strafen verhängt worden ist, ist Berufung an den Unterrichtsminister zulässig. Die Rückständigkeit des Gesetzes bekundet sich aber nnllientlich in der Bestimmung, daß nur bei Verhängung des Consilium abeumli lind des Ausschlusses vom Unwersitälsstudilnn der Senat den angeschuldigten Studierenden Geleaenheit zur Verteidigung geben muß, die übrigen Strafen dursten erlaffen lverden, ohne daß der Studierende jemals gehört lvlirde. Diese, mit moderner Rechtsanffassung unvereinbare Vorschrift ist allerdings jetzt dlirch bcu Erlaß von 1912 eingeschränkt worden. Einen ganz anderen Charakter, als diese Disziplinarvorschristen enthält die völlig aus dem Rahmen des Gesetzes hinaus fallende Bestimmung, daß eine von den ordentlichen Gerichten verhängte Freiheitsstrafe tHaft, Gefängnis oder Festung) bis 51t 2 Wochen auf Antrag der gerichtlichen Behörden auf dem Karzer verbüßt lverden kalln. Mit dieser Bestimmung wird ein nicht umvesentliches, übrigens nicht für die Besucher der Technischen Hochschulen geltendes Sonderrecht begründet. Daß dieses Gesetz den heutigen gänzlich veränderten Verhältnissen des studentischen Lebens nicht mehr entspricht, zeigen schon die zahllosen Konflikte der Studentenschaft untereinander und mit den Hochschllibehördell. Für wichtige Gebiete, z. B. das Vereinsurid Versammlungsrecht lmd für die Vertretlmg der Studentenschaft gegenüber den Universitätsbehorden, fehlen jegliche Bestimmungen. Bereits seit einer Reihe von Jahren sind daher starke Strömungen hervorgetreten, welche eine Reform des Studenteurechts anstreben. Am 13. Juni 1910 hat das Abgeordnetenhaus einstimmig beschlossen: „die'Regierung zu ersuchen, einen Gesetzentwurf vvrzulegeu, welcher die Rechtsstellung der Studierenden an den Univerjiinten und den diesen gleichstehenden Lehranstalten regelt." Auch die Studentenschasl ist mit ihren Wünschen bereits hervvrgetreten. Am 4. Rovelliber 1910 fanden gleichzeitig an 17 Hochschulen allgemeine Studentenversammlungen statt, in denen nach einein Vorträge über die Rechtslage der Studierenden folgende gleichlautende Erkläruilg angenommen wurde: „Die am 4. November ivtO gleichzeitig mit den Kommilitonen in.versammelten Studenten und Akademiker und der Ansicht, das; die Disziplinarvorschristen s»r Studierende einer grundlegenden Reform bedürfen. Sie erwarten, oas; insbesondere die Bestimmungen über das studentische Vereins- und VersammlungSrccht eine Nengestaltnng nach Äasigabe der allgemeillcr: Reichsgesetzgebung ersahrerr werden. Die Versammlung wünscht eine im Geiste einheitliche Regelung deö StudcntenrechtS in allen deutschen Staaten." Nunlnehr hat der Freistudentische Bund einen Entwurf eines Gesetzes über die Regelung

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